Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 53 vom 15.12.2000 Seite 705 bis 714
Verordnung über die Gebühren und Auslagen der Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und Bezirksschornsteinfegermeister (Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung - KÜGebO) |
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Verordnung über die Gebühren und Auslagen der Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und Bezirksschornsteinfegermeister (Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung - KÜGebO)
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Verordnung
über die Gebühren und Auslagen
der Bezirksschornsteinfegermeisterinnen
und Bezirksschornsteinfegermeister
(Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung - KÜGebO)
Vom 1. Dezember 2000
Aufgrund des § 24 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. September 2000 (BGBl. I S. 1388), und des § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S. 339), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 1999 (GV. NRW. S. 528), wird verordnet:
§ 1
Erhebung von Gebühren
(1) Die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister erhebt für Tätigkeiten nach dem Schornsteinfegergesetz von der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung. Neben den festgesetzten Gebühren werden keine Wegegelder erhoben.
(2) Die Gebühren sind nach Arbeitswerten (AW) bemessen. Das Entgelt beträgt für einen Arbeitswert 1,21 DM zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 2
Gebühren für regelmäßig wiederkehrende Arbeiten
(1) Zu den Gebühren für regelmäßig wiederkehrende Arbeiten gehören die Grundgebühr, die Kehrgebühren, die Überprüfungsgebühren, die Gebühren und Auslagen für Messungen sowie die Gebühr für die Feuerstättenschau (§§ 3 bis 7). Die Gebühren nach den §§ 3 und 4 werden für jedes selbständige Gebäude zusammengerechnet und je nach der Anzahl der Kehrungen in gleiche Teile geteilt. Die Teilbeträge sind nach Durchführung der entsprechenden Arbeiten fällig. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig.
(2) Wird ein Gebäude oder eine kehr- und überprüfungspflichtige Anlage erst im Laufe des Kalenderjahres in Benutzung genommen, so ist für die noch anfallenden Kehrungen bzw. Überprüfungen die anteilige Kehr- bzw. Überprüfungsgebühr zu erheben. Die Grundgebühr fällt in vollem Umfang an. Entsprechend ist zu verfahren, wenn im Laufe des Kalenderjahres ein Gebäude nur zeitweise benutzt oder eine Anlage ordnungsgemäß außer Betrieb gesetzt wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 der Kehr- und Überprüfungsordnung).
(3) Ein selbständiges Gebäude im Sinne dieser Verordnung ist jedes selbständig benutzbare, durch eine Hausnummer ausgewiesene oder mit einem eigenen Eingang versehene Bauwerk einschließlich der unbewohnten Nebengebäude.
(4) Als Stockwerk im Sinne dieser Verordnung gilt jedes über dem Keller liegende Geschoss, durch das der jeweilige Schornstein oder die jeweilige Abgasleitung verläuft. Der Keller wird als Stockwerk mitgerechnet, wenn dort die Sohle des Schornsteins oder der Abgasleitung liegt. Vom Fußboden des Dachgeschosses bis zur Mündung des Schornsteins oder der Abgasleitung werden je angefangene 2,50 m als Stockwerk gerechnet; Restlängen bis zu 1 m bleiben außer Ansatz. Satz 3 gilt entsprechend für Schornsteine und Abgasleitungen, deren Höhe sich nicht nach Stockwerken berechnen lässt.
§ 3
Grundgebühr
|
AW |
Die Grundgebühr beträgt für jedes benutzte selbständige Gebäude und jedes Jahr, in dem Kehrungen, Überprüfungen oder Emissionsmessungen durchgeführt werden |
16,8 |
zuzüglich einer anteiligen jährlichen Gebühr für die Feuerstättenschau gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG für jeden Schornstein und jede Abgasleitung |
|
und pro Stockwerk |
0,6 |
§ 4
Kehrgebühr
|
AW |
|
Die Kehrgebühr beträgt für Abgasanlagen, an die Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe angeschlossen sind, pro Kehrung für jedes Gebäude |
11,1 |
|
zuzüglich |
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|
1. |
für Schornsteine und Abgasleitungen bis 1600 cm2 |
|
|
pro Schornstein und pro Abgasleitung |
2,8 |
|
und pro Stockwerk |
0,42 |
2. |
für Schornsteine und Abgasleitungen über 1600 cm2, die nicht bestiegen werden |
|
|
pro Schornstein und pro Abgasleitung |
4,2 |
|
und pro Stockwerk |
0,42 |
3. |
für Schornsteine und Abgasleitungen über 1600 cm2, die bestiegen werden |
|
|
pro Schornstein und pro Abgasleitung |
6,8 |
|
und pro Stockwerk |
1,3 |
4. |
für Verbindungsstücke bis 1600 cm2 |
|
|
pro Verbindungsstück |
|
|
für das erste angefangene Meter |
2,6 |
|
für jedes weitere angefangene Meter |
1,0 |
5. |
für Verbindungsstücke über 1600 cm2, die nicht bestiegen werden |
|
|
pro Verbindungsstück |
|
|
für das erste angefangene Meter |
5,2 |
|
für jedes weitere angefangene Meter |
2,0 |
6. |
für Verbindungsstücke über 1600 cm2, die bestiegen werden |
|
|
pro Verbindungsstück |
|
|
für das erste angefangene Meter |
5,6 |
|
für jedes weitere angefangene Meter |
4,0 |
§ 5
Überprüfungsgebühr
|
AW |
|
Die Überprüfungsgebühr beträgt für jedes Gebäude |
11,1 |
|
zuzüglich |
|
|
1. |
für Abgasleitungen, Luft-Abgas-Systeme und Entlüftungsanlagen |
|
|
pro Leitung oder Anlage |
2,8 |
|
und pro Stockwerk |
0,42 |
2. |
für Abgaswegeüberprüfung |
15,2 |
|
für jede weitere Abgaswegeüberprüfung in derselben Wohnung oder demselben Aufstellraum |
7,7 |
3. |
für Belüftungsanlagen |
1,0 |
§ 6
Gebühren und Auslagen für Messungen
(1) Die Gebühren für Emissionsmessungen nach §§ 14 und 15 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV) betragen pro Messung bei Feuerungsanlagen
|
|||
bei Einsatz von |
für die erste Messung |
für jede weitere Messung in derselben Wohnung oder demselben Aufstellraum |
|
|
|||
|
AW |
AW |
|
1. |
flüssigen Brennstoffen |
|
|
|
a) in Brennwertfeuerstätten |
33,5 |
25,4 |
|
b) in den übrigen Feuerstätten |
35,0 |
26,9 |
2. |
gasförmigen Brennstoffen |
30,8 |
22,7 |
3. |
festen Brennstoffen |
142,5 |
100,6 |
(2) Die Gebühr für die Wiederholungsmessung des Kohlenmonoxidgehaltes im Abgas nach § 3 Abs. 3 Satz 3 der Kehr- und Überprüfungsordnung beträgt |
||
|
für die erste Messung |
für jede weitere Messung in derselben Wohnung oder demselben Aufstellraum |
|
|
|
|
AW |
AW |
|
20,0 |
12,0 |
(3) Für die Wiederholungsmessungen nach §§ 14 Abs. 4 und 15 Abs. 4 1. BImSchV werden die Gebühren nach Absatz 1 berechnet.
(4) Die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister kann bei Feuerungsanlagen mit festen Brennstoffen neben den Gebühren gemäß Absatz 1 die Erstattung der Auslagen verlangen, die durch die Auswertung der Emissionsmessung entstehen.
§ 7
Kombinierte Überprüfungs- und Messgebühren
Werden Überprüfungs- und Messarbeiten an Gasfeuerstätten zusammen durchgeführt (§ 3 Abs. 3 letzter Satz der Kehr- und Überprüfungsordnung), beträgt die Gebühr
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für die erste Überprüfung einschließlich Messung |
für jede weitere Überprüfung einschließlich Messung in derselben Wohnung oder demselben Aufstellraum |
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|
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|
AW |
AW |
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1. |
Abgaswegeüberprüfung einschl. Kohlenmonoxid-messung |
|
|
|
a) für Gasraumheizer und alle Gasfeuerstätten ohne Strömungssicherung |
22,3 |
14,2 |
|
b) für alle übrigen Gasfeuerstätten |
29,4 |
21,3 |
2. |
Abgaswegeüberprüfung einschl. Emissions- und Kohlenmonoxidmessung |
38,2 |
30,1 |
3. |
Emissions- einschl. Kohlenmonoxidmessung |
31,5 |
23,4 |
Werden mehrere Kombinationen der Arbeiten in derselben Wohnung oder demselben Aufstellraum durchgeführt, wird für die zweite und jede weitere Kombination die reduzierte Gebühr berechnet.
§ 8
Zusätzliche Kehrungen, Überprüfungen oder Messungen
Werden zusätzliche Kehrungen, Überprüfungen oder Messungen von der zuständigen Ordnungsbehörde angeordnet oder von der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer verlangt, so sind dafür die anteiligen Gebühren nach den §§ 4 bis 7 zu erheben.
§ 9
Zuschläge
Können Kehr- und Überprüfungsarbeiten oder Emissionsmessungen zu dem von der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem Bezirksschornsteinfegermeister rechtzeitig angekündigten Termin aus Gründen, die die Grundstückseigentümerin, der Grundstückseigentümer oder die beauftragte Person zu vertreten hat, nicht ausgeführt werden, so ist ein Zuschlag von 6 AW zu entrichten.
§ 10
Besondere Verfahren
Die Gebühr für besondere Verfahren, z.B. die Reinigung eines Schornsteines, in dem Hart- oder Glanzruß haftet, mit Spezialkehrgeräten oder das Ausbrennen eines solchen Schornsteines beträgt je Arbeitsstunde 60 AW.
Die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister kann im Übrigen für die sonstigen Aufwendungen (Gestellung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, Arbeitsmaterial usw.) Ersatz der baren Auslagen verlangen.
§ 11
Prüfung und Begutachtung nach Baurecht
(1) Die Gebühr für die Prüfung und Begutachtung von Abgasanlagen und das Ausstellen der Bescheinigung nach § 43 Abs. 7 der Landesbauordnung (BauO NRW) in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nrn. 4 und 9 SchfG einschließlich der Vorbesichtigung von Schornsteinen im Rohbauzustand oder der Druckprüfung von Abgasleitungen beträgt
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AW |
pro Gebäude |
85,9 |
pro Abgasanlage |
25,2 |
und pro Stockwerk |
10,1 |
(2) Für die Prüfung und Begutachtung von Schornsteinen ohne Vorbesichtigung im Rohbauzustand wird die Hälfte der Gebührensätze nach Absatz 1 erhoben.
Das Gleiche gilt auch für Abgasleitungen, die nur der Ringspaltmessung bedürfen.
(3) Für jede erforderliche Wiederholung der Druckprüfung von Abgasleitungen nach Absatz 1 wird die Hälfte der Gebührensätze nach Absatz 1 erhoben. Für jede erforderliche Wiederholung der Prüfung und Begutachtung nach Absatz 2 wird ein Viertel der Gebührensätze nach Absatz 1 erhoben.
§ 12
Sonstige Prüfung und Begutachtung
(1) Für die Überprüfung des Lüftungsverbundes gemäß § 4 Abs. 1 der Kehr - und Überprüfungsordnung sowie für sonstige Prüfungen und Begutachtungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 SchfG beträgt die Gebühr 49 AW.
(2) Für sonstige Druck- oder Dichtheitsprüfungen werden die Kosten nach der erforderlichen Arbeitszeit und dem erforderlichen Arbeitsaufwand berechnet. Dabei ist die Arbeitsstunde mit 60 AW in Ansatz zu bringen.
§ 13
Mahngebühr
Wird eine fällige Gebühr innerhalb eines Monats nach Zustellung der Gebührenrechnung nicht bezahlt, so können für eine notwendige Mahnung nach erfolgloser Zahlungserinnerung zusätzlich 5 AW berechnet werden.
§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung vom 27. November 1984 (GV. NRW. S. 738), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 1999 (GV. NRW. S. 641), außer Kraft.
Dortmund, den 1. Dezember 2000
Der
Präsident des Landesoberbergamts
Nordrhein-Westfalen
von B a r d e l e b e n
GV.
NRW. 2000. 711