Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 52 vom 8.12.2000 Seite 699 bis 704
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festlegung der Zahl der Ausbildungsplätze im Vorbereitungsdienst und das Zulassungsverfahren |
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festlegung der Zahl der Ausbildungsplätze im Vorbereitungsdienst und das Zulassungsverfahren
203010
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Festlegung der Zahl
der Ausbildungsplätze im Vorbereitungsdienst
und das Zulassungsverfahren
Vom 20. November 2000
Aufgrund des § 3 a Abs. 8 des Lehrerausbildungsgesetzes (LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV. NRW. S. 564), geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386), wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über die Festlegung der Zahl der Ausbildungsplätze im Vorbereitungsdienst und das Zulassungsverfahren vom 4. Juli 1998 (GV. NRW. S. 476) wird wie folgt geändert:
§ 8 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1.
b) Als neue Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, aus Gründen der zeitgerechten Durchführung des Nachrückverfahrens Termine für die Annahme angebotener Ausbildungsplätze zu setzen. Die gesetzte Frist zur Annahme des Angebots beträgt mindestens eine Woche.
(3) Bei Fristversäumnis ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 20. November 2000
Die
Ministerin
für Schule, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Gabriele B e h l e r
GV.
NRW. 2000 S. 700