Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 51 vom 22.11.2000 Seite 687 bis 698

Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Zuweisung von Mitteln der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz an die örtlichen Fürsorgestellen bei den Kreisen, kreisfreien und kreisangehörigen Städten im Rheinland für das Haushaltsjahr 2001 (Ausgleichsabgabesatzung 2001)
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Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Zuweisung von Mitteln der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz an die örtlichen Fürsorgestellen bei den Kreisen, kreisfreien und kreisangehörigen Städten im Rheinland für das Haushaltsjahr 2001 (Ausgleichsabgabesatzung 2001)

Satzung
des Landschaftsverbandes Rheinland
über die Zuweisung von Mitteln
der Ausgleichsabgabe
nach dem Schwerbehindertengesetz
an die örtlichen Fürsorgestellen bei den Kreisen,
kreisfreien und kreisangehörigen Städten
im Rheinland für das Haushaltsjahr 2001
(Ausgleichsabgabesatzung 2001)

Vom 19. Oktober 2000

Aufgrund des § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Buchstabe d) der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), in Verbindung mit § 11 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertengesetzes (DG-KOFSchwbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 1987 (GV. NRW. S. 401) hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 19. Oktober 2000 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Den örtlichen Fürsorgestellen bei den Kreisen, kreisfreien und kreisangehörigen Städten im Rheinland wird zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 31 Abs. 1 Ziff. 3 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. September 2000 (BGBl. I S. 1394), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Ziff. 6 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Schwerbehindertengesetz vom 31. Januar 1989 (GV. NRW. S. 78), für das Jahr 2001 39,95 v.H. des Aufkommens an Ausgleichsabgabe zugewiesen.

§ 2

Aufkommen an Ausgleichsabgabe im Sinne dieser Satzung ist der von der Hauptfürsorgestelle Köln im Jahr 1999 vereinnahmte Gesamtbetrag der Ausgleichsabgabe unter Berücksichtigung des für 1999 durchgeführten Finanzausgleichs zwischen den Hauptfürsorgestellen und der Abführung des dem Ausgleichsfonds beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zustehenden Anteils.

§ 3

Die Aufteilung der Mittel auf die örtlichen Fürsorgestellen erfolgt auf der Grundlage der Anzahl der in den jeweiligen Kreisen, kreisfreien und kreisangehörigen Städten am 28. 2.1997 wohnenden Schwerbehinderten, die im Arbeitsleben stehen.

§ 4

Die Hauptfürsorgestelle kann einzelnen örtlichen Fürsorgestellen zur Durchführung ihrer Aufgaben über die ihnen gemäß § 1 zugewiesenen Beträge hinaus weitere Mittel

- aus im Vorjahr nicht verwendeten Mitteln an Ausgleichsabgabe der Fürsorgestellen

- und, soweit erforderlich, darüber hinaus bis zu einem Betrag in Höhe von 30 v.H. des Gesamtbetrages nach § 1

zur Verfügung stellen.

§ 5

Diese Satzung gilt für das Haushaltsjahr 2001.

Köln, den 19. Oktober 2000

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

S c h i t t g e s

Schriftführer der Landschaftsversammlung Rheinland

E s s e r

Die vorstehende Ausgleichsabgabesatzung wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der z. Z. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

- der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluß der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 24. Oktober 2000

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

E s s e r

GV. NRW. 2000 S. 691