Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 52 vom 8.12.2000 Seite 699 bis 704
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz – ZVO-IfSG - |
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Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz – ZVO-IfSG -
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Verordnung zur Regelung von
Zuständigkeiten
nach dem Infektionsschutzgesetz – ZVO-IfSG -
Vom 28. November 2000
Aufgrund des
- § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), - insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge des Landtages -,
- § 15 Abs. 3 Satz 2, § 17 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 und § 32 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes – IfSG – vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
- § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des
- § 55 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl.I S. 2262), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
wird verordnet:
§ 1
Allgemeine Vorschriften und Meldewesen
(1) Gesundheitsämter im Sinne des § 2 Nr. 14 IfSG sind die Kreise und kreisfreien Städte als untere Gesundheitsbehörden.
(2) Zuständige Stellen im Sinne des § 3 IfSG sind die in § 5 Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430) genannten Behörden und Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes.
(3) Das Landesinstitut für den öffentlichen Gesundheitsdienst ist zuständige Landesbehörde im Sinne des § 11 IfSG.
(4) Die unteren Gesundheitsbehörden sind zuständige Behörden im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 IfSG.
(5) Zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 und des § 14 sowie zuständige Landesbehörde im Sinne des § 13 Abs. 3 IfSG ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.
§ 2
Verhütung übertragbarer Krankheiten, Schutzimpfungen
(1) Die Städte und Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörden) sind zuständige Behörden im Sinne der §§ 16 und 17 IfSG.
(2) Oberste Landesgesundheitsbehörde im Sinne der §§ 20 und 23 IfSG ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.
§ 3
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
(1) Zuständige Behörden im Sinne des § 25 Abs. 2 IfSG sind die Bezirksregierungen.
(2) Zuständige Behörden im Sinne des § 26 Abs. 3 und der §§ 28, 30 und 31 IfSG sind die Städte und Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörden).
§ 4
Gemeinschaftseinrichtungen
Die Städte und Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörden) sind zuständige Behörden im Sinne des § 34 Abs. 7 und 9 IfSG.
§ 5
Wasser
(1) Zuständige Behörden im Sinne des § 39 IfSG sind die Kreise und kreisfreien Städte.
(2) Zuständige oberste Landesbehörden im Sinne des § 40 IfSG sind die Ministerien für Gesundheit und Umwelt jeweils für ihren Aufgabenbereich.
(3) Zuständige Behörden im Sinne des § 41 Abs. 1 IfSG sind die Kreise und kreisfreien Städte.
§ 6
Gesundheitliche Anforderungen an das Personal
beim Umgang mit Lebensmitteln
Die Kreise und kreisfreien Städte sind zuständige Behörden im Sinne von § 43 Abs. 5 Satz 2 IfSG.
§ 7
Tätigkeiten mit Krankheitserregern
Die Kreise und kreisfreien Städte sind zuständige Behörden im Sinne der §§ 44, 45 und 47 bis 53 IfSG.
§ 8
Entschädigungen und
Versorgung von Impfschäden
(1) Die Versorgungsämter sind zuständige Behörden im Sinne der §§ 56 bis 58 IfSG.
(2) Örtlich zuständig für die Gewährung von Versorgung im Sinne der §§ 60 bis § 63 Abs. 1 IfSG ist – soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt - das Versorgungsamt, in dessen Bezirk die Antragstellerinnen und Antragsteller ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei gewöhnlichem Aufenthalt zur Zeit der Antragsstellung außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen ist das Versorgungsamt Münster zuständig. Die Vorschriften des § 3 Abs. 2 bis 4 Satz 1 und des § 4 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung sowie § 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
(3) Örtlich zuständig für die Gewährung von Versorgung wegen eines Impfschadens in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27 g des Bundesversorgungsgesetzes ist der Träger der Kriegsopferfürsorge, in dessen Bezirk Impfgeschädigte oder deren Hinterbliebene ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Liegt der gewöhnliche Aufenthalt außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen, so ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe zuständig. Steht nicht fest, wo der gewöhnliche Aufenthalt ist, so ist örtlich zuständig der für die Durchführung sachlich zuständige Träger der Kriegsopferfürsorge, in dessen Bezirk sich die Impfgeschädigten oder Hinterbliebenen tatsächlich aufhalten.
§ 9
Bußgeldvorschriften
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 73 IfSG wird auf die gemäß den vorstehenden §§ 1 bis 7 jeweils zuständigen Behörden übertragen.
§ 10
Übertragung der Ermächtigung für Rechtsverordnungen
Die der Landesregierung in § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 4 und 5 und § 32 IfSG eingeräumten Ermächtigungen zum Erlass einer Rechtsverordnung werden auf das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium übertragen.
§ 11
Aufhebungsvorschrift
Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundes-Seuchengesetz vom 4. Februar 1981 (GV. NRW. S. 54), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Mai 1995 (GV. NRW. S. 381), wird mit Ablauf des 31.12.2000 aufgehoben.
§ 12
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Düsseldorf, den 28. November 2000
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Wolfgang C l e m e n t
Der Innenminister
Dr. Fritz B e h r e n s
Der Minister
für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie
Harald S c h a r t a u
Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
Bärbel H ö h n
Die Ministerin
für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
Birgit F i s c h e r
GV. NRW. 2000 S. 701