Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 51 vom 22.11.2000 Seite 687 bis 698

Achtundzwanzigste Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände
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Achtundzwanzigste Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände

2022

Achtundzwanzigste Änderung der Satzung der
Rheinischen Zusatzversorgungskasse für
Gemeinden und Gemeindeverbände

Vom 14. Juni 2000

Aufgrund des § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen -VKZVKG NW- hat der Kassenausschuss in seiner Sitzung vom 14. Juni 2000 wie folgt beschlossen:

Die Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 1986 (GV. NRW. S. 277), zuletzt geändert durch die 27. Satzungsänderung vom 29. November 1999 (GV. NRW. 2000 S. 438) wird wie folgt geändert:

I.

1. Es wird folgender neuer § 10 a eingefügt:

§ 10 a
Fortsetzung von Mitgliedschaften

(1) Die Kasse kann mit einem Mitglied, bei dem die Migliedschaftsvoraussetzungen entfallen, die Fortsetzung der Mitgliedschaft vereinbaren. § 10 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung; dabei kann auch vereinbart werden, dass das Mitglied einen Zuschlag in Höhe von 15 v.H. der jeweiligen Umlage zahlt.

(2) Ist in dieser Vereinbarung vorgesehen, dass nur die in dem in der Vereinbarung festgelegten Zeitpunkt vorhandenen pflichtversicherten Arbeitnehmer weiterhin zu versichern sind, so kann die Zahlung eines Abgeltungsbetrages verlangt werden, der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gewährleistet, dass zusammen mit den laufenden Umlagen die Verpflichtungen aufgrund

a) der Ansprüche und Anwartschaften im Sinne des § 13 Abs. 1

b) der Anwartschaften aus den am Stichtag bestehenden Pflichtversicherungen

auf Dauer erfüllt sind und die Verwaltungskosten abgedeckt werden können.

Als Stichtag gilt der Tag des Ausscheidens; § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Im Rahmen der Vereinbarung kann vorgesehen werden, dass nach Ablauf eines Deckungsabschnittes die den Berechnungen nach Absatz 2 zugrunde liegenden versicherungsmathematischen Annahmen unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Entwicklung überprüft werden. Ergeben sich Überzahlungen, sind diese zu verrechnen; ergeben sich Fehlbeträge, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet. Scheidet ein Mitglied aus, das einen Abgeltungsbetrag ganz oder teilweise geleistet hat, so ist auf den Ausgleichsbetrag nach § 13 der bereits geleistete Abgeltungsbetrag anzurechnen.

(4) Die Kosten für die erforderlichen versicherungsmathematischen Berechnungen trägt das Mitglied.

(5) Eine besondere Vereinbarung kann die Kasse auch mit einem Arbeitgeber abschließen, der die Voraussetzungen der §§ 3, 10 nicht erfüllt und der bisher weder bei der Kasse noch bei einer Zusatzversorgungseinrichtung, zu der Versicherungen übergeleitet werden, Mitglied ist, wenn der Arbeitgeber von einem Mitglied Aufgaben und bisher pflichtversicherte Arbeitnehmer übernommen hat. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend. Für die Berechnung des Abgeltungsbetrages im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Buchstabe a sind dem Arbeitgeber Ansprüche und Anwartschaften aufgrund früherer Pflichtversicherungen über das Mitglied in dem Verhältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der übernommenen Arbeitnehmer zur Gesamtzahl der am Tag der Personalübernahme über das Mitglied pflichtversicherten Arbeitnehmer entspricht. Für die Höhe der Ansprüche und Anwartschaften errechnet die Kasse Durchschnittsbeträge, die der Berechnung des Ausgleichsbetrages zugrunde zu legen sind.

2. § 12 wird wie folgt geändert:

Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine in einer besonderen Vereinbarung nach § 10 a festgelegte Voraussetzung entfallen ist.“

II.

In Kraft Treten

Die Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2000 in Kraft.

Köln, den 14. Juni 2000

E l d e r s

Vorsitzender des Kassenausschusses

H ü r t g e n

Schriftführer

Die vorstehende Achtundzwanzigste Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom 21. 9.2000 - III A 4-38.42.20-3560II/00 - genehmigt. Sie wird nach § 21 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - bekannt gemacht.

Köln, den 18. Oktober 2000

Rheinische Zusatzversorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände

Der Leiter der Kasse

E s s e r

GV. NRW. 2000 S. 688