Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 55 vom 28.12.2000 Seite 745 bis 752

Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes
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Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes

2030

Gesetz zur Änderung
des Landesbeamtengesetzes

Vom 12. Dezember 2000

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 ( GV. NRW. S. 231), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 670), wird wie folgt geändert:

1. In § 38 Abs. 1 wird Nummer 5 gestrichen, die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.

2. § 78 d erhält folgende Fassung:

„§ 78 d

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Alterteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit bewilligt werden, wenn

1. der Beamte das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat,

2. die Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2010 beginnt und

3. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Ergeben sich bei der Ermittlung des zeitlichen Umfangs der Alterteilzeitbeschäftigung Stundenbruchteile, können diese auf volle Stunden aufgerundet werden, sofern personalwirtschaftliche Belange dies erfordern. § 78 b Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Altersteilzeit kann auch in der Weise bewilligt werden, dass der Beamte die bis zum Beginn des Ruhestandes zu erbringende Dienstleistung vollständig vorab leistet und anschließend voll vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell). Altersteilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit soll nur im Blockmodell bewilligt werden; dabei muss der Beamte in der Phase der vorab zu erbringenden Dienstleistung mit midestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 85 a Abs. 3 im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung, Dienst leisten.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann von der Anwendung der Vorschrift ganz absehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen beschränken. Die oberste Dienstbehörde kann auch allgemein oder für bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen vorschreiben, dass

1. Altersteilzeit nur im Blockmodell bewilligt werden darf oder

2. die Altersteilzeitbeschäftigung mit bis zu 60 vom Hundert der nach Absatz 1 maßgeblichen bisherigen Arbeitszeit zu leisten ist, sofern personalwirtschaftliche Belange dies erfordern.

(4) Während der Zeit einer unterhälftigen Altersteilzeitbschäftigung besteht Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen.“

Artikel 2
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Düsseldorf, den 12. Dezember 2000

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang  C l e m e n t

(L. S.)

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

Der Justizminister

Jochen  D i e c k m a n n

GV. NRW. 2000 S. 746