Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 6 vom 21.2.2000 Seite 53 bis 72
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizei- vollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II - VAPPol II) |
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zugehörige Anlagen : |
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizei- vollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II - VAPPol II)
203012
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über
die Ausbildung und die II. Fachprüfung
für den Laufbahnabschnitt II der Polizei-
vollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Laufbahnabschnitt II - VAPPol II)
Vom 3. Februar 2000
Aufgrund des § 187 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 670), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium folgendes verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II - VAPPol II) vom 21. März 1995 (GV. NRW. S. 170), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Mai 1998 (GV. NRW. S. 385), wird wie folgt geändert:
1. § 14 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die auch nach Fortsetzung der Ausbildung mit dem folgenden Einstellungsjahrgang nicht den Mindestanforderungen entsprechende Studienleistungen nachweisen, sind zu entlassen.“
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die auch nach der Fortsetzung der Ausbildung mit dem folgenden Einstellungsjahrgang die Leistungsnachweise zu den in Anlage 5, Teil A, aufgeführten Basisfertigkeiten nicht erbracht haben, sind zu entlassen:“
b) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, deren Beurteilung auch nach Fortsetzung der Ausbildung mit dem nachfolgenden Einstellungsjahrgang nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ und mindestens 5,00 Punkten abschließt, sind zu entlassen.“
3. In § 25 Abs. 2 werden in Satz 5 die Wörter „im Einvernehmen mit den Kandidatinnen und Kandidaten“ gestrichen.
4. In den Anlagen 2 und 3 werden in den Überschriften die Wörter „Carl Severing Münster“ gestrichen.
5. Anlage 7 (Beurteilung) wird durch die neue Anlage 7 ersetzt.
Artikel II
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 3. Februar 2000
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Fritz B e h r e n s
GV.
NRW. 2000 S. 63