Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 56 vom 29.12.2000 Seite 753 bis 788

Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Landesstraßen (Sondernutzungsgebührenverordnung Landesstraßen - SondGebVO LStr)
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Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Landesstraßen (Sondernutzungsgebührenverordnung Landesstraßen - SondGebVO LStr)

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Verordnung
über die Erhebung von Gebühren für
Sondernutzungen an Landesstraßen
(Sondernutzungsgebührenverordnung Landesstraßen - SondGebVO LStr)

Vom 22. November 2000

Aufgrund des § 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028), geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) wird verordnet:

Inhaltsübersicht

§ 1 Sondernutzungsgebühren

§ 2 Bemessungsgrundsätze für Sondernutzungsgebühren

§ 3 Festsetzung der Gebühren

§ 4 Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner

§ 5 Entstehung und Fälligkeit

§ 6 Gebührenfreiheit

§ 7 Stundung und Erlass

§ 8 Erstattung

§ 9 Beitreibung

§ 10 Übergangsbestimmung

§ 11 In-Kraft-Treten

§ 1
Sondernutzungsgebühren

Für Sondernutzungen an Landesstraßen - mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten - werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben.

§ 2
Bemessungsgrundsätze für Sondernutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem anliegenden Gebührentarif (Anlage). Soweit dieser Rahmensätze vorsieht, ist die Sondernutzungsgebühr im Einzelfall zu bemessen nach

1. Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie

2. den wirtschaftlichen Interessen der Gebührenschuldnerin/des Gebührenschuldners.

(2) Bei Sondernutzungen, für die Gebühren nach Jahren bemessen werden und die im Laufe eines Rechnungsjahres beginnen oder enden, wird für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr erhoben. Ist eine Gebühr nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessen, wird die hierfür eingesetzte volle Gebühr auch dann erhoben, wenn die Sondernutzung nur während eines Teils des jeweiligen Zeitraumes ausgeübt wird.

§ 3
Festsetzung der Gebühren

Die Gebühren werden vom Landesbetrieb Straßenbau festgesetzt. In den Fällen der §§ 20 Abs. 3, 21 und 25 Abs. 1 und 2 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen können Sondernutzungsgebühren auch durch Bescheide anderer Behörden festgesetzt werden.

§ 4
Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner sind

1. die Erlaubnisnehmerin/der Erlaubnisnehmer und ihre Rechtsnachfolgerin/sein Rechtsnachfolger,

2. wer die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 5
Entstehung und Fälligkeit

(1) Die Gebühren entstehen bei erlaubter wie auch bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung.

(2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Rechnungsjahres fällig.

§ 6
Gebührenfreiheit

(1) Von Gebühren sind befreit

1. die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen werden,

2. das Land und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach dem Haushaltsplan des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden,

3. die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft.

(2) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, von ihnen zu zahlende Gebühren Dritten aufzuerlegen, oder wenn sonst wie Dritte mit dem betreffenden Betrag belastet werden können.

(3) Sondernutzungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen, sind gebührenfrei.

§ 7
Stundung und Erlass

Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Gebühren gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung.

§ 8
Erstattung

Wird die Sondernutzung aufgegeben oder die Erlaubnis oder Genehmigung widerrufen, so werden auf Antrag die im Voraus entrichteten Gebühren erstattet. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Sondernutzung zu stellen. Beträge unter 58,67 Deutsche Mark/30,-- Euro werden nicht erstattet.

§ 9
Beitreibung

Die Beitreibung der Gebühren erfolgt aufgrund der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung.

§ 10
Übergangsbestimmung

Für Erlaubnisse oder Genehmigungen von Sondernutzungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilt worden sind, gilt die in der Erlaubnis oder Genehmigung festgelegte Gebühr fort. Soweit wiederkehrende Gebühren von dem Sondernutzungsgebührentarif dieser Verordnung abweichen, können sie mit der Maßgabe angepasst werden, dass die Gebühr ab dem 1. Januar 2002 nach dem Sondernutzungsgebührentarif dieser Verordnung berechnet werden. Bei unbefugter Sondernutzung können die Gebühren nach dieser Verordnung auch rückwirkend erhoben werden.

§ 11
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Düsseldorf, den 22. November 2000

Der Minister
für Wirtschaft und Mittelstand,
Energie und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ernst  S c h w a n h o l d

Anlage

- Gebührentarif der Sondernutzungsgebühren -

zur Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Landesstraßen

Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand/Gebühr in DM/Euro

1
Zufahrten oder Zugänge außerhalb der Ortsdurchfahrten

1.1
Zufahrten von land-, forstwirtschaftlichen Grundstücken

gebührenfrei

1.2
Zufahrten von sonstigen nicht gewerblich bzw. nicht unternehmerisch genutzten Grundstücken sowie Gärtnereien, Gartenbau- und Baumschulbetrieben
jährliche Gebühr: 27,38/ 14,-- bis 682,58 / 349,--

1.3
Zufahrten von bebauten oder in der Bebauung befindlichen, für Wohnzwecke bestimmten Grundstücken, je Wohneinheit
jährliche Gebühr: 29,34 / 15,-- bis 131,04 / 67,--

1.4
Zufahrten von gewerblich genutzten Grundstücken, z. B. Tankstellen, Industriewerken, Lagerplätzen, Kiesgruben, Lehmgruben, Steinbrüchen, Gaststätten, Einkaufs- und Gartencentren sowie Gärtnereien, Gartenbau- und Baumschulbetrieben, soweit auf diesen der Verkauf der Produkte stattfindet; ferner für die Nutzung von Grundstücken, die der Ausübung freiberuflicher Tätigkeit dienen, wie z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten und vergleichbare weitere Tätigkeiten.
jährliche Gebühr: 136,91/ 70,-- bis 1.365,17 / 698,--

1.5
Zugänge entsprechend Nr. 1.4
jährliche Gebühr: 68,45/ 35,-- bis 682,58 / 349,--

2
Kreuzungen

2.1
Leitungen aller Art, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen und durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt wird, mit Ausnahme der Leitungen der öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser sowie öffentliche Abwasserleitungen jeweils mit den Hausanschlüssen
jährliche Gebühr: 273,82 / 140,--

2.1.1
bei Leitungsbündelungen von mehr als einer Leitung
jährliche Gebühr: 545,68 / 279,--

2.2
Schienenbahnen und Seilbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, einschließlich der Anschlussbahnen im Sinne des Kreuzungsgesetzes
gebührenfrei

2.3
Schienenbahnen und Seilbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme der Anschlussbahnen im Sinne des Kreuzungsgesetzes

2.3.1
höhengleich

2.3.1.1
auf Dauer
jährliche Gebühr: 136,91/ 70,-- bis 682,58 / 349,--

2.3.1.2
vorübergehend
monatliche Gebühr: 68,45 / 35,-- bis 136,91 / 70,--

2.3.2
höhenfrei

2.3.2.1
auf Dauer
jährliche Gebühr: 136,91/ 70,--

2.3.2.2
vorübergehend
monatliche Gebühr: 68,45 / 35,-- bis 136,91 / 70,--

2.4
Förderbänder und Ähnliches einschließlich Masten, Schächte und dergleichen

2.4.1
auf Dauer
jährliche Gebühr: 136,91/ 70,--

2.4.2
vorübergehend
monatliche Gebühr: 68,45 / 35,--

2.5
Über- und Unterführungen privater Wege
jährliche Gebühr: 136,91/ 70,--

3
Längsverlegungen

3.1
Leitungen aller Art, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen und durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt wird, mit Ausnahme der Leitungen der öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser sowie öffentliche Abwasserleitungen jeweils mit den Hausanschlüssen je angefangene Meter,
jährliche Gebühr: 1,37 / 0,70

3.1.1
bei Leitungsbündelungen von mehr als einer Leitung je angefangene Meter
jährliche Gebühr: 2,74 / 1,40

3.2
Gleise je angefangene Meter
jährliche Gebühr: 1,37 / 0,70

3.3
Obusleitungen, einschließlich der Masten
gebührenfrei

3.4
Anlagen der Straßenbeleuchtung
gebührenfrei

4
Bauliche Anlagen (einschließlich Schilder, Pfosten, Masten und Ähnliches), soweit durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt wird

4.1
Schilder (einschließlich Pfosten)

4.1.1
allgemein eingeführte Hinweisschilder auf Gottesdienste
gebührenfrei

4.1.2
allgemein eingeführte Hinweisschilder z. B. auf Unfall- und Kraftfahrzeughilfsdienste, Tankstellen, Gaststätten, Messen, Campingplätze
gebührenfrei

4.1.3
sonstige Hinweisschilder (außer gewerblicher Werbeschilder und Transparente)

4.1.3.1
auf Dauer
jährliche Gebühr: 27,38 / 14,--

4.1.3.2
vorübergehend
gebührenfrei

4.1.4
gewerbliche Werbeschilder und Transparente

4.1.4.1
auf Dauer
jährliche Gebühr: 136,91 / 70,--

4.1.4.2
vorübergehend
wöchentliche Gebühr: 13,69 / 7,--

4.2
Wartehallen
gebührenfrei

4.3
Milchbänke
gebührenfrei

4.4
Verladestellen, Anlagen zur Holzabfuhr, Waagen
jährliche Gebühr: 68,45 / 35,--

4.5
Vorübergehende Aufstellung von Gerüsten, Bauzäunen, Container, Maschinen, Geräten, Fahrzeugen, einschl. Hilfseinrichtungen (z. B. Zuleitungskabel), Lagerung von Material
wöchentliche Gebühr: 35,20 / 18,--

4.6
Vorübergehende Sondernutzung, soweit sie für wirtschaftliche oder gewerbemäßige Zwecke erfolgt
tägliche Gebühr: 68,45 / 35,-- bis 682,58 / 349,--

5
Besondere Veranstaltungen im Sinne der StVO, wenn durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann

5.1
gewerbliche sportliche Veranstaltungen, Versuchsfahrten, Dreharbeiten (z.B. Film, Fernsehen)
tägliche Gebühr: 162,33 / 83,- bis 1.642,90 / 840,--

5.2
Werbeveranstaltungen und Ähnliches
tägliche Gebühr: 31,29 / 16,-- bis 328,58 / 168,--

5.3
Straßenhandel ohne bauliche Anlagen
tägliche Gebühr: 31,29 / 16,-- bis 328,58 / 168,--

GV. NRW. 2000 S. 765