Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 9 vom 3.3.2000 Seite 105 bis 134

Bekanntmachung zum Vierten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Vierter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
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Norm
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Bekanntmachung zum Vierten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Vierter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

2251

Bekanntmachung
zum Vierten Staatsvertrag zur Änderung
rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Vierter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Vom 1. Februar 2000

Der Landtag hat in seiner Sitzung am 10. Dezember 1999 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Vierten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Vierter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) zugestimmt.

Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht.

Der Tag des Inkrafttretens des Staatsvertrages wird gemäß Artikel 8, Ziffer (2) gesondert bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 1. Februar 2000

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen
Wolfgang  C l e m e n t

Vierter Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Vierter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein und

der Freistaat Thüringen

schließen, zugleich zur Umsetzung der Richtlinie 95/47/EG sowie der Richtlinie 97/36/EG, nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1
Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Mediendienste-Staatsvertrag vom 20. Januar bis 12. Februar 1997, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach „§ 2 Begriffsbestimmungen“ wird folgender § 2 a eingefügt:

„§ 2 a Allgemeine Programmgrundsätze“.

b) Nach „§ 5 Kurzberichterstattung“ wird folgender § 5 a eingefügt:

„§ 5 a Übertragung von Großereignissen“.

c) Die Bezeichnung von § 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Inhalte von Werbung und Teleshopping, Kennzeichnung“.

d) Die Bezeichnung von § 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Berichterstattung, Informationssendungen, Meinungsumfragen“.

e) Die Bezeichnung von § 18 wird wie folgt gefasst:

„§ 18 Ausschluss von Teleshopping“.

f) Die Bezeichnung von § 19 wird wie folgt gefasst:

„§ 19 Satellitenfernsehprogramme, digitale Angebote für ARD und ZDF“.

g) Die Bezeichnung des 5. Unterabschnittes des III. Abschnittes wird wie folgt gefasst:

„5. Unterabschnitt
Finanzierung, Werbung, Teleshopping“.

h) Die Bezeichnung von § 44 wird wie folgt gefasst:

„§ 44 Einfügung von Werbung und Teleshopping“.

i) Nach „§ 45 Dauer der Werbung“ werden folgende §§ 45 a und 45 b eingefügt:

„§ 45 a Teleshopping-Fenster

§ 45 b Eigenwerbekanäle“.

j) Die Bezeichnung des 6. Unterabschnittes des III. Abschnittes wird wie folgt gefasst:

„6. Unterabschnitt
Datenschutz, Revision, Ordnungswidrigkeiten, Strafbestimmung“.

k) Die Bezeichnung von § 47 wird wie folgt gefasst:

„§ 47 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten“.

l) Nach „§ 47 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten“ werden folgende §§ 47 a bis 47 f eingefügt:

„§ 47 a Datenschutzrechtliche Pflichten des Veranstalters

§ 47 b Bestandsdaten

§ 47 c Nutzungs- und Abrechnungsdaten

§ 47 d Auskunftsrecht des Nutzers

§ 47 e Datenschutz-Audit

§ 47 f Aufsicht“.

m) Nach „§ 49 Ordnungswidrigkeiten“ wird folgender § 49 a eingefügt:

„§ 49 a Strafbestimmung“.

n) Im V. Abschnitt wird vor „§ 54 Kündigung“ folgender § 53 a eingefügt:

„§ 53 a Übergangsbestimmung“.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 2. Halbsatz wird wie folgt gefasst:

„§ 20 Abs. 2 und § 52 Abs. 2 bis 5 dieses Staatsvertrages bleiben unberührt.“

b) In Absatz 2 Nr. 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und werden folgende Nummern 5 bis 9 angefügt:

„5. Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk von einem öffentlich-rechtlichen oder privaten Veranstalter entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern. § 7 Abs. 8 bleibt unberührt,

6. Schleichwerbung die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt,

7. Sponsoring jeder Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die an Rundfunktätigkeiten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person oder Personenvereinigung, ihre Tätigkeit oder ihre Leistungen zu fördern,

8. Teleshopping die Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt,

9. Programmbouquet die Bündelung von Programmen und Diensten, die in digitaler Technik unter einem elektronischen Programmführer verbreitet werden.“

3. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:

„§ 2 a
Allgemeine Programmgrundsätze

Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) und alle Veranstalter bundesweit verbreiteter Fernsehprogramme haben in ihren Sendungen die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Sie sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken. Die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. Weitergehende landesrechtliche Anforderungen an die Gestaltung der Sendungen sowie § 41 dieses Staatsvertrages bleiben unberührt.“

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Sendungen sind unzulässig, wenn sie

1. gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches verstoßen,

2. den Krieg verherrlichen,

3. offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden,

4. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich,

5. in sonstiger Weise die Menschenwürde verletzen.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Sendungen, die ganz oder im wesentlichen mit Schriften inhaltsgleich sind, die in die Liste nach § 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte aufgenommen sind, sind unzulässig. Auf Antrag des Intendanten können die jeweils zuständigen Organe der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und des ZDF sowie auf Antrag des Veranstalters die zuständige Landesmedienanstalt eine Ausstrahlung abweichend von Satz 1 zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr gestatten, wenn die mögliche sittliche Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als schwer angesehen werden kann. Im Falle der Ablehnung einer Ausnahme von Satz 1 kann ein erneuter Ausnahmeantrag gestellt werden, wenn durch Bearbeitung solche Teile verändert worden sind, die die Indizierung offenkundig veranlasst haben.“

c) Es werden folgende Absätze 4 und 5 eingefügt:

„(4) Sendungen, die nach den vorstehenden Bestimmungen nur zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr verbreitet werden dürfen, müssen durch akustische Zeichen angekündigt oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich gemacht werden.

(5) Die Landesmedienanstalten können für digital verbreitete Programme des privaten Fernsehens durch übereinstimmende Satzungen festlegen, unter welchen Voraussetzungen von den Sendezeitbeschränkungen der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise abgewichen werden kann, sofern der Veranstalter diese Sendungen nur mit einer allein für diese verwandten Technik verschlüsselt und vorsperrt. Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass die Freischaltung durch den Nutzer nur für die Dauer der jeweiligen Sendung oder des jeweiligen Films möglich ist. Die Landesmedienanstalten bestimmen in den Satzungen nach Satz 1, welche Anforderungen an die Verschlüsselung und Vorsperrung von Sendungen zur Gewährleistung eines effektiven Jugendschutzes zu stellen sind.“

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die Verweisung „nach den Absätzen 2 oder 3“ wird ersetzt durch die Verweisung „nach den Absätzen 2, 3 oder 5“.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden zweimal die Worte „und Absatz 3 Satz 1“ gestrichen.

bb) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Für sonstige Sendeformate können sie im Einzelfall zeitliche Beschränkungen vorsehen, wenn deren Ausgestaltung nach Thema, Themenbehandlung, Gestaltung oder Präsentation in einer Gesamtbewertung einem Verstoß nach Absatz 2 Satz 1 1. Halbsatz gleichkommt.“

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8.

g) Es wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Die Landesmedienanstalten veröffentlichen erstmals zum 31. Dezember 2001 und danach alle zwei Jahre gemeinsam einen Bericht über die Durchführung der Absätze 1 bis 8, der insbesondere über die Entwicklung der veranstalterseitigen Verschlüsselung und Vorsperrung von Sendungen nach Absatz 5, der Praxis und Akzeptanz in den Haushalten und der Erforderlichkeit von Sendezeitbeschränkungen Auskunft gibt. Der Bericht soll auch eine vergleichende Analyse zu internationalen Entwicklungen enthalten.“

5. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:

„§ 5 a
Übertragung von Großereignissen

(1) Die Ausstrahlung im Fernsehen von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (Großereignisse) in der Bundesrepublik Deutschland verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt ist nur zulässig, wenn der Fernsehveranstalter selbst oder ein Dritter zu angemessenen Bedingungen ermöglicht, dass das Ereignis zumindest in einem frei empfangbaren und allgemein zugänglichen Fernsehprogramm in der Bundesrepublik Deutschland zeitgleich oder, sofern wegen parallel laufender Einzelereignisse nicht möglich, geringfügig zeitversetzt ausgestrahlt werden kann. Besteht keine Einigkeit über die Angemessenheit der Bedingungen, sollen die Parteien rechtzeitig vor dem Ereignis ein Schiedsverfahren nach §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung vereinbaren; kommt die Vereinbarung eines Schiedsverfahrens aus Gründen, die der Fernsehveranstalter oder der Dritte zu vertreten haben, nicht zustande, gilt die Übertragung nach Satz 1 als nicht zu angemessenen Bedingungen ermöglicht. Als allgemein zugängliches Fernsehprogramm gilt nur ein Programm, das in mehr als zwei Drittel der Haushalte tatsächlich empfangbar ist.

(2) Großereignisse im Sinne dieser Bestimmung sind:

1. Olympische Sommer- und Winterspiele,

2. bei Fußball-Europa- und -Weltmeisterschaften alle Spiele mit deutscher Beteiligung sowie unabhängig von einer deutschen Beteiligung das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel,

3. die Halbfinalspiele und das Endspiel um den Vereinspokal des Deutschen Fußball-Bundes,

4. Heim- und Auswärtsspiele der deutschen Fußballnationalmannschaft,

5. Endspiele der europäischen Vereinsmeisterschaften im Fußball (Champions League, UEFA-Cup) bei deutscher Beteiligung.

Bei Großereignissen, die aus mehreren Einzelereignissen bestehen, gilt jedes Einzelereignis als Großereignis. Die Aufnahme oder Herausnahme von Ereignissen in diese Bestimmung ist nur durch Staatsvertrag aller Länder zulässig.

(3) Teilt ein Mitgliedstaat der Europäischen Union seine Bestimmungen über die Ausstrahlung von Großereignissen nach Artikel 3a der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koodinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Kommission mit und erhebt die Kommission nicht binnen drei Monaten seit der Mitteilung Einwände und werden die Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaates im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, ist die Ausstrahlung von Großereignissen verschlüsselt und gegen Entgelt für diesen Mitgliedstaat nur zulässig, wenn der Fernsehveranstalter nach den im Amtsblatt veröffentlichten Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaates eine Übertragung in einem frei zugänglichen Programm ermöglicht. Satz 1 gilt nicht für die Übertragung von Großereignissen für andere Mitgliedstaaten, an denen Fernsehveranstalter vor dem 30. Juli 1997 Rechte zur ausschließlichen verschlüsselten Übertragung gegen Entgelt für diesen Mitgliedstaat erworben haben.

(4) Sind Bestimmungen eines Staates, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 9. September 1998 ratifiziert hat, nach dem Verfahren nach Artikel 9 a Abs. 3 des Übereinkommens veröffentlicht, so gilt diese Regelung für Veranstalter in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Satzes 4, es sei denn, die Ministerpräsidenten der Länder versagen der Regelung innerhalb einer Frist von sechs Monaten durch einstimmigen Beschluss die Anerkennung. Die Anerkennung kann nur versagt werden, wenn die Bestimmungen des betreffenden Staates gegen das Grundgesetz oder die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen. Die für Veranstalter in der Bundesrepublik Deutschland nach dem vorbezeichneten Verfahren geltenden Bestimmungen sind in den amtlichen Veröffentlichungsblättern der Länder bekannt zu machen. Mit dem Tag der letzten Bekanntmachung in den Veröffentlichungsblättern der Länder ist die Ausstrahlung von Großereignissen verschlüsselt und gegen Entgelt für diesen betreffenden Staat nur zulässig, wenn der Fernsehveranstalter nach den veröffentlichten Bestimmungen des betreffenden Staates eine Übertragung dort in einem frei zugänglichen Programm ermöglicht.

(5) Verstößt ein Veranstalter gegen die Bestimmungen der Absätze 3 und 4, so kann die Zulassung widerrufen werden. Statt des Widerrufs kann die Zulassung mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies ausreicht, den Verstoß zu beseitigen.“

6. §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst:

„§ 7
Inhalte von Werbung und Teleshopping, Kennzeichnung

(1) Werbung und Teleshopping dürfen nicht irreführen, den Interessen der Verbraucher nicht schaden und nicht Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher sowie den Schutz der Umwelt gefährden. Werbung und Teleshopping, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richten oder bei denen Kinder oder Jugendliche eingesetzt werden, dürfen nicht ihren Interessen schaden oder ihre Unerfahrenheit ausnutzen. Teleshopping darf darüber hinaus Minderjährige nicht dazu anhalten, Kauf- oder Miet- bzw. Pachtverträge für Waren oder Dienstleistungen zu schließen.

(2) Werbung oder Werbetreibende dürfen das übrige Programm inhaltlich und redaktionell nicht beeinflussen. Satz 1 gilt für Teleshopping-Spots, Teleshopping-Fenster und deren Anbieter entsprechend.

(3) Werbung und Teleshopping müssen als solche klar erkennbar sein. Sie müssen im Fernsehen durch optische Mittel, im Hörfunk durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein. In der Werbung und im Teleshopping dürfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.

(4) Eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung ist zulässig, wenn die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch getrennt und als solche gekennzeichnet ist. Diese Werbung wird auf die Dauer der Spotwerbung nach §§ 15 und 45 angerechnet. § 14 Abs. 1 und § 44 Abs. 1 gelten entsprechend.

(5) Dauerwerbesendungen sind zulässig, wenn der Werbecharakter erkennbar im Vordergrund steht und die Werbung einen wesentlichen Bestandteil der Sendung darstellt. Sie müssen zu Beginn als Dauerwerbesendung angekündigt und während ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet werden.

(6) Schleichwerbung und entsprechende Praktiken sind unzulässig. Die Einfügung virtueller Werbung in Sendungen ist zulässig, wenn

1. am Anfang und am Ende der betreffenden Sendung darauf hingewiesen wird

und

2. durch sie eine am Ort der Übertragung ohnehin bestehende Werbung ersetzt wird.

Andere Rechte bleiben unberührt.

(7) In der Fernsehwerbung und beim Teleshopping im Fernsehen dürfen keine Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.

(8) Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art ist unzulässig. Satz 1 gilt für Teleshopping entsprechend. Unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken gelten nicht als Werbung im Sinne von Satz 1. § 42 bleibt unberührt.

§ 8
Sponsoring

(1) Bei Sendungen, die ganz oder teilweise gesponsert werden, muss zu Beginn oder am Ende auf die Finanzierung durch den Sponsor in vertretbarer Kürze deutlich hingewiesen werden; der Hinweis ist in diesem Rahmen auch durch Bewegtbild möglich. Neben oder anstelle des Namens des Sponsors kann auch dessen Firmenemblem oder eine Marke eingeblendet werden.

(2) Inhalt und Programmplatz einer gesponserten Sendung dürfen vom Sponsor nicht in der Weise beeinflusst werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Rundfunkveranstalters beeinträchtigt werden.

(3) Gesponserte Sendungen dürfen nicht zum Verkauf, zum Kauf oder zur Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten, vor allem durch entsprechende besondere Hinweise, anregen.

(4) Sendungen dürfen nicht von Unternehmen gesponsert werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung von Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen ist.

(5) Beim Sponsoring von Sendungen durch Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und medizinischen Behandlungen umfasst, darf für den Namen oder das Image des Unternehmens gesponsert werden, nicht jedoch für bestimmte Arzneimittel oder medizinische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind.

(6) Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen dürfen nicht gesponsert werden.“

7. 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10
Berichterstattung, Informationssendungen, Meinungsumfragen

(1) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von Rundfunkveranstaltern durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind.“

8. 14 wird wie folgt gefasst:

„§ 14
Einfügung der Werbung

(1) Übertragungen von Gottesdiensten sowie Sendungen für Kinder dürfen nicht durch Werbung oder Teleshopping-Spots unterbrochen werden.

(2) Fernsehwerbung und Teleshopping-Spots müssen zwischen den Sendungen eingefügt werden. Einzeln gesendete Werbe- und Teleshopping-Spots müssen die Ausnahme bilden. Unter den in den Absätzen 3 und 4 genannten Voraussetzungen können Werbung und Teleshopping-Spots auch in die laufenden Sendungen eingefügt werden, sofern der gesamte Zusammenhang und der Charakter der Sendung nicht beeinträchtigt werden und sofern nicht gegen die Rechte von Rechteinhabern verstoßen wird.

(3) Fernsehsendungen von mehr als 45 Minuten Dauer dürfen einmal Werbeeinschaltungen und Teleshopping-Spots enthalten; dies gilt auch bei Unterteilungen der Sendungen. Bei der Übertragung von Ereignissen und Darbietungen, die Pausen enthalten, dürfen Werbung und Teleshopping-Spots nur zwischen den eigenständigen Teilen oder in den Pausen eingefügt werden. Die Berechnung der Dauer einer Sendung richtet sich nach deren programmierter Sendezeit.

(4) Bei der Übertragung von Sportereignissen, die Pausen enthalten, dürfen Werbung und Teleshopping-Spots abweichend von Absatz 3 Satz 1, jedoch nur in den Pausen, ausgestrahlt werden.

(5) Richten sich Werbung oder Teleshopping-Spots in einem Fernsehprogramm eigens und häufig an Zuschauer eines anderen Staates, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat und nicht Mitglied der Europäischen Union ist, so dürfen die für die Fernsehwerbung oder das Teleshopping dort geltenden Vorschriften nicht umgangen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften dieses Staatsvertrages über die Werbung oder das Teleshopping strenger sind als jene Vorschriften, die in dem betreffenden Staat gelten, ferner nicht, wenn mit dem betroffenen Staat Übereinkünfte auf diesem Gebiet geschlossen wurden.“

9. 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung auf „§ 19 Abs. 4“ ersetzt durch die Verweisung auf „§ 19 Abs. 6“.

b) Es wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Hinweise der Rundfunkanstalten auf eigene Programme und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Programmen abgeleitet sind, sowie unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken gelten nicht als Werbung im Sinne der Absätze 1 bis 3.“

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

10. § 18 wird wie folgt gefasst:

„§ 18
Ausschluss von Teleshopping

Teleshopping findet mit Ausnahme von Teleshopping-Spots im öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht statt.“

11. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 19
Satellitenfernsehprogramme, digitale Angebote für ARD und ZDF“

b) Es werden folgende Absätze 3 und 4 eingefügt:

„(3) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF können im Rahmen ihres Programmauftrages jeweils ihre gesetzlich bestimmten Programme auch in digitaler Technik verbreiten; sie sind darüber hinaus berechtigt, in digitaler Technik weitere Programme zu veranstalten. Die Programme können jeweils zu einem Gesamtangebot unter einem elektronischen Programmführer zusammengefasst werden. In dieses Programmbouquet dürfen auch Programme anderer Veranstalter aufgenommen werden, die in europarechtlich zulässiger Weise verbreitet werden, soweit diese dauerhaft als Programme anderer Veranstalter gekennzeichnet sind; in vertraglichen Vereinbarungen haben ARD und ZDF sicherzustellen, dass das Angebot dieser Programme im Bouquet ihren rundfunkrechtlichen Grundsätzen nicht widerspricht und die zusätzlichen Programmaufwendungen grundsätzlich von den anderen Veranstaltern getragen werden.

(4) Die nach Absatz 3 bezeichneten Programme oder Programmbouquets dürfen insgesamt für die ARD und das ZDF den Umfang von drei analogen Fernsehkanälen nicht übersteigen. Von den drei analogen Fernsehkanälen erhält die ARD zwei Fernsehkanäle und das ZDF einen Fernsehkanal. ARD und ZDF verständigen sich über die Aufteilung ihrer derzeitigen analogen gemeinsamen Fernsehprogramme auf diese Kanäle. Diese Kanäle dienen der Verbreitung der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrages gesetzlich bestimmten Programme von ARD und ZDF sowie ihrer zu diesem Zeitpunkt veranstalteten zusätzlichen digitalen Angebote oder an deren Stelle anderer ihrem Programmauftrag entsprechenden digitalen Angebote. Der wechselseitige Zugriff durch Programmführer auf die gemeinsamen Programme ist sicherzustellen.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:

„(5) Weitere bundesweit verbreitete gemeinsame Fernsehprogramme oder digitale Angebote der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und des ZDF sind nur auf Grundlage besonderer staatsvertraglicher Vereinbarungen aller Länder möglich.“

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und die Worte „nach den Absätzen 1, 2 und 4“ werden ersetzt durch die Worte „und Angebote nach den Absätzen 1 bis 4 und 6“.

12. In § 20 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Zulassung eines Fernsehveranstalters kann versagt oder widerrufen werden, wenn

1. sich das Programm des Veranstalters ganz oder in wesentlichen Teilen an die Bevölkerung eines anderen Staates richtet, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat
und

2. der Veranstalter sich zu dem Zweck in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen hat, die Bestimmungen des anderen Staates zu umgehen
und

3. die Bestimmungen des anderen Staates, die der Veranstalter zu umgehen bezweckt, Gegenstand des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen sind.

Statt der Versagung oder des Widerrufs der Zulassung kann diese auch mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies ausreicht, die Umgehung nach Satz 1 auszuschließen.“

13. In § 38 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) § 47 f Abs. 1 bleibt unberührt.“

14. § 40 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Datum „31. Dezember 2000“ durch das Datum „31. Dezember 2004“ ersetzt und werden die Worte „terrestrischen“ und „gesamten“ gestrichen.

b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Rundfunk“ die Worte „und Projekte zur Förderung der Medienkompetenz“ eingefügt.

15. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und die Verweisung auf die „Absätze 1 bis 3“ wird ersetzt durch die Verweisung auf die „Absätze 1 und 2“.

16. Der 5. und 6. Unterabschnitt des III. Abschnitts werden wie folgt gefasst:

„5. Unterabschnitt
Finanzierung, Werbung, Teleshopping

§ 43
Finanzierung

Private Veranstalter können ihre Rundfunkprogramme durch Einnahmen aus Werbung und Teleshopping, durch sonstige Einnahmen, insbesondere durch Entgelte der Teilnehmer (Abonnements oder Einzelentgelte), sowie aus eigenen Mitteln finanzieren. Eine Finanzierung privater Veranstalter aus der Rundfunkgebühr ist unzulässig. § 40 bleibt unberührt.

§ 44
Einfügung von Werbung und Teleshopping

(1) Übertragungen von Gottesdiensten sowie Sendungen für Kinder dürfen nicht durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden.

(2) Fernsehwerbung und Teleshopping-Spots müssen zwischen den einzelnen Sendungen eingefügt werden. Einzeln gesendete Werbe- und Teleshopping-Spots müssen die Ausnahme bilden. Unter den in den Absätzen 3 bis 5 genannten Voraussetzungen können die Werbung und die Teleshopping-Spots auch in Sendungen eingefügt werden, sofern der gesamte Zusammenhang und der Charakter der Sendung nicht beeinträchtigt werden und sofern nicht gegen die Rechte von Rechteinhabern verstoßen wird.

(3) Bei Fernsehsendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder bei Sportsendungen und Sendungen über ähnlich gegliederte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen können Werbung und Teleshopping-Spots nur zwischen die eigenständigen Teile oder in die Pausen eingefügt werden. Bei anderen Sendungen soll der Abstand zwischen zwei aufeinander folgenden Unterbrechungen innerhalb der Sendung mindestens 20 Minuten betragen. Die Absätze 4 und 5 bleiben unberührt.

(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann die Übertragung audiovisueller Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme mit Ausnahme von Serien, Reihen, leichten Unterhaltungssendungen und Dokumentarfilmen für jeden vollen Zeitraum von 45 Minuten einmal unterbrochen werden, sofern ihre programmierte Sendezeit mehr als 45 Minuten beträgt. Eine weitere Unterbrechung ist zulässig, wenn die programmierte Sendedauer um mindestens 20 Minuten über zwei oder mehrere volle 45 Minutenzeiträume hinausgeht.

(5) Im Fernsehen dürfen Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Dokumentarfilme und Sendungen religiösen Inhalts, die eine programmierte Sendezeit von weniger als 30 Minuten haben, nicht durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden. Beträgt ihre programmierte Sendezeit mindestens 30 Minuten, so gelten die Bestimmungen der vorangegangenen Absätze.

(6) Richten sich Werbung oder Teleshopping in einem Fernsehprogramm eigens und häufig an Zuschauer eines anderen Staates, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat und nicht Mitglied der Europäischen Union ist, so dürfen die für die Fernsehwerbung oder das Teleshopping dort geltenden Vorschriften nicht umgangen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften dieses Staatsvertrages über die Werbung oder das Teleshopping strenger sind als jene Vorschriften, die in dem betreffenden Staat gelten, ferner nicht, wenn mit dem betroffenen Staat Übereinkünfte auf diesem Gebiet geschlossen wurden.

§ 45
Dauer der Werbung

(1) Der Anteil an Sendezeit für Teleshopping-Spots, Werbespots und andere Formen der Werbung darf mit Ausnahme von Teleshopping-Fenstern im Sinne des § 45 a 20 vom Hundert der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Die Sendezeit für Werbespots darf 15 vom Hundert der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.

(2) Der Anteil an Sendezeit für Werbespots und Teleshopping-Spots innerhalb einer Stunde, gerechnet ab einer vollen Stunde, darf 20 vom Hundert nicht überschreiten.

(3) Hinweise des Rundfunkveranstalters auf eigene Programme und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Programmen abgeleitet sind, sowie unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken gelten nicht als Werbung im Sinne der Absätze 1 und 2.

§ 45 a
Teleshopping-Fenster

(1) Teleshopping-Fenster, die von einem Programm gesendet werden, das nicht ausschließlich für Teleshopping bestimmt ist, müssen eine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben.

(2) Es sind höchstens acht solcher Fenster täglich zulässig. Ihre Gesamtsendedauer darf drei Stunden pro Tag nicht überschreiten. Die Fenster müssen optisch und akustisch klar als Teleshopping-Fenster gekennzeichnet sein.

§ 45 b
Eigenwerbekanäle

Für Eigenwerbekanäle gelten die §§ 7, 8, 44, 45 und 45 a entsprechend. Bei diesen Kanälen sind andere Formen der Werbung im Rahmen der Beschränkungen nach § 45 Abs. 1 und 2 zulässig.

§ 46
Richtlinien

Die Landesmedienanstalten erlassen gemeinsame Richtlinien zur Durchführung der §§ 3, 7, 8, 44, 45, 45 a und 45 b. Sie stellen hierbei das Benehmen mit den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF her und führen einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung dieser Richtlinien durch.

6. Unterabschnitt
Datenschutz, Revision, Ordnungswidrigkeiten, Strafbestimmung

§ 47
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.

(2) Personenbezogene Daten für die Veranstaltung von Rundfunk dürfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dieser Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder soweit der Betroffene eingewilligt hat.

(3) Der Veranstalter darf für die Veranstaltung von Rundfunk erhobene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieser Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat.

(4) Der Veranstalter darf die Nutzung von Programmangeboten nicht von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig machen.

(5) Die Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen für die Veranstaltung und den Empfang von Rundfunk haben sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenige personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.

(6) Der Nutzer ist vor der Erhebung über Art, Umfang, Ort und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten zu unterrichten. Bei automatisierten Verfahren, die eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist der Nutzer vor Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer kann auf die Unterrichtung verzichten. Die Unterrichtung und der Verzicht sind zu protokollieren. Der Verzicht gilt nicht als Einwilligung im Sinne von Absatz 3.

(7) Der Nutzer ist vor einer Einwilligung auf sein Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen. Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.

(8) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, wenn der Veranstalter sicherstellt, dass

1. sie nur durch eine eindeutige und bewusste Handlung des Nutzers erfolgen

kann,

2. sie nicht unerkennbar verändert werden kann,

3. ihr Urheber eindeutig erkannt werden kann,

4. die Einwilligung (Tag, Uhrzeit, Inhalt) protokolliert wird und

5. der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen werden kann.

§ 47 a
Datenschutzrechtliche Pflichten des Veranstalters

(1) Der Veranstalter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme einzelner Angebote und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.

(2) Der Veranstalter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass

1. der Nutzer seine Verbindung mit dem Veranstalter jederzeit abbrechen kann,

2. die anfallenden Daten über den Ablauf des Abrufs oder Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht werden, soweit nicht eine längere Speicherungsdauer für Abrechnungszwecke erforderlich ist,

3. der Nutzer Rundfunkprogramme gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann,

4. die personenbezogenen Daten eines Nutzers über die Inanspruchnahme von Rundfunk verschiedener Veranstalter getrennt verarbeitet werden; eine Zusammenführung dieser Daten ist unzulässig, soweit dies nicht für Abrechungszwecke erforderlich ist.

(3) Die Weitervermittlung zu einem anderen Veranstalter ist dem Nutzer anzuzeigen.

(4) Nutzungsprofile sind nur bei Verwendung von Pseudonymen zulässig. Unter einem Pseudonym erfasste Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.

§ 47 b
Bestandsdaten

(1) Der Veranstalter darf personenbezogene Daten eines Nutzers erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung von Rundfunk erforderlich sind (Bestandsdaten).

(2) Eine Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten für Zwecke der Werbung oder der Marktforschung des Veranstalters ist nur zulässig, soweit der Nutzer in diese ausdrücklich eingewilligt hat. Eine Verarbeitung von Bestandsdaten für Zwecke der Beratung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung technischer Einrichtungen des Veranstalters ist zulässig, soweit der Kunde nicht widersprochen hat. Der Veranstalter hat den Kunden auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.

§ 47 c
Nutzungs- und Abrechnungsdaten

(1) Der Veranstalter darf personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme von Rundfunk nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist,

1. um dem Nutzer die Inanspruchnahme von Rundfunk zu ermöglichen (Nutzungsdaten) oder

2. um die Nutzung von Rundfunk abzurechnen (Abrechnungsdaten).

(2) Zu löschen hat der Veranstalter

1. Nutzungsdaten frühestmöglich, spätestens unmittelbar nach Ende der jeweiligen Nutzung, soweit es sich nicht um Abrechnungsdaten handelt,

2. Abrechnungsdaten, sobald sie für Zwecke der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind; nutzerbezogene Abrechnungsdaten, die für die Erstellung von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers gemäß Absatz 5 gespeichert werden, sind spätestens 80 Tage nach Versendung des Einzelnachweises zu löschen, es sei denn, die Entgeltforderung wird innerhalb dieser Frist bestritten oder trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen.

(3) Die Übermittlung von Nutzungs- oder Abrechnungsdaten an andere Veranstalter oder Dritte ist unzulässig. Wer den Zugang zu Rundfunk vermittelt, darf Veranstaltern, deren Programmangebote der Nutzer in Anspruch genommen hat, lediglich übermitteln

1. anonymisierte Nutzungsdaten zu Zwecken von deren Marktforschung,

2. Abrechnungsdaten, soweit diese zum Zwecke der Einziehung einer Forderung erforderlich sind.

(4) Hat der Veranstalter mit einem Dritten einen Vertrag über die Abrechnung des Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es für diesen Zweck erforderlich ist.

(5) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Rundfunk darf Veranstalter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener einzelner Programmangebote nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt einen Einzelnachweis.

§ 47 d
Auskunftsrecht des Nutzers

(1) Der Nutzer ist berechtigt, jederzeit unentgeltlich vom Veranstalter Auskunft über die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten zu verlangen. Die Auskunft ist auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch zu erteilen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Das Auskunftsrecht ist im Falle einer kurzfristigen Speicherung im Sinne von § 33 Abs. 2 Nr. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes nicht nach § 34 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes ausgeschlossen.

(2) Werden über Angebote personenbezogene Daten von einem Veranstalter ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet und wird der Betroffene dadurch in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt, kann er Auskunft über die zugrundeliegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit durch die Mitteilung die journalistische Aufgabe des Veranstalters durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde oder aus den Daten

1. auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung mitgewirkt haben, oder

2. auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil

geschlossen werden kann. Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen.

§ 47 e
Datenschutz – Audit

Zur Verbesserung von Datenschutz und Datensicherheit können Veranstalter ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen durch unabhängige und zugelassene Gutachter prüfen und bewerten sowie das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen lassen. Die näheren Anforderungen an die Prüfung und Bewertung, das Verfahren sowie die Auswahl und Zulassung der Gutachter werden durch besonderes Gesetz geregelt.

§ 47 f
Aufsicht

(1) Die Zuständigkeit für die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 47 bis 47 e richtet sich nach Landesrecht.

(2) Der Abruf von Angeboten oder der Zugriff auf Angebote im Rahmen der Aufsicht ist unentgeltlich. Veranstalter haben dies sicherzustellen. Der Veranstalter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf oder Zugriff durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperren.

§ 48
Revision zum Bundesverwaltungsgericht

In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruhe.

§ 49
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter von bundesweit verbreitetem privaten Rundfunk vorsätzlich oder fahrlässig

1. Sendungen entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 verbreitet, die wegen Verstoßes gegen das Strafgesetzbuch unzulässig sind, sofern diese Handlung nicht bereits nach dem Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht ist,

2. Sendungen entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 verbreitet, die wegen Kriegsverherrlichung unzulässig sind,

3. Sendungen entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 verbreitet, die unzulässig sind, weil sie Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt,

4. Sendungen entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 5 verbreitet, die unzulässig sind, weil sie in sonstiger Weise die Menschenwürde verletzen,

5. Sendungen, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 verbreitet, ohne aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge getroffen zu haben, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen,

6. Sendungen entgegen § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 verbreitet, in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 3, ohne dass die nach Landesrecht zuständige Stelle dies nach § 3 Abs. 7 gestattet hat,

7. Sendungen entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 verbreitet, ohne dass die nach Landesrecht zuständige Stelle dies nach § 3 Abs. 3 Satz 2 gestattet hat,

8. entgegen § 3 Abs. 4 Sendungen, die nach § 3 Abs. 2, 3 oder 5 Sendezeitbeschränkungen unterliegen, verbreitet, ohne ihre Ausstrahlung durch akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen,

9. entgegen § 3 Abs. 5 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Entschlüsselung nur für die Dauer der jeweiligen Sendung oder des jeweiligen Films möglich ist,

10. Programmankündigungen mit Bewegtbildern zu Sendungen, die nach § 3 Abs. 2, 3 oder 5 Sendezeitbeschränkungen unterliegen, entgegen § 3 Abs. 6 außerhalb dieser Zeiten ausstrahlt,

11. Sendeformate entgegen Sendezeitbeschränkungen nach § 3 Abs. 7 Satz 2 ausstrahlt,

12. entgegen § 4 Satz 1 einen Jugendschutzbeauftragten nicht beruft,

13. Großereignisse entgegen § 5 a Abs. 1 oder 3 verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt ausstrahlt,

14. Werbung oder Teleshopping entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 nicht von anderen Programmteilen trennt,

15. in der Werbung oder im Teleshopping entgegen § 7 Abs. 3 Satz 3 unterschwellige Techniken einsetzt,

16. entgegen § 7 Abs. 4 eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung vornimmt, ohne die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch zu trennen und als solche zu kennzeichnen,

17. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 eine Dauerwerbesendung nicht kennzeichnet,

18. entgegen § 7 Abs. 6 Satz 1 Schleichwerbung oder entsprechende Praktiken verbreitet,

19. entgegen § 7 Abs. 6 Satz 2 virtuelle Werbung in Sendungen einfügt,

20. entgegen § 7 Abs. 8 Werbung oder Teleshopping politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art verbreitet,

21. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 nicht zu Beginn oder am Ende der Sponsorsendung auf den Sponsor hinweist,

22. unzulässige Sponsorsendungen (§ 8 Abs. 3 bis 6) ausstrahlt,

23. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 der Informationspflicht nicht nachkommt,

24. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 ohne Zulassung Rundfunkprogramme veranstaltet,

25. entgegen § 21 Abs. 6 eine Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung nicht unverzüglich der zuständigen Landesmedienanstalt mitteilt; dies gilt auch für sonstige im Rahmen des Zulassungsverfahrens auskunfts- und vorlagepflichtige Personen,

26. entgegen § 21 Abs. 7 nicht unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderjahres der zuständigen Landesmedienanstalt gegenüber eine Erklärung darüber abgibt, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den nach § 28 maßgeblichen Beteiligungs- und Zurechnungstatbeständen eine Veränderung eingetreten ist; dies gilt auch für die am Veranstalter unmittelbar oder mittelbar im Sinne des § 28 Beteiligten,

27. entgegen § 23 Abs. 1 seinen Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht nicht fristgerecht erstellt und bekannt macht; dies gilt auch für die am Veranstalter unmittelbar oder mittelbar im Sinne des § 28 Beteiligten,

28. entgegen § 23 Abs. 2 nicht fristgemäß die Aufstellung der Programmbezugsquellen der zuständigen Landesmedienanstalt vorlegt,

29. entgegen § 29 Satz 1 es unterlässt, geplante Veränderungen anzumelden; dies gilt auch für die am Veranstalter unmittelbar oder mittelbar im Sinne des § 28 Beteiligten,

30. entgegen § 34 Satz 2 die bei ihm vorhandenen Daten über Zuschaueranteile auf Anforderung der KEK nicht zur Verfügung stellt,

31. entgegen § 44 Abs. 1 Gottesdienste oder Sendungen für Kinder durch Werbung oder Teleshopping unterbricht,

entgegen § 44 Abs. 3 in Fernsehsendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder in Sportsendungen und ähnlich gegliederte Sendungen über Ereignisse und Darbietungen, die Pausen enthalten, Werbung oder Teleshopping-Spots nicht zwischen den eigenständigen Teilen oder in den Pausen einfügt oder

entgegen den in § 44 Abs. 4 und 5 genannten Voraussetzungen andere Sendungen durch Werbung oder Teleshopping unterbricht,

32. entgegen § 45 die zulässige Dauer der Werbung überschreitet,

33. entgegen § 45 a Abs. 1 Teleshopping-Fenster ausstrahlt, die keine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben,

entgegen § 45 a Abs. 2 Satz 1 mehr als acht Teleshopping-Fenster täglich ausstrahlt,

entgegen § 45 a Abs. 2 Satz 2 Teleshopping-Fenster ausstrahlt, deren Gesamtsendedauer drei Stunden pro Tag überschreitet, oder

entgegen § 45 a Abs. 2 Satz 3 Teleshopping-Fenster ausstrahlt, die nicht optisch und akustisch klar als solche gekennzeichnet sind,

34. entgegen § 47 Abs. 4 die Nutzung von Programmangeboten von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig macht,

35. den Nutzer nicht nach Maßgabe des § 47 Abs. 6 Sätze 1 oder 2 unterrichtet,

36. entgegen § 47 Abs. 8 die Voraussetzungen für die Möglichkeit einer elektronisch erklärten Einwilligung nicht beachtet,

37. entgegen § 47 a Abs. 1 Satz 1 die Inanspruchnahme von Rundfunk und seine Bezahlung nicht anonym oder unter Pseudonym ermöglicht,

38. die in § 47 a Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 genannten technischen und organisatorischen Vorkehrungen nicht trifft,

39. entgegen § 47 a Abs. 4 Satz 2 unter einem Pseudonym erfasste Nutzungsprofile mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenführt,

40. personenbezogene Daten entgegen § 47 b oder § 47 c erhebt, verarbeitet, nutzt, nicht löscht oder übermittelt,

41. entgegen § 47 f Abs. 2 Satz 3 Angebote gegen den Abruf oder Zugriff durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperrt.

Ordnungswidrig handelt auch, wer

1. entgegen § 52 Abs. 3 die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die zu verbreitenden Programme nicht oder in nicht ausreichendem Umfang oder nicht zu den vorgesehenen Bedingungen zur Verfügung stellt oder

entgegen § 52 Abs. 5 Satz 1 die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen oder Mediendiensten nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

2. entgegen § 53 Abs. 1 Satz 1 Dienste nicht zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen anbietet,

entgegen § 53 Abs. 2 Navigatoren nicht zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen betreibt,

entgegen § 53 Abs. 3 als Anbieter mit einer marktbeherrschenden Stellung andere Nachfrager ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt,

entgegen § 53 Abs. 4 Satz 1 die Aufnahme eines Dienstes nach § 53 Abs. 1 oder 2 der zuständigen Landesmedienanstalt nicht unverzüglich anzeigt,

entgegen § 53 Abs. 4 Satz 2, 3 oder 4 als Anbieter eines Dienstes nach § 53 Abs. 1 oder 2 bei Einführung des Dienstes oder bei seiner Änderung die technischen Parameter des Dienstes oder die Entgelte nicht oder in nicht ausreichendem Maße offen legt oder

entgegen § 53 Abs. 4 Satz 6 der zuständigen Landesmedienanstalt auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte nicht oder in nicht ausreichendem Maße erteilt.

Weitere landesrechtliche Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu einer Million Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung erteilt oder beantragt wurde, soweit nicht nach Landesrecht für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 34 bis 41 eine andere Behörde als zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt ist. Über die Einleitung eines Verfahrens hat die zuständige Verwaltungsbehörde die übrigen Landesmedienanstalten unverzüglich zu unterrichten. Soweit ein Verfahren nach dieser Vorschrift in mehreren Ländern eingeleitet wurde, stimmen sich die beteiligten Behörden über die Frage ab, welche Behörde das Verfahren fortführt.

(4) Die Landesmedienanstalt des Landes, die einem Veranstalter eines bundesweit verbreiteten Rundfunkprogramms die Zulassung erteilt hat, kann bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Staatsvertrages sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 1 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch diese Landesmedienanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 49 a
Strafbestimmung

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 Sendungen verbreitet, die wegen ihrer offensichtlichen Eignung, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden, unzulässig sind. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Freiheitsstrafe bis zu sechs Monate oder die Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze.“

17. Die §§ 52 und 53 werden wie folgt gefasst:

„§ 52
Weiterverbreitung

(1) Die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung von bundesweit empfangbaren Fernsehprogrammen, die in Europa in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet werden, ist durch Landesrecht im Rahmen der vorhandenen technischen Möglichkeiten zu gestatten. Die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen kann unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden. Einzelheiten, insbesondere die Rangfolge bei der Belegung der Kabelkanäle, regelt das Landesrecht.

(2) Soweit Betreiber von digitalisierten Kabelanlagen Fernsehprogramme oder Mediendienste verbreiten, gelten hierfür die Bestimmungen der Absätze 3 bis 5.

(3) Der Betreiber einer Kabelanlage hat sicherzustellen, dass

1. die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die für das jeweilige Land gesetzlich bestimmten Fernsehprogramme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner Programmbouquets zur Verfügung stehen,

2. die Übertragungskapazität eines analogen Fernsehkanals für die im jeweiligen Land zugelassenen regionalen und lokalen Fernsehprogramme sowie die Offenen Kanäle zur Verfügung steht; soweit diese Übertragungskapazität danach nicht ausgeschöpft ist, richtet sich die Belegung nach Landesrecht; die landesrechtlichen Sondervorschriften für Offene Kanäle und vergleichbare Angebote bleiben unberührt,

3. die technischen Übertragungskapazitäten nach Nummern 1 und 2 im Verhältnis zu anderen digitalen Kanälen technisch gleichwertig sind,

4. Entgelte und Tarife für die Programme nach Nummern 1 und 2 offen gelegt werden; Entgelte und Tarife sind im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes so zu gestalten, dass auch regionale und lokale Angebote zu angemessenen und chancengleichen Bedingungen verbreitet werden können; die landesrechtlichen Sondervorschriften für Offene Kanäle und vergleichbare Angebote bleiben unberührt.

(4) Die Entscheidung über die nach Absatz 3 hinausgehende Belegung mit in digitaler Technik verbreiteten Fernsehprogrammen und Mediendiensten trifft der Betreiber

1. innerhalb einer weiteren Übertragungskapazität im Umfang von einem Drittel der für die digitale Verbreitung zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität, soweit er darin unter Berücksichtigung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer eine Vielzahl von Programmveranstaltern sowie ein vielfältiges Programmangebot an Vollprogrammen, nicht entgeltfinanzierten Programmen, Spartenprogrammen und Fremdsprachenprogrammen einbezieht sowie Mediendienste angemessen berücksichtigt,

2. innerhalb darüber hinausgehender Übertragungskapazitäten allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze.

(5) Der Betreiber einer Kabelanlage hat die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen oder Mediendiensten der zuständigen Landesmedienanstalt mindestens zwei Monate vor ihrem Beginn unter Vorlage eines Belegungsplanes sowie in den Fällen des Absatzes 3 seiner Vertragsbedingungen anzuzeigen. Werden die Voraussetzungen des Absatzes 3 und des Absatzes 4 Nr. 1 durch den Betreiber einer Kabelanlage nicht erfüllt, erfolgt die Auswahl der weiter verbreiteten digitalen Fernsehprogramme und die Belegung der digitalen Kanäle nach Maßgabe des Landesrechts. Zuvor ist dem Betreiber einer Kabelanlage eine angemessene Frist zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu setzen. Bei Änderungen der Belegung gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(6) Die Belegung einer Kabelanlage mit Hörfunkprogrammen richtet sich nach Landesrecht.

§ 53
Zugangsfreiheit

(1) Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung, die Zugangsdienste zu Fernsehdiensten herstellen oder vermarkten, müssen allen Veranstaltern zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen technische Dienste anbieten, die es gestatten, dass deren Fernsehdienst von zugangsberechtigten Zuschauern mit Hilfe von Dekodern, die von den Anbietern von Diensten verwaltet werden, empfangen werden können. Die Diskriminierungsfreiheit ist nur dann gewährleistet, wenn die Dekoder über zugangsoffene Schnittstellen verfügen, die Dritten die Herstellung und den Betrieb eigener Anwendungen erlauben. Die Schnittstellen müssen dem Stand der Technik, insbesondere einheitlich normierten europäischen Standards entsprechen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt für Anbieter von Systemen entsprechend, die auch die Auswahl von Fernsehprogrammen steuern und die als übergeordnete Benutzeroberfläche für alle über das System angebotenen Dienste verwendet werden (Navigatoren). Navigatoren müssen nach dem Stand der Technik ermöglichen, dass im ersten Nutzungsschritt auf das öffentlich-rechtliche und private Programmangebot gleichgewichtig hingewiesen und ein unmittelbares Einschalten der einzelnen Programme ermöglicht wird.

(3) Ein Anbieter, der bei der Bündelung und Vermarktung von Programmen eine marktbeherrschende Stellung innehat, darf andere Anbieter, die einen solchen Dienst nachfragen, weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln.

(4) Anbieter nach den Absätzen 1 und 2 haben die Aufnahme des Dienstes der zuständigen Landesmedienanstalt unverzüglich anzuzeigen. Sie haben zugleich der Landesmedienanstalt und Dritten, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, alle technischen Parameter offen zu legen, deren Kenntnis erforderlich ist, um den Zugang nach den Absätzen 1 und 2 zu ermöglichen. Jede Änderung ist ebenfalls unverzüglich offen zu legen. Die Anbieter haben ferner die für die einzelnen Dienstleistungen geforderten Entgelte offen zu legen. Satz 3 gilt entsprechend. Der zuständigen Landesmedienanstalt sind hinsichtlich der Bedingungen der Absätze 1 bis 3 sowie hinsichtlich der technischen Parameter und Entgelte auf Verlangen jederzeit die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(5) Die zuständige Landesmedienanstalt prüft, ob der Dienst oder das System den Anforderungen der Absätze 1 bis 4 entspricht. Sie stellt dies durch Bescheid fest. Der Bescheid kann mit Auflagen verbunden werden, die notwendig sind, um die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4 zu erfüllen. Kann dies auch durch Auflagen nicht erreicht werden oder werden Auflagen trotz Fristsetzung nicht erfüllt, untersagt die Landesmedienanstalt das Angebot des Dienstes oder des Systems.

(6) Veranstalter können bei der zuständigen Landesmedienanstalt Beschwerde einlegen, wenn ein Anbieter von Diensten ihnen gegenüber eine der Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 verletzt. Die Landesmedienanstalt hört den Anbieter des Dienstes an. Hält sie die Beschwerde für begründet, gibt sie dem Anbieter unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit, der Beschwerde abzuhelfen. Wird der Beschwerde nicht oder nicht fristgerecht abgeholfen, trifft die Landesmedienanstalt nach Maßgabe von Absatz 5 die erforderlichen Entscheidungen.

(7) Die Landesmedienanstalten regeln durch übereinstimmende Satzungen Einzelheiten zur inhaltlichen und verfahrensmäßigen Konkretisierung der Absätze 1 bis 6. Die Regelungen der Satzungen müssen geeignet und erforderlich sein, für alle Veranstalter chancengleiche, angemessene und nicht diskriminierende Bedingungen für technische Dienste oder Systeme nach den Absätzen 1 bis 3 zu gewährleisten und die Offenlegung technischer Parameter und Entgelte nach Absatz 4 zu sichern. Den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF ist vor Erlass der Satzungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“

18. Es wird folgender § 53 a eingefügt:

„§ 53 a
Übergangsbestimmung

§ 3 Abs. 5 gilt versuchsweise bis zum 31. Dezember 2002. Zum 1. Januar 2003 tritt § 3 Abs. 5 außer Kraft.“

19. § 54 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) § 5 a Abs. 1 und 2 kann von jedem der vertragschließenden Länder auch gesondert zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2004 erfolgen. Wird § 5 a Abs. 1 und 2 zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Kündigt ein Land, kann jedes Land innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung § 5 a Abs. 1 und 2 zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Die Kündigung eines Landes lässt die gekündigten Bestimmungen dieses Staatsvertrages im Verhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt.“

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Verweisung in Satz 1 und 3 auf „§ 15 Abs. 1, 2 und 4“ jeweils ersetzt durch die Verweisung auf „§ 15 Abs. 1, 2 und 5“.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

Artikel 2
Änderung des ARD-Staatsvertrages

In § 4 des ARD-Staatsvertrages vom 31. August 1991, geändert durch den Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996, wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sind berechtigt, gemeinsam im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Mediendienste im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 Mediendienste-Staatsvertrag mit vorwiegend programmbezogenem Inhalt anzubieten. Werbung und Sponsoring finden in diesen Mediendiensten nicht statt.“

Artikel 3
Änderung des ZDF-Staatsvertrages

Der ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Das ZDF ist berechtigt, im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung Mediendienste im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 Mediendienste-Staatsvertrag mit vorwiegend programmbezogenem Inhalt anzubieten. Werbung und Sponsoring finden in diesen Mediendiensten nicht statt.“

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Sendungen sind unzulässig, wenn sie

1. gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches verstoßen,

2. den Krieg verherrlichen,

3. offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden,

4. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich,

5. in sonstiger Weise die Menschenwürde verletzen.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Sendungen, die ganz oder im Wesentlichen mit Schriften inhaltsgleich sind, die in die Liste nach § 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte aufgenommen sind, sind unzulässig. Auf Antrag des Intendanten können die zuständigen Organe des ZDF eine Ausstrahlung abweichend von Satz 1 zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr gestatten, wenn die mögliche sittliche Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als schwer angesehen werden kann. Im Falle der Ablehnung einer Ausnahme von Satz 1 kann ein erneuter Ausnahmeantrag gestellt werden, wenn durch Bearbeitung solche Teile verändert worden sind, die die Indizierung offenkundig veranlasst haben.“

c) Es wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Sendungen, die nach den vorstehenden Bestimmungen nur zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr verbreitet werden dürfen, müssen durch akustische Zeichen angekündigt oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich gemacht werden.“

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und es werden zweimal die Worte „und Absatz 3“ gestrichen.

3. In § 20 Abs. 3 Satz 3 wird die Verweisung auf „§ 19 Abs. 4“ ersetzt durch die Verweisung auf „§ 19“.

4. § 21 Abs. 9 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden hinter dem Wort „Rundfunkanstalten“ die Worte „, eine Landesmedienanstalt oder einen privaten Veranstalter“ eingefügt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt nicht für eine gelegentliche Tätigkeit, die die Unabhängigkeit des Mitglieds nicht berührt.“

c) In Satz 5 wird das Wort „solche“ gestrichen.

d) Es wird folgender Satz 6 angefügt:

„Im Zweifel stellt der Fernsehrat fest, ob eine Interessenkollision vorliegt.“

5. In § 33 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung auf „§ 54 Abs. 4“ des Rundfunkstaatsvertrages ersetzt durch die Verweisung auf „§ 54 Abs. 5“ des Rundfunkstaatsvertrages.

Artikel 4
Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages

Der Deutschlandradio-Staatsvertrag vom 17. Juni 1993, zuletzt geändert durch den Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Das Deutschlandradio ist berechtigt, im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung Mediendienste im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 Mediendienste-Staatsvertrag mit vorwiegend programmbezogenem Inhalt anzubieten. Werbung und Sponsoring finden in diesen Mediendiensten nicht statt.“

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Sendungen sind unzulässig, wenn sie

1. gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches verstoßen,

2. den Krieg verherrlichen,

3. offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden,

4. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich,

5. in sonstiger Weise die Menschenwürde verletzen.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Sendungen, die ganz oder im Wesentlichen mit Schriften inhaltsgleich sind, die in die Liste nach § 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte aufgenommen sind, sind unzulässig. Auf Antrag des Intendanten können die zuständigen Organe der Körperschaft eine Ausstrahlung abweichend von Satz 1 zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr gestatten, wenn die mögliche sittliche Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als schwer angesehen werden kann. Im Falle der Ablehnung einer Ausnahme von Satz 1 kann ein erneuter Ausnahmeantrag gestellt werden, wenn durch Bearbeitung solche Teile verändert worden sind, die die Indizierung offenkundig veranlasst haben.“

c) Absatz 4 wird gestrichen.

3. § 21 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt nicht für eine gelegentliche Tätigkeit, die die Unabhängigkeit des Mitglieds nicht berührt.“

b) In Satz 5 wird das Wort „solche“ gestrichen.

c) Es wird folgender Satz 6 eingefügt:

„Im Zweifel stellt der Hörfunkrat fest, ob eine Interessenkollision vorliegt.“

d) Die bisherigen Sätze 6 und 7 werden die Sätze 7 und 8.

4. In § 36 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung auf „§ 54 Abs. 4“ des Rundfunkstaatsvertrages ersetzt durch die Verweisung auf „§ 54 Abs. 5“ des Rundfunkstaatsvertrages.

Artikel 5
Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages

Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August 1991, geändert durch den Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach „§ 5 Zweitgeräte, gebührenbefreite Geräte“ „§ 5a Rundfunkwiedergabe aus dem Internet“ eingefügt.

2. § 5 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ist von der Rundfunkgebührenpflicht für ihre Dienstgeräte befreit, soweit sie diese im Zusammenhang mit ihren hoheitlichen Aufgaben bei der Verbreitung von Rundfunk zum Empfang bereithält.“

3. Es wird folgender § 5 a eingefügt:

„§ 5 a
Rundfunkwiedergabe aus dem Internet

Bis zum 31. Dezember 2003 sind für Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, Gebühren nicht zu entrichten.“

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte „Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF)“ durch das Wort „Deutschlandradio“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Bezeichnung „ZDF“ ersetzt durch die Bezeichnung „Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF)“.

c) In Absatz 4 Satz 3 werden hinter dem Wort „ZDF“ die Worte „, das Deutschlandradio“ eingefügt.

Artikel 6
Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages

Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996 wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Gleiches gilt für Personen, bei denen aufgrund ihrer ständigen oder regelmäßigen Tätigkeit für die in Satz 1 genannten Institutionen die Gefahr einer Interessenkollision besteht.“

2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Kosten der KEF und ihrer Geschäftsstelle werden vorab aus der Rundfunkgebühr gedeckt. Das Deutschlandradio trägt 2,471 % der Kosten, die übrigen Kosten tragen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF jeweils zur Hälfte.“

3. § 9 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Aufkommen aus der Grundgebühr unter Abzug des auf das Deutschlandradio entfallenden Anteils erhalten die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten. Das Deutschlandradio erhält aus der Grundgebühr das Aufkommen aus einem Betrag von monatlich 0,698 Deutsche Mark.“

Artikel 7
Änderung des Mediendienste-Staatsvertrages

Der Mediendienste-Staatsvertrag vom 20. Januar bis 12. Februar 1997 wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach „§ 20 Ordnungswidrigkeiten“ „§ 20 a Strafbestimmung“ eingefügt.

2. § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Verteildienste in Form von direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt (Teleshopping),“.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Angebote sind unzulässig, wenn sie

1. gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches verstoßen,

2. den Krieg verherrlichen,

3. offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden,

4. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich,

5. in sonstiger Weise die Menschenwürde verletzen.“

b) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Angebote für Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nur verbreitet werden, wenn ihre Verbreitung durch akustische Zeichen angekündigt oder durch optische Mittel während des gesamten Angebots kenntlich gemacht wird.“

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Für Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 gelten §§ 7, 8, 44, 45 und 45 a des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.“

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

5. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„2. Mediendienste entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 anbietet, die wegen Verstoßes gegen das Strafgesetzbuch unzulässig sind, sofern diese Handlung nicht bereits durch das Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht ist,

3. Mediendienste entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 anbietet, die wegen Kriegsverherrlichung unzulässig sind,“.

bb) In Nummer 4 wird die Verweisung auf „§ 8 Abs. 1 Nr. 6“ ersetzt durch die Verweisung auf „§ 8 Abs. 1 Nr. 4“.

cc) Es wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5. Mediendienste entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 5 anbietet, die unzulässig sind, weil sie in sonstiger Weise die Menschenwürde verletzen,“.

dd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.

ee) Es wird folgende Nummer 7 eingefügt:

„7. Mediendienste nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, entgegen § 8 Abs. 3 verbreitet, ohne dass ihre Verbreitung durch akustische Zeichen angekündigt oder durch optische Mittel während des gesamten Angebots kenntlich gemacht wird,“.

ff) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8 und die Verweisung auf „§ 8 Abs. 3“ wird ersetzt durch die Verweisung auf „§ 8 Abs. 4“.

gg) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 9 und die Verweisung auf „§ 8 Abs. 4“ wird ersetzt durch die Verweisung auf „§ 8 Abs. 5“.

hh) Die bisherigen Nummern 8 bis 16 werden die Nummern 10 bis 18.

b) In Absatz 2 werden die Worte „fünfhunderttausend Deutsche Mark“ ersetzt durch die Worte „einer Million Deutsche Mark“.

6. Es wird folgender § 20 a eingefügt:

„§ 20 a
Strafbestimmung

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 3 Mediendienste anbietet, die wegen ihrer offensichtlichen Eignung, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden, unzulässig sind. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Freiheitsstrafe bis zu sechs Monate oder die Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze.“

Artikel 8
Übergangsbestimmung, Kündigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung der in Artikel 1 bis 7 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.

(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme des Artikels 1 §§ 5 a Abs. 4 und 20 Abs. 4 sowie hinsichtlich des Teleshoppings § 44 Abs. 6 am 1. April 2000 in Kraft. Artikel 1 §§ 5 a Abs. 4 und 20 Abs. 4 sowie hinsichtlich des Teleshoppings § 44 Abs. 6 tritt erst zu dem Zeitpunkt in Kraft, an dem das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 9. September 1998 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Der Tag des In-Kraft-Tretens ist in den Veröffentlichungsblättern der Länder bekannt zu machen. Sind bis zum 31. März 2000 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

(4) Die Staatskanzleien der Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 7 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Für das Land Baden-Württemberg:

Stuttgart, den 22. Juli 1999

Erwin  T e u f e l

Für den Freistaat Bayern:

München, den 4 August 1999

Edmund  S t o i b e r

Für das Land Berlin:

Berlin, den 24. August 1999

Eberhard  D i e p g e n

Für das Land Brandenburg:

Potsdam, den 12. August 1999

Manfred  S t o l p e

Für die Freie Hansestadt Bremen:

Bremen, den 20. Juli 1999

H e n n i n g  S c h e r f

Für die Freie und Hansestadt Hamburg:

Hamburg, den 31. August 1999

Ortwin  R u n d e

Für das Land Hessen:

Wiesbaden, den 16. August 1999

R.  K o c h

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:

Schwerin, den 21. Juli 1999

H.  R i n g s t o r f

Für das Land Niedersachsen:

Hannover, den 20. Juli 1999

Gerhard  G l o g o w s k i

Für das Land Nordrhein-Westfalen:

Düsseldorf, den 16. August 1999

Wolfgang  C l e m e n t

Für das Land Rheinland-Pfalz:

Mainz, den 16. August 1999

Kurt  B e c k

Für das Saarland:

Saarbrücken, den 30. Juli 1999

Reinhard  K l i m m t

Für den Freistaat Sachsen:

Dresden, den 19 Juli 1999

Kurt  B i e d e n k o p f

Für das Land Sachsen-Anhalt:

Magdeburg, den 16. Juli 1999

Reinhard  H ö p n e r

Für das Land Schleswig-Holstein:

Kiel, den 20. Juli 1999

Heide  S i m o n i s

Für den Freistaat Thüringen:

Erfurt, den 19. Juli 1999

Bernhard  V o g e l

GV. NRW. 2000 S. 106