Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 53 vom 15.12.2000 Seite 705 bis 714
Gesetz zum Fünften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz zum Fünften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
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Gesetz zum Fünften Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Fünfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Vom 12. Dezember 2000
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel I
Zustimmung
Dem zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Fünften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 6. Juli / 7. August 2000 wird zugestimmt (s. Anlage).
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Artikel II
Änderung des Rundfunkgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen
Das Rundfunkgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 240), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Gesetze vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), wird wie folgt geändert:
An § 41 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Mit direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen sind mindestens ein, höchstens zwei analoge Kanäle zu belegen.“
Artikel III
Zuständigkeit nach dem Teledienstegesetz
Die Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes über die Nutzung von Telediensten (Artikel 1 des Gesetzes zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienstegesetz – IuKDG) vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870)) wird der Bezirksregierung Düsseldorf für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen übertragen.
Artikel IV
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 dieses Gesetzes wird gegenstandslos, wenn nach Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 Fünfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag nicht alle Ratifikationsurkunden bis zum 31. Dezember 2000 bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt sind. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrags nach seinem Artikel 8 Abs. 2 Satz 1 wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.
Düsseldorf, den 12. Dezember 2000
Die Landesregierung
Nordrhein-Westafeln
Der Ministerpräsident
Wolfgang C l e m e n t
(L. S.)
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Fünfter Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Fünfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1
Änderung des Rundfunkstaatsvertrages
Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16. Juli bis 31. August 1999, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach § 46 wird folgender § 46 a eingefügt:
„§ 46 a Ausnahmen für regionale und lokale Fernsehveranstalter“.
b) Nach „§ 52 Weiterverbreitung“ wird folgender § 52 a eingefügt:
„§ 52 a Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen“.
2. In § 3 Abs. 6 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Werden Programmankündigungen mit Bewegtbildern zu Sendungen, die nach Absatz 5 verschlüsselt und vorgesperrt sind, selbst unverschlüsselt ausgestrahlt, so gelten für diese Programmankündigungen die Sendezeitbeschränkungen, die für die angekündigte Sendung gelten würden, wenn sie nicht verschlüsselt und vorgesperrt wäre.“
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Absatz 7 eingefügt:
„(7) Für die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung über berufsmäßig durchgeführte Veranstaltungen kann der Veranstalter ein dem Charakter der Kurzberichterstattung entsprechendes billiges Entgelt verlangen. Wird über die Höhe des Entgelts keine Einigkeit erzielt, soll ein schiedsrichterliches Verfahren nach §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung vereinbart werden. Das Fehlen einer Vereinbarung über die Höhe des Entgelts oder über die Durchführung eines schiedsrichterlichen Verfahrens steht der Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung nicht entgegen; das selbe gilt für einen bereits anhängigen Rechtsstreit über die Höhe des Entgelts.“
b) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Absätze 8 und 9.
c) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10 und das Wort „unentgeltliche“ wird gestrichen.
d) Die bisherigen Absätze 10 und 11 werden die Absätze 11 und 12.
4. § 5 a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Im 1. Halbsatz wird das Wort „Schiedsverfahren“ ersetzt durch die Worte „schiedsrichterliches Verfahren“.
b) Im 2. Halbsatz wird das Wort „Schiedsverfahrens“ ersetzt durch die Worte „schiedsrichterlichen Verfahrens“.
5. § 20 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird gestrichen.
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
6. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird gestrichen.
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
7. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Scheidet ein Mitglied der KEK aus, berufen die Ministerpräsidenten der Länder einvernehmlich ein Ersatzmitglied oder einen anderen Sachverständigen für den Rest der Amtsdauer als Mitglied; entsprechendes gilt, wenn ein Ersatzmitglied ausscheidet.“
b) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 5 bis 8.
8. Nach § 46 wird folgender § 46 a eingefügt:
„§ 46 a
Ausnahmen für regionale und lokale Fernsehveranstalter
Für regionale und lokale Fernsehprogramme können von § 7 Abs. 4 Satz 2, § 44 Abs. 3 bis 5 und §§ 45, 45 a nach Landesrecht abweichende Regelungen getroffen werden.“
9. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 10 wird die Verweisung auf „§ 3 Abs. 6“ ersetzt durch die Verweisung auf „§ 3 Abs. 6 Satz 1 oder 2“.
bbb) In Nummer 24 wird die Verweisung auf „§ 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2“ ersetzt durch die Verweisung auf „§ 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1“.
ccc) Die Nummern 25 bis 27 werden gestrichen.
ddd) Die bisherige Nummer 28 wird die Nummer 25.
eee) Nummer 29 wird gestrichen.
fff) Die bisherige Nummer 30 wird die Nummer 26.
ggg) Die bisherige Nummer 31 wird die Nummer 27 und die Verweisung auf „§ 44 Abs. 3“ wird ersetzt durch die Verweisung auf „§ 44 Abs. 3 Satz 1“.
hhh) Die bisherigen Nummer 32 bis 41 werden die Nummern 28 bis 37.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Es werden folgende Nummern 1 bis 4 eingefügt:
„1. entgegen § 21 Abs. 6 eine Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung nicht unverzüglich der zuständigen Landesmedienanstalt mitteilt,
2. entgegen § 21 Abs. 7 nicht unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderjahres der zuständigen Landesmedienanstalt gegenüber eine Erklärung darüber abgibt, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den nach § 28 maßgeblichen Beteiligungs- und Zurechnungstatbeständen eine Veränderung eingetreten ist,
3. entgegen § 23 Abs. 1 seinen Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht nicht fristgemäß erstellt und bekannt macht,
4. entgegen § 29 Satz 1 es unterlässt, geplante Veränderungen anzumelden,“.
bbb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 5 und 6.
b) In Absatz 2 wird der Betrag „einer Million Deutsche Mark“ ersetzt durch den Betrag „500.000,- Euro“.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung auf „Absatz 1 Nr. 34 bis 41“ ersetzt durch die Verweisung auf „Absatz 1 Nr. 30 bis 37“.
d) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten. Der Lauf der Frist beginnt mit der Sendung. Mit der Wiederholung der Sendung beginnt die Frist von neuem.“
10. Nach § 52 wird folgender § 52 a eingefügt:
„§ 52 a
Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten
im Fernsehen
Bei der erstmaligen Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen nach Landesrecht sind die Fernsehveranstalter mit denjenigen Programmen vorrangig zu berücksichtigen, die in dem jeweils betroffenen Verbreitungsgebiet analog verbreitet werden. Die technischen Übertragungskapazitäten für diese Programme müssen im Verhältnis zu den übrigen Übertragungskapazitäten gleichwertig sein.“
11. In § 53 a Satz 1 und 2 wird jeweils die Verweisung „§ 3 Abs. 5“ ersetzt durch die Verweisung „§ 3 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 2“.
12. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Datum „31. Dezember 2000“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2004“.
b) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„(4) § 11 Abs. 2 kann von jedem der vertragsschließenden Länder auch gesondert zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2005 erfolgen. Wird § 11 Abs. 2 zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Kündigt ein Land, kann jedes Land innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung den Rundfunkstaatsvertrag, den ARD-Staatsvertrag, den ZDF-Staatsvertrag, den Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „DeutschlandRadio“, den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und den Rundfunkgebührenstaatsvertrag zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Die Kündigung eines Landes lässt die gekündigten Bestimmungen dieses Staatsvertrages und die in Satz 5 aufgeführten Staatsverträge im Verhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt.
(5) § 15 Abs. 1, 2 und 5 kann von jedem der vertragsschließenden Länder auch gesondert zum Schluss des Kalenderjahres, das auf die Ermittlung des Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß § 13 folgt, mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden, wenn der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag nicht nach der Ermittlung des Finanzbedarfs gemäß § 13 aufgrund einer Rundfunkgebührenerhöhung geändert wird. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2004 erfolgen. Wird § 15 Abs. 1, 2 und 5 zu einem dieser Termine nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Termin erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Kündigt ein Land, kann jedes Land innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung den Rundfunkgebührenstaatsvertrag und den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag zum gleichen Zeitpunkt kündigen. In diesem Fall kann jedes Land außerdem innerhalb weiterer drei Monate nach Eingang der Kündigungserklärung nach Satz 5 § 12 Abs. 2 sowie §§ 13 und 17 hinsichtlich einzelner oder sämtlicher Bestimmungen zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Zwischen den übrigen Ländern bleiben die gekündigten Bestimmungen dieses Staatsvertrages und die in Satz 5 angegebenen Staatsverträge in Kraft.“
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Artikel 2
Änderung des ARD-Staatsvertrages
Der ARD-Staatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16. Juli bis 31. August 1999, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Werbung und Sponsoring finden im Fernsehtext der ARD nicht statt.“
2. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Gegendarstellung
(1) Soweit Gegendarstellungsansprüche zu Sendungen in Fernseh-Gemeinschaftsprogrammen, die allein von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten gestaltet werden, geltend gemacht werden, ist die Sendung ausschließlich von derjenigen Landesrundfunkanstalt zu verantworten, die die Sendung in das Gemeinschaftsprogramm eingebracht hat. Maßgeblich ist das für diese Landesrundfunkanstalt geltende Gegendarstellungsrecht.
(2) Eine gegen eine einbringende Landesrundfunkanstalt erwirkte Gegendarstellung ist von allen beteiligten Landesrundfunkanstalten in dem jeweiligen Fernseh-Gemeinschaftsprogramm zu verbreiten.
(3) Wer eine Gegendarstellung gegen eine Sendung eines Fernseh-Gemeinschaftsprogramms der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten geltend machen will, kann von jeder Landesrundfunkanstalt Auskunft verlangen, welche Landesrundfunkanstalt die Sendung in das Fernseh-Gemeinschaftsprogramm eingebracht hat. Die Auskunft ist unverzüglich zu erteilen.“
3. Der bisherige § 8 wird § 9 und in Satz 3 das Datum „31. Dezember 2000“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2004“.
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Artikel 3
Änderung des ZDF-Staatsvertrages
Der ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16. Juli bis 31. August 1999, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Werbung und Sponsoring finden im Fernsehtext des ZDF nicht statt.“
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Absatz 7 eingefügt:
„(7) Für die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung über berufsmäßig durchgeführte Veranstaltungen kann der Veranstalter ein dem Charakter der Kurzberichterstattung entsprechendes billiges Entgelt verlangen. Wird über die Höhe des Entgelts keine Einigkeit erzielt, soll ein schiedsrichterliches Verfahren nach §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung vereinbart werden. Das Fehlen einer Vereinbarung über die Höhe des Entgelts oder über die Durchführung eines schiedsrichterlichen Verfahrens steht der Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung nicht entgegen; das selbe gilt für einen bereits anhängigen Rechtsstreit über die Höhe des Entgelts.“
b) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Absätze 8 und 9.
c) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10 und das Wort „unentgeltliche“ wird gestrichen.
d) Die bisherigen Absätze 10 und 11 werden die Absätze 11 und 12.
3. In § 28 Nr. 7 wird der Betrag „500.000,- Deutsche Mark“ ersetzt durch den Betrag „250.000,- Euro“.
4. In § 33 Abs. 1 Satz 3 wird das Datum „31. Dezember 2000“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2004“.
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Artikel 4
Änderung des DeutschlandRadio-Staatsvertrages
Der DeutschlandRadio-Staatsvertrag vom 17. Juni 1993, zuletzt geändert durch den Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16. Juni bis 31. August 1999 wird wie folgt geändert:
1. In § 28 Nr. 7 wird der Betrag „250.000,- Deutsche Mark“ ersetzt durch den Betrag „125.000,- Euro“.
2. In § 36 Abs. 1 Satz 3 wird das Datum „31. Dezember 2000“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2004“.
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Artikel 5
Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages
Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16. Juli bis 31. August 1999, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 a wird das Datum „31. Dezember 2003“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2004“.
2. In § 10 Satz 3 wird das Datum „31. Dezember 2000“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2004“.
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Artikel 6
Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages
Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996, zuletzt geändert durch den Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16. Juli bis 31. August 1999, wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Höhe der Rundfunkgebühr
Die Höhe der Rundfunkgebühr wird monatlich wie folgt festgesetzt:
1. Die Grundgebühr: 5,32 Euro,
2. Die Fernsehgebühr: 10,83 Euro.“
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Von dem Aufkommen aus der Grundgebühr erhalten die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten 92,2703 vom Hundert und die Körperschaft des öffentlichen Rechts „DeutschlandRadio“ 7,7297 vom Hundert.
(2) Von der Fernsehgebühr erhält die ARD einen Anteil von 62,2368 vom Hundert, das ZDF einen Anteil von 37,7632 vom Hundert.“
b) In Absatz 3 Satz 3 wird der Betrag „210 Mio. Deutsche Mark“ ersetzt durch den Betrag „121,71258 Mio. Euro“.
3. In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird der Betrag „1 Mio. Deutsche Mark“ ersetzt durch den Betrag „511.290 Euro“.
4. § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Umfang der Finanzausgleichsmasse
(1) Die Finanzausgleichsmasse beträgt zum 1. Januar 2001 1,9 vom Hundert des ARD-Nettogebührenaufkommens. Der vom Hundert-Satz bezieht sich auf das jeweilige Jahres-Nettogebührenaufkommen der ARD und vermindert sich jährlich zum 1. Januar eines Jahres jeweils um 0,18 Prozentpunkte und beträgt ab dem 1. Januar 2006 1,0 vom Hundert des ARD-Nettogebührenaufkommens des jeweiligen Jahres. Hinsichtlich der übrigen Verpflichtungen der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten gelten die zwischen diesen getroffenen Vereinbarungen vom 22. November 1999.
(2) Aus der Finanzausgleichsmasse erhält der Sender Freies Berlin im Jahre 2001 5,62419 Mio. Euro zuzüglich einer prozentualen Steigerung in Höhe der prozentualen Steigerung des Nettogebührenaufkommens zum 1. Januar 2001 in Folge der Gebührenanpassung. Der Betrag reduziert sich ab dem Jahr 2002 jährlich entsprechend der Regelung nach Absatz 1. Der jeweils verbleibende Betrag aus der Finanzausgleichsmasse wird im Verhältnis 53,76 vom Hundert zu 46,24 vom Hundert auf den Saarländischen Rundfunk und Radio Bremen aufgeteilt.
(3) Die Finanzausgleichsmasse nach Absatz 1 und die Zuwendungen nach Absatz 2 sind späteren Änderungen der Rundfunkgebühr im gleichen Verhältnis anzupassen.“
5. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird das Datum „31. Dezember 2000“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2004“.
b) In Satz 4 werden die Worte „zu demselben Zeitpunkt“ ersetzt durch die Worte „erstmals zum 31. Dezember 2005“.
c) In Satz 5 werden die Worte „zu diesem Zeitpunkt“ ersetzt durch die Worte „zu diesen Zeitpunkten“.
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Artikel 7
Änderung des Mediendienste-Staatsvertrages
Der Mediendienste-Staatsvertrag vom 20. Januar bis 12. Februar 1997, zuletzt geändert durch den Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16. Juli bis 31. August 1999, wird wie folgt geändert:
1. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird der Betrag „einer Million Deutsche Mark“ ersetzt durch den Betrag „500.000,- Euro“.
b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten.“
2. In § 21 Satz 3 wird das Datum „31. Dezember 2000“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2004“.
3. § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22
Notifizierung
Änderungen dieses Staatsvertrages unterliegen der Notifizierungspflicht gemäß der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften.“
Artikel 8
Übergangsbestimmung, Kündigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung, Notifizierung
(1) Für die Kündigung der in Artikel 1 bis 7 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2000 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Staatskanzleien der Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des DeutschlandRadio-Staatsvertrages, des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 7 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
(5) Die durch Artikel 7 des Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrages sowie Artikel 7 des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vorgenommenen Änderungen dieses Staatsvertrages unterliegen der Notifizierungspflicht gemäß der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften.
Artikel 9
Währungsumstellung
Abweichend von Artikel 8 Abs. 2 gelten bis zum 31. Dezember 2001 hinsichtlich der in Artikel 1, 3 und 4 sowie 6 und 7 geänderten Staatsverträge folgende Maßgaben:
1. § 49 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages gilt mit der Maßgabe, dass der Betrag „500.000,- Euro“ ersetzt wird durch den Betrag „einer Million Deutsche Mark“.
2. § 28 Nr. 7 des ZDF-Staatsvertrages gilt mit der Maßgabe, dass der Betrag „250.000,- Euro“ ersetzt wird durch den Betrag „500.000,- Deutsche Mark“.
3. § 28 Nr. 7 des DeutschlandRadio-Staatsvertrages gilt mit der Maßgabe, dass der Betrag „125.000,- Euro“ ersetzt wird durch den Betrag „250.000,- Deutsche Mark“.
4. Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag gilt mit folgender Maßgabe:
a) § 8 gilt mit folgender Maßgabe:
aa) In Nummer 1 wird der Betrag „5,32 Euro“ ersetzt durch den Betrag „10,40 Deutsche Mark“.
bb) In Nummer 2 wird der Betrag „10,83 Euro“ ersetzt durch den Betrag „21,18 Deutsche Mark“.
b) In § 9 Abs. 3 Satz 3 wird der Betrag „121,71258 Mio. Euro“ ersetzt durch den Betrag „238,05 Mio. Deutsche Mark“.
c) § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Betrag „511.290 Euro“ ersetzt wird durch den Betrag „1 Mio. Deutsche Mark“.
d) § 14 Abs. 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Betrag „5,62419 Mio. Euro“ ersetzt wird durch den Betrag „11 Mio. Deutsche Mark“.
5. § 20 Abs. 2 Mediendienste-Staatsvertrag gilt mit der Maßgabe, dass der Betrag „500.000,- Euro“ ersetzt wird durch den Betrag „einer Million Deutsche Mark“.
14. Juli 2000
Für das Land Baden Württemberg:
Erwin T e u f e l
14. Juli 2000
Für den Freistaat Bayern:
Edmund S t o i b e r
14. Juli 2000
Für das Land Berlin:
Eberhard D i e p g e n
14. Juli 2000
Für das Land Brandenburg:
Manfred S t o l p e
6. Juli 2000
Für die Freie Hansestatt Bremen:
Henning S c h e r f
14. Juli 2000
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Ortwin R u n t e
14. Juli 2000
Für das Land Hessen:
F. J. J u n g
14. Juli 2000
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
H. R i n g s t o r f f
14. Juli 2000
Für das Land Niedersachsen:
Sigmar G a b r i e l
7. Juli 2000
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Wolfgang C l e m e n t
7. August 2000
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Kurt B e c k
14. Juli 2000
Für das Saarland:
Peter M ü l l e r
14. Juli 2000
Für den Freistaat Sachsen:
Kurt B i e d e n k o p f
14. Juli 2000
Für das Land Sachsen-Anhalt:
Reinhard H ö p p n e r
14. Juli 2000
Für das Land Schleswig-Holstein:
Heide S i m o n i s
14. Juli 2000
Für den Freistaat Thüringen:
Bernhard V o g e l
Protokollerklärung aller Länder zum Rundfunkstaatsvertrag
Die Länder beauftragen ARD, ZDF und die KEF, unter Einbeziehung von Wirtschaftsprüfern ihnen bis zum 31. Dezember 2001 einen Sonderbericht zum Sponsoring im öffentlich-rechtlichen Rundfunk vorzulegen. Dieser soll insbesondere Fragen der rechtlichen Auslegung und Entwicklung des Begriffs Sponsoring, seiner tatsächlichen Handhabung, seiner Unterscheidbarkeit zur Werbung sowie des Verhältnisses zwischen Sponsor und der durch ihn geförderten Sendung umfassen. Darüber hinaus sind auch Verknüpfungen von Sponsoring und Rechteerwerb vor allem im Sportbereich rechtlich und wirtschaftlich darzustellen. Die Länder werden auf der Grundlage des Sonderberichts ihre Beratungen zu dieser Thematik fortsetzen.
Protokollerklärung aller Länder zu § 52 a Rundfunkstaatsvertrag
1. Die Länder werden darauf hinwirken, dass in einer Einführungsphase von 5 Jahren bei der Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF insgesamt 50 vom Hundert der Gesamtkapazität für ihre Diensteangebote erhalten. Dies schließt den Betrieb des technischen Multiplex für ARD und ZDF ein.
2. Sie gehen beim Aufbau der digitalen terrestrischen Fernsehnetze davon aus, dass auch ländliche Räume angemessen berücksichtigt werden.
Protokollerklärung aller Länder zu § 54 Rundfunkstaatsvertrag und § 17 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
Die Länder gehen davon aus, dass bei einer Kündigung des Rundfunkstaatsvertrages oder des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages mit Ausnahme des Vierten Abschnitts zum 31. Dezember 2004 die zugunsten des Saarländischen Rundfunks, von Radio Bremen und des Senders Freies Berlin aufgrund rundfunkstaatsvertraglicher und Vereinbarungen der ARD-Landesrundfunkanstalten zu erbringenden finanzausgleichsbezogenen Leistungen jedenfalls bis zu einer Kündigung des Vierten Abschnittes des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages unberührt bleiben.
Protokollerklärung aller Länder zu § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
1. Die Länder sind mit der KEF der Auffassung, dass Effizienz- und Einsparungsanstrengungen von ARD und ZDF fortgesetzt werden und dabei auch zu fortwirkenden Einspareffekten und damit zur Minderung des Finanzbedarfs führen müssen.
2. Die Länder gehen davon aus, dass mit der anstehenden Rundfunkgebührenerhöhung zusätzliche Kreditaufnahmen durch die Anstalten grundsätzlich nicht erfolgen; Ausnahmen sollen nur aus zwingenden Gründen möglich sein.
3. Die Länder erwarten anlässlich der vorgenommenen Gebührenanpassung von ARD und ZDF, dass sie bei der Wahrnehmung ihres Programmauftrags Produktionen unabhängiger Film- und Fernsehproduzenten angemessen berücksichtigen.
Protokollerklärung aller Länder zu § 10 Abs. 1 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
Die Länder lassen mit Ablauf der nächsten Gebührenperiode zum 31. Dezember 2004 die automatische Teilhabe der Landesmedienanstalten an Rundfunkgebührenerhöhungen entfallen. Bis dahin sollen die Aufgaben der Landesmedienanstalten und ihr weiterer Finanzbedarf überprüft werden.
GV. NRW. 2000 S. 706