Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 56 vom 29.12.2000 Seite 753 bis 788

Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 26 b SchVG
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Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 26 b SchVG

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Verordnung
zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
gemäß § 26 b SchVG

Vom 14. Dezember 2000

Aufgrund des § 26 b Schulverwaltungsgesetz (SchVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1985 (GV. NRW. S. 155), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), wird mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags verordnet:

Inhaltsübersicht

Artikel 1 Änderung der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (AO-GS)

Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Ausbildung in der Sekundarstufe I (AO-S I)

Artikel 3 Änderung der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)

Artikel 4 Änderung der alten Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe

Artikel 5 Inkrafttreten

Artikel 1

Änderung der Verordnung
über den Bildungsgang in der Grundschule (AO-GS)

Die Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung gemäß § 26 b SchVG – AO-GS) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1996 (GV. NRW. S. 478), geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 408), wird wie folgt geändert:

§ 12 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 Satz 1 1. Halbsatz erhält folgende Fassung:

„Das Halbjahreszeugnis der Klasse 4 enthält eine begründete Empfehlung für die Schulform, die für die weitere schulische Förderung am besten geeignet erscheint;“

2. Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Erziehungsberechtigten melden die Schülerin oder den Schüler unter Vorlage des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4 für eine Schule der von ihnen gewählten Schulform an.“

3. Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:

„(5) Die weiterführende Schule lädt die Erziehungsberechtigten zu einem verbindlichen Beratungsgespräch ein, wenn diese von der Empfehlung gemäß Absatz 3 abweichen.“

Artikel 2

Änderung der Verordnung
über die Ausbildung in der Sekundarstufe I (AO-S I)

Die Verordnung über die Ausbildung in der Sekundarstufe I (Ausbildungsordnung Sekundarstufe I - AO-S I) vom 21. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 632) wird wie folgt geändert:

1. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort „Zusatzprüfung“ gestrichen.

b) Absatz 7 wird aufgehoben.

2. § 25 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Versetzung in die Klassen 7 bis 10 wird auch dann ausgesprochen, wenn die Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch, Fach des Wahlpflichtbereichs I oder in einem der übrigen Fächer mangelhaft sind und die mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen wird. Der Ausgleich für eine mangelhafte Leistung in einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch, Fach des Wahlpflichtbereichs I muss durch mindestens befriedigende Leistungen in einem anderen Fach dieser Fächergruppe erfolgen. Eine weitere nicht ausreichende Leistung in einem der übrigen Fächer bleibt unberücksichtigt.“

3. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) In Satz 1 wird die Zahl „10“ durch die Zahl „11“ ersetzt.

d) Satz 2 wird aufgehoben.

4. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Satz 1 und 3“ aufgehoben.

b) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung

„Der Abschluss wird auch dann vergeben, wenn die geforderten Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik, Fach des Wahlpflichtbereichs I oder in nicht mehr als einem der übrigen Fächer um eine Notenstufe unterschritten werden und diese Leistung durch eine bessere Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen wird; dabei muss die Minderleistung in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik, Fach des Wahlpflichtbereichs I durch eine bessere Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen werden.“

5. § 32 Abs. 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:

„Bis zu zwei Unterschreitungen um eine Notenstufe und eine weitere Unterschreitung um bis zu zwei Notenstufen in der Gruppe der übrigen Fächer müssen durch jeweils mindestens gute Leistungen in anderen Fächern ausgeglichen werden.“

Artikel 3

Änderung der Verordnung
über den Bildungsgang und die Abiturprüfung
in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)

Die Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 26 b SchVG – APO-GOSt) vom 5. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 594) wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden der Querstrich und die Wörter „Zusatzprüfung für die Versetzung in die Jahrgangsstufe 12“ gestrichen.

b) Absatz 8 wird aufgehoben.

2. § 16 erhält folgende Fassung:

㤠16
Notenstufen und Punkte

(1) Die in der Jahrgangsstufe 11 erbrachten Schülerleistungen werden mit den Notenstufen gemäß § 25 Abs. 1 ASchO bewertet.

(2) Die in den Jahrgangsstufen 12 und 13 erteilten Kursabschlussnoten und die in der Abiturprüfung erteilten Noten werden in Punkte übertragen. Dafür gilt folgender Schlüssel:

Note

Punkte nach
Notentendenz

Notendefinition

sehr gut

(15 – 13 Punkte)

Die Leistungen entsprechen den Anforderungen in besonderem Maße.

gut

(12 – 10 Punkte)

Die Leistungen entsprechen den Anforderungen voll.

befriedigend

(9 – 7 Punkte)

Die Leistungen entsprechen den Anforderungen im Allgemeinen.

ausreichend

(6 – 5 Punkte)

Die Leistungen weisen zwar Mängel auf, entsprechen aber im Ganzen noch den Anforderungen.

schwach ausreichend

(4 Punkte)

Die Leistungen weisen Mängel auf und entsprechen den Anforderungen nur noch mit Einschränkungen.*)

mangelhaft

(3 – 1 Punkte)

Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht, lassen jedoch erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.

ungenügend

(0 Punkte)

Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht und selbst die Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

*) Bei einer Häufung schwach ausreichender Leistungen werden durch die Summierung der Mängel die Anforderungen für die Gesamtqualifikation und das Abitur (§§ 19, 28 bis 31, 39) nicht erfüllt.“

Artikel 4

Änderung der alten Verordnung
über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung
in der gymnasialen Oberstufe

Die übergangsweise fortgeltende Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe vom 28. März 1979 (GV. NRW. S. 248), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 594), wird wie folgt geändert:

1. In § 25 Abs. 3 wird nach Satz 2 folgender neuer Satz 3 angefügt:

„Die obere Schulaufsichtsbehörde kann auch den Schulleiter einer anderen Schule mit dem Vorsitz beauftragen.“

2. § 26 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

„Die obere Schulaufsichtsbehörde kann auch einen Lehrer einer anderen Schule mit dem Vorsitz beauftragen.“

b) In Satz 3 (neu) wird das Wort „Dieser“ durch die Wörter „Der vorsitzende Lehrer“ ersetzt.

3. In § 34 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender neuer Satz 3 angefügt:

„Die obere Schulaufsichtsbehörde kann auch Lehrkräfte anderer Schulen mit der zweiten Durchsicht beauftragen.“

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 14. Dezember 2000

Die Ministerin
für Schule, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Gabriele  B e h l e r

GV. NRW. 2000 S. 761