Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 7 vom 28.2.2000 Seite 73 bis 82
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (RettSanAPO) |
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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (RettSanAPO)
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Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen
und Rettungssanitäter (RettSanAPO)
Vom 25. Januar 2000
Inhaltsübersicht:
§ 1 Ausbildung
§ 2 Ausbildungsstätten
§ 3 Verkürzung der Ausbildung
§ 4 Zugangsvoraussetzungen
§ 5 Ausbildungszeit
§ 6 Prüfungsausschuss
§ 7 Zulassung zur Prüfung
§ 8 Gliederung und Durchführung der Prüfung
§ 9 Benotung der Prüfung
§ 10 Rücktritt von der Prüfung
§ 11 Versäumnisfolgen
§ 12 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
§ 13 Bestehen und Wiederholen der Prüfung
§ 14 Niederschrift, Prüfungsunterlagen
§ 15 Gleichwertige Ausbildungen
§ 16 Anerkennung von Ausbildungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
§ 17 Zuständige Behörden
§ 18 Übergangsvorschriften
§ 19 Inkrafttreten
Aufgrund des § 4 Abs. 6 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (RettG NRW) vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386), wird verordnet:
§ 1
Ausbildung
(1) Die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern ist ausgerichtet auf die Patientenbetreuung beim Krankentransport und auf die Fahrer- und Helferfunktion bei der Notfallrettung. Sie umfasst mindestens 520 Ausbildungsstunden und gliedert sich in
1. eine theoretische Ausbildung von mindestens 160 Stunden nach Anlage 1,
2. eine klinisch-praktische Ausbildung von mindestens 160 Stunden nach Anlage 2 an einem Krankenhaus, die in höchstens zwei Blöcken von mindestens je 80 Stunden abzuleisten ist,
3. eine praktische Ausbildung von mindestens 160 Stunden nach Anlage 3 in einer Rettungswache im Sinne des 2. Abschnittes des Rettungsgesetzes NRW mit notärztlicher Versorgung; es sind wenigstens 40 Einsätze, von denen mindestens 20 Notfalleinsätze sein müssen, nachzuweisen,
4. einen fünftägigen Abschlusslehrgang mit 40 Stunden zu je 45 Minuten.
Sie darf nicht im Wege des Fernunterrichts erteilt werden.
(2) Die Ausbildungspläne sind von der Ausbildungsstätte nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 und 4 der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Ausbildungsstätten
(1) Die Ausbildungsstätten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 4 bedürfen der staatlichen Anerkennung. Zur Sicherstellung der Gesamtausbildung darf die Anerkennung nur erfolgen, wenn praktische Ausbildungsplätze nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 nachgewiesen sind. Staatlich anerkannte Ausbildungsstätten für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten gelten als für die Ausbildung als Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter nach dieser Verordnung anerkannt, sofern die Voraussetzungen nach Satz 2 gegeben sind.
(2) Die Ausbildungsstätte hat sicherzustellen, dass auch die Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 den Anforderungen an die Ausbildung als Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter entspricht.
§ 3
Verkürzung der Ausbildung
Auf Antrag der Auszubildenden kann die zuständige Behörde in Abstimmung mit den Ausbildungsstätten auf die Ausbildungsabschnitte nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn.1 bis 3 eine gleichwertige Ausbildung anrechnen, so dass ein Ausbildungsabschnitt ganz oder teilweise entfällt.
§ 4
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Ausbildung wird nur zugelassen, wer das 17. Lebensjahr vollendet hat und
1. körperlich, geistig und persönlich zur Ausübung der Rettungssanitätertätigkeit geeignet ist,
2. den Hauptschulabschluss oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt oder eine abgeschlossene Ausbildung hat,
3. eine Erste-Hilfe-Ausbildung (16 Stunden), die nicht länger als ein Jahr zurückliegt, nachweisen kann und
4. eine Erklärung darüber vorlegt, dass gegen ihn weder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren noch ein Strafverfahren anhängig und auch in den letzten 5 Jahren nicht durchgeführt worden sind.
(2) Zum Nachweis der physischen und psychischen Geeignetheit ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die nicht älter als drei Monate sein darf.
§ 5
Ausbildungszeit
(1) Die Ausbildung ist möglichst zusammenhängend abzuleisten, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren abzuschließen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen die Frist auf höchstens drei Jahre verlängern. . Die theoretische Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 sollte innerhalb eines Zeitraumes von 9 Monaten abgeschlossen sein.
(2) Versäumte Ausbildungszeiten im Rahmen der theoretischen Ausbildung, die 8 Stunden und während des Abschlusslehrganges , die 4 Stunden überschreiten, sind bis zur Prüfung nachzuholen.
§ 6
Prüfungsausschuss
(1) Die zuständige Behörde, in deren Bereich der Abschlusslehrgang stattfindet, beruft einen Prüfungsausschuss, der jeweils aus folgenden Mitgliedern besteht:
1. einer Ärztin oder einem Arzt der zuständigen Behörde (oder von ihr beauftragt) als vorsitzführendes Mitglied,
2. einer Notärztin oder einem Notarzt,
3. zwei Ausbildungskräften der Ausbildungsstätte als Prüferinnen und Prüfer.
Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertretung zu bestellen. Die Aufgaben nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 können auch in Personalunion wahrgenommen werden. Die Mitglieder nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 und ihre Stellvertretung werden auf Vorschlag der Ausbildungsstätte von der zuständigen Behörde widerruflich berufen.
(2) Die Bezirksregierung sowie die Leitung der Ausbildungsstätte können zu den Prüfungen je eine Person zur Beobachtung entsenden.
§ 7
Zulassung zur Prüfung
(1) Der Antrag des Prüflings auf Zulassung muss eine Woche vor Beginn des Abschlusslehrganges bei der jeweiligen Ausbildungsstätte eingegangen sein.
(2) Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen vorzulegen:
1. Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch in jeweils beglaubigter Form,
2. Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der theoretischen Ausbildung,
3. gegebenenfalls Nachweis über den Erlass von Ausbildungsabschnitten .
(3) Auf Antrag des Prüflings entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung. Er setzt die Prüfungstermine im Einvernehmen mit der Leitung der Ausbildungsstätte fest. Die Zulassung zur Prüfung sollte dem Prüfling rechtzeitig vor Prüfungsbeginn schriftlich vorliegen.
(4) Bis zur Prüfung ist eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der klinisch-praktischen Ausbildung mit dem Zusatz, dass der Prüfling in mindestens 2 Arbeitsbereichen nach Anlage 2 eingesetzt worden ist, und eine Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der praktischen Ausbildung an einer Rettungswache nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 einschließlich Einzelnachweise der Ausbildungstätigkeit und Stunden vorzulegen.
§ 8
Gliederung und Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem fachpraktischen und einem mündlichen Teil.
(2) Jeder Prüfling hat eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht von maximal zwei Zeitstunden Dauer zu fertigen. Die Fragen der schriftlichen Arbeit werden vom Vorsitz des Prüfungsausschusses im Benehmen mit der Ausbildungsstätte bestimmt. Die Bewertung erfolgt durch zwei Prüferinnen oder Prüfer.
(3) Die Prüfung der praktischen Fertigkeiten ist von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern abzunehmen und zu benoten. Sie umfaßt folgende Bereiche::
1. Herz-Lungen-Wiederbelebung mit Gerät (Zwei-Helfer-Verfahren),
2. eine Aufgabe als Teamarbeit für jeweils zwei Prüflinge im Bereich des Krankentransportes,
3. eine Aufgabe als Teamarbeit für jeweils zwei Prüflinge im Bereich der Notfallrettung.
Die Aufgaben sollen jeweils innerhalb von 15 Minuten erledigt sein; die Zeitvorgabe ist den Prüflingen mitzuteilen. Die Bewertung erfolgt für alle Bereiche als Einzelbenotung.
(4) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Themen der Lernzielkataloge nach den Anlagen 1 bis 3. Die mündliche Prüfung soll für jeden Prüfling mindestens 15 Minuten, aber nicht länger als 20 Minuten dauern. Sie ist von den Prüferinnen und Prüfern im Beisein des Vorsitzes abzunehmen und zu bewerten. Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses sind berechtigt, sich an der mündlichen Prüfung zu beteiligen.
(5) Die Bewertung der Prüfungsteile erfolgt als Einzelbenotung. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses bildet im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern aus deren Benotung die Noten für den schriftlichen, praktischen und mündlichen Teil der Prüfung.
(6) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird bis auf eine Stelle nach dem Komma aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten für die Prüfungsteile ermittelt. Dabei wird die Stelle nach dem Komma bis einschließlich 0,49 abgerundet und darüber hinaus aufgerundet.
(7) Die Prüfung findet grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung statt. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses kann in besonderen Fällen Ausnahmen hiervon zulassen.
§ 9
Benotung
(1) Die schriftliche Aufsichtsarbeit sowie die Leistungen in der Prüfung der praktischen Fertigkeiten und in der mündlichen Prüfung werden wie folgt benotet:
„sehr gut“ (1),
wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
„gut“ (2),
wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
„befriedigend“ (3),
wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
„ausreichend“ (4),
wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,
„mangelhaft“ (5),
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind,
„ungenügend“ (6),
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel auch in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Die Teilnoten werden in das Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 eingetragen. Die Unterschrift leistet der Vorsitz des Prüfungsausschusses und versieht es mit dem Dienstsiegel der zuständigen Behörde.
§ 10
Rücktritt von der Prüfung
(1) Tritt ein Prüfling von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für den Rücktritt unverzüglich dem Vorsitz des Prüfungsausschusses schriftlich, in dringenden Fällen auch fernmündlich oder auf elektronischem Wege, mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitz den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(2) Wird der Rücktritt nicht genehmigt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 11
Versäumnisfolgen
Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er die schriftliche Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitz des Prüfungsausschusses.
§ 12
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
Der Prüfungsausschuss kann bei einem Prüfling, der die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße stört oder einen Täuschungsversuch begeht, den entsprechenden Teil der Prüfung als nicht bestanden erklären. Die Entscheidung ist bis zum Abschluß der gesamten Prüfung zulässig. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.
Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die zuständige Behörde die Prüfung innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem letzten Tag der Prüfung für nicht bestanden erklären.
§ 13
Bestehen und Wiederholen der Prüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit mindestens „ausreichend“ benotet wird. Wird in einzelnen Abschnitten nicht die Note „ausreichend“ erreicht, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob nur der einzelne Abschnitt oder die gesamte Prüfung zu wiederholen ist. Über das Nichtbestehen der Prüfung erhält der Prüfling vom Vorsitz des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung.
(2) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann auf Antrag einmal wiederholt werden. Die Wiederholung des nicht bestandenen Prüfungsteiles muß innerhalb von sechs Monaten nach dem letzten Prüfungstag erfolgen. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses kann diese Frist aus wichtigem Grund verlängern.
(3) Ist die Prüfung in allen Teilen bestanden, erhält der Prüfling ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4.
(4) Wird eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so ist die Ausbildung insgesamt zu wiederholen.
§ 14
Niederschrift, Prüfungsunterlagen
(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung, besondere Vorkommnisse und Beschlüsse des Prüfungsausschusses hervorgehen. Die Niederschrift ist vom Vorsitz des Prüfungsausschusses und mindestens einer Prüferin oder einem Prüfer zu unterzeichnen.
(2) Schriftliche Aufsichtsarbeiten und Prüfungsunterlagen sind 5 Jahre bei der Ausbildungsstätte aufzubewahren.
(3) Auf Antrag ist Geprüften innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren.
§ 15
Gleichwertige Ausbildungen
(1) Eine nach den Grundsätzen des 520-Stunden-Programms des Bund-Länder-Ausschusses „Rettungswesen“ vom 20. September 1977 in Nordrhein-Westfalen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder in einem anderen Bundesland, der Bundeswehr oder dem Bundesgrenzschutz erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter ist einer Ausbildung nach dieser Verordnung gleichwertig.
(2) Eine andere in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Ausbildung kann von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie gleichwertig ist.
§ 16
Anerkennung von Ausbildungen
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
(1) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Ausbildung kann von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie gleichwertig ist.
(2) Eine abgeschlossene Ausbildung, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden ist, ist anzuerkennen, wenn sie gleichwertig ist.
(3) Wer eine Bescheinigung über die Anerkennung einer nach Absatz 2 erworbenen Ausbildung beantragt, kann zum Nachweis, dass die Voraussetzung der Zuverlässigkeit nach § 7 Abs. 2 vorliegt, eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Wurde die Tätigkeit im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits ausgeübt, können bei der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates Auskünfte über etwaige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufes im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen, eingeholt werden.
(4) Wer eine Bescheinigung nach Absatz 3 beantragt, kann zum Nachweis, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen nach § 4 Abs.2 dieser Verordnung vorliegen, eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- und Herkunftsstaates vorlegen.
(5) Wer eine Bescheinigung nach Absatz 3 beantragt, kann auf Antrag die im Heimat- und Herkunftsstaat bestehende zulässige Ausbildungs- oder Berufsbezeichnung und, soweit dies nach dem Recht des Heimat- und Herkunftsstaates zulässig ist, die Abkürzung in der Sprache dieses Staates führen. Daneben sind Name und Ort der Stelle, die die Bezeichnung verliehen hat, aufzuführen.
§ 17
Zuständige Behörden
Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde für die Genehmigung von Ausbildungsplänen und für die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 Satz 1. Im übrigen sind die Kreise und kreisfreien Städte zuständig für die Durchführung dieser Verordnung
§ 18
Übergangsvorschriften
Ausbildungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, werden nach den bisher geltenden Regelungen abgeschlossen und sind spätestens bis zum 31. Dezember 2001 zu beenden. Eine Wiederholung der Prüfung nach § 13 Abs. 4 ist nach den Regelungen dieser Verordnung vorzunehmen.
§ 19
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 25. Januar 2000
Die Ministerin
für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
des Landes Nordrhein-Westfalen
Birgit F i s c h e r
GV. NRW. 2000 S. 74