Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 54 vom 22.12.2000 Seite 715 bis 744

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und die I. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt I der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen
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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und die I. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt I der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen

203012

Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und die
I. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt I
der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 1. Dezember 2000

Aufgrund des § 187 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 670), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Ausbildung und die I. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt I der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt I-VAPPol I) vom 24. November 1995 (GV. NW. S. 1188), geändert durch Verordnung vom 26. Juni 1998 (GV. NRW. 466) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 werden in Nummer 5 das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 6 gestrichen.

2. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

3. In § 17 Abs. 1 wird nach dem achten Spiegelstrich
„- Eingriffstechniken“ ein neuer Spiegelstrich „- Sport“
angefügt.

4. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden in Buchstabe c) der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender neuer Buchstabe d) eingefügt:
„d) die Fachnote Sport „mangelhaft“ oder „ungenügend“ ist."

b) In Absatz 2 erhält Buchstabe b) folgende Fassung:
„b) eine Modulnote der Leitthemen / Module der Integrativen Ausbildung und die Fachnote Sport schlechter als „ausreichend“ sind".

c) In Absatz 2 Buchstabe d) werden die Wörter
„Klasse 3“ durch die Wörter „Klasse B für Fahrzeuge mit Schaltgetriebe“ ersetzt.

5. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

„(2) Wer das Ziel des Ausbildungsabschnittes I nicht erreicht hat, weil die Fachnote Sport „mangelhaft“ oder „ungenügend“ ist, setzt die Ausbildung im Ausbildungsabschnitt II fort, sofern die Ausbildungskonferenz nicht die fehlende Eignung festgestellt hat.

Innerhalb von drei Monaten sind im Ausbildungsfach Sport Leistungen zu erbringen, die eine Fachnote von mindestens „ausreichend“ ergeben.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

c) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.

d) Es wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

„(4) Anwärterinnen und Anwärter, die das Ausbildungsziel auch nach Verlängerung oder Wiederholung von Teilen der Ausbildung nicht erreichen oder die die Leistungen im Fach Sport nach Absatz 2 Satz 2 nicht erbringen oder bei denen die Ausbildungskonferenz die fehlende Eignung festgestellt hat, sind zu entlassen.“

6. § 40 erhält folgende Fassung:

㤠40
Übergangsbestimmung

Für die vor dem 1.10.2000 eingestellten Polizeimeisteranwärterinnen und Polizeimeisteranwärter gilt diese Verordnung in der Fassung vom 24. November 1995 (GV. NRW. S. 1188), geändert durch Verordnung vom 26. Juni 1998 (GV. NRW. S. 466).“

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 1. Dezember 2000

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2000 S. 716