Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 50 vom 14.11.2000 Seite 677 bis 686

Öffentliche Bekanntmachung einer Genehmigung für das Kernkraftwerk Würgassen: Genehmigung zur Verschmelzung der Betreibergesellschaft des Kernkraftwerks Würgassen (KWW) mit der Bayernwerk Kernenergie GmbH (2. Ergänzung zur Übertragungsgenehmigung KWW-Ü1) KWW-Ü1/E2
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Öffentliche Bekanntmachung einer Genehmigung für das Kernkraftwerk Würgassen: Genehmigung zur Verschmelzung der Betreibergesellschaft des Kernkraftwerks Würgassen (KWW) mit der Bayernwerk Kernenergie GmbH (2. Ergänzung zur Übertragungsgenehmigung KWW-Ü1) KWW-Ü1/E2

Öffentliche Bekanntmachung
einer Genehmigung für das Kernkraftwerk Würgassen:
Genehmigung zur Verschmelzung der Betreibergesellschaft des
Kernkraftwerks Würgassen (KWW)
mit der Bayernwerk Kernenergie GmbH
(2. Ergänzung zur Übertragungsgenehmigung KWW-Ü1)
KWW-Ü1/E2

Vom 28. August 2000

Datum der Bekanntmachung: 14. November 2000

Gemäß §§ 15 Abs. 3 und 17 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180) wird Folgendes bekanntgegeben:

Das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Bescheid vom 28. August 2000 alle bisher für das Kernkraftwerk Würgassen erteilten Genehmigungen von der PreussenElektra Kernkraft GmbH, Hannover, auf die E.ON Kernkraft GmbH, Hannover, übertragen. Der verfügende Teil des Bescheides lautet:

„Verfügender Teil

Auf Grund des § 7 Abs. 1 und 2 AtG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 StrlSchV wird der

E.ON Kernkraft GmbH,

Tresckowstraße 5, 30457 Hannover,

auf ihren unter ihrer früheren Firma „PreussenElektra Kernkraft GmbH“ gestellten Antrag vom 3. 8.2000, zuletzt ergänzt mit Schreiben vom 28. 8. 2000, nach Maßgabe der in Abschnitt II.B. dieses Bescheides aufgeführten Unterlagen folgende

Genehmigung

erteilt:

I.A. Verfügungen

1. Alle bisher für Errichtung, Betrieb, sonstige Innehabung und wesentliche Veränderungen des bei Beverungen (Kreis Höxter), Ortsteil Würgassen, gelegenen Kernkraftwerks Würgassen (KWW) erteilten Genehmigungen, insbesondere die Genehmigung zur Stilllegung und zum Abbau von Anlagenteilen, Phase 1, vom 14. 4. 1997 (Stilllegungs- und 1. Rückbaugenehmigung - KWW-R1), die Genehmigung zum Abbau von Anlagenteilen, Phase 2, vom 6. 1. 1998 (2. Rückbaugenehmigung - KWW-R2) und die Genehmigung zum Abbau von Anlagenteilen, Phase 3, vom 14. 7.1999 (3. Rückbaugenehmigung - KWW-R3), sowie alle Zustimmungen, Anordnungen und sonstigen aufsichtsbehördlichen Maßnahmen gelten für die aus der PreussenElektra Kernkraft GmbH durch Verschmelzung mit der Bayernwerk Kernenergie GmbH und anschließende Umfirmierung hervorgegangene E.ON Kernkraft GmbH, Tresckowstraße 5, 30457 Hannover, fort. Die Gesellschaft bleibt Inhaberin der Kernanlage im Sinne des § 17 Abs. 6 AtG.

2. Alle vorbezeichneten Genehmigungen und aufsichtsbehördlichen Maßnahmen einschließlich ihrer Nebenbestimmungen gelten unverändert fort, soweit sie nicht zwischenzeitlich ganz oder teilweise gegenstandlos geworden oder durch nachfolgende Bescheide einschließlich dieses Bescheides ganz oder teilweise aufgehoben oder geändert worden sind.“

Der Bescheid ist mit Hinweisen und Nebenbestimmungen verbunden, die im wesentlichen Festlegungen zum Zeitpunkt des umwandlungsrechtlichen Übergangs, zu eventuellen Gesellschafterwechseln, zu Änderungen der finanziellen Situation der Antragstellerin sowie zur Abgrenzung der Verantwortlichkeiten zwischen der zentralen Verwaltung und der Kraftwerksleitung beinhalten.

Der Genehmigungsbescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

„III. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in 48143 Münster, Ägidiikirchplatz 5, schriftlich zu erheben. Sie muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen. Falls die Klagefrist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden dem Vollmachtgeber zugerechnet werden.“!

Die sofortige Vollziehung des Bescheides ist gemäß Antrag der PreussenElektra AG angeordnet worden:

„Anordnung der sofortigen Vollziehung

IV.A. Anordnung

Die sofortige Vollziehung dieses Bescheides wird nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Damit entfällt die aufschiebende Wirkung einer etwaigen Klage.“

Die sofortige Vollziehung ist im überwiegenden Interesse der Antragstellerin angeordnet worden, damit sie im Rahmen der Neustrukturierung des Konzerns im Hinblick auf die Anpassung an das neue Energiewirtschaftsrecht die erforderlichen Fristen wahren kann.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

„IV.C. Rechtsbehelfsbelehrung

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, kann nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen.“

Eine Ausfertigung des Bescheides einschließlich seiner Begründung ist vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen während der Dienststunden

a) im Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Haroldstraße 4, Anmeldung beim Pförtner (Dienststunden: montags und dienstags von 8.00 bis 16.30 Uhr und mittwochs bis freitags von 8.00 bis 16.00 Uhr)

und

b) in der Stadtverwaltung in Beverungen, Zimmer 38, des Rathauses, (Dienststunden: montags bis freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr sowie montags, dienstags und donnerstags von 14.00 bis 16.00 Uhr und mittwochs von 14.00 - 15.30 Uhr)

zur Einsicht ausgelegt.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid als zugestellt. Dieser Zeitpunkt ist für den Beginn der Klagefrist maßgebend.

Ministerium für
Wirtschaft und Mittelstand,
Energie und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Lothar  S c h u m a n n

GV. NRW. 2000 S. 684