Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 56 vom 29.12.2000 Seite 753 bis 788

Verordnung über Zuständigkeiten im Mess- und Eichwesen (Eichzuständigkeitsverordnung - EichZustVO)
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Verordnung über Zuständigkeiten im Mess- und Eichwesen (Eichzuständigkeitsverordnung - EichZustVO)

7133

Verordnung über Zuständigkeiten im Mess- und Eichwesen
(Eichzuständigkeitsverordnung - EichZustVO)

Vom 28. November 2000

Aufgrund des § 11 des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2133), des § 5 des Gesetzes über Einheiten im Messwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432), wird verordnet:

§ 1
Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen

Der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen ist zuständig für die Durchführung des Eichgesetzes und des Gesetzes über Einheiten im Messwesen und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen, soweit sich nicht aus diesen Rechtsvorschriften oder dem § 2 dieser Verordnung etwas anderes ergibt.

§ 2
Örtliche Überwachungsbehörden

Neben dem Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig

(1) für die Auskunft und Nachschau nach § 16 Eichgesetz

1. bei der Abgabe von Waren an Letztverbraucher,

a) ob nach Maßgabe des Ersten Abschnitts des Eichgesetzes gültig geeichte Messgeräte verwendet oder bereitgehalten werden,

b) ob Messgeräte nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Eichgesetzes in offenen Verkaufsstellen so aufgestellt und benutzt werden, dass der Käufer den Messvorgang beobachten kann (§ 6 Abs. 3 Eichordnung) und nur Nettowerte angegeben werden (§ 10 a Eichordnung),

2. ob in Gaststättenbetrieben die Vorschriften des § 9 des Eichgesetzes über Schankgefäße beachtet werden.

(2) für das Verlangen nach Auskunft nach § 6 des Gesetzes über Einheiten im Messwesen

1. bei der Abgabe von Waren an Letztverbraucher,

2. bei der Verwendung von Schankgefäßen in Gaststättenbetrieben.

§ 3
Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 des Eichgesetzes und § 7 des Gesetzes über Einheiten im Messwesen wird auf die Betriebsstellen des Landesbetriebes Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen in Aachen, Arnsberg, Bielefeld, Düsseldorf, Duisburg, Hagen, Köln, Münster und Recklinghausen sowie die nach § 2 jeweils zuständigen Behörden übertragen. Die Bezirke der Betriebsstellen ergeben sich aus der Anlage.

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeiten im Meß- und Eichwesen (EichZustVO) vom 4. Oktober 1988 (GV. NRW. S. 412) außer Kraft.

Düsseldorf, den 28. November 2000

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang  C l e m e n t

Für den Minister
für Wirtschaft und Mittelstand,
Energie und Verkehr
Der Finanzminister

Peer  S t e i n b r ü c k

GV. NRW. 2000 S. 763