Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 1 vom 12.1.2001 Seite 1 bis 14
Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung |
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Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
2011
Dreiundzwanzigste Verordnung zur
Änderung
der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Vom 12. Dezember 2000
Aufgrund des § 2 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) wird verordnet:
Artikel I
Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1980 (GV. NRW. S. 924), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 434), wird wie folgt geändert:
1. In den Tarifstellen 2.1.1, 2.1.2, 2.2.1, 2.3.3, 2.4.5, 2.4.7.1, 2.4.9, 2.4.9.1, 2.4.9.2, 2.4.10.7, 2.4.11.1, 2.4.11.2, 2.5.2.1, 2.5.3.1, 2.5.3.2, 2.5.4.2, 2.8.2.3, 2.8.2.4, 2.8.2.5, 2.8.2.6, 2.8.2.7, 2.9.2.1, 2.9.4.1, 2.9.6.1, 2.9.6.2, 2.9.6.4, 2.9.6.5, 2.9.6.6, 2.9.6.7 und 2.9.6.8 wird in der Spalte „Gegenstand“ jeweils die amtliche Abkürzung „BauO NW“ durch die amtliche Abkürzung „BauO NRW“ ersetzt.
2. In der Tarifstelle 2.2.2 werden in der Spalte „Gegenstand“ der Klammerzusatz „(§ 21 BauPrüfVO)“ durch den Klammerzusatz „(§ 27 BauPrüfVO)“ und die Angabe „§ 22 BauPrüfVO“ durch die Angabe „§ 28 BauPrüfVO“ ersetzt.
3. In der Tarifstelle 2.2.3 werden in der Spalte „Gegenstand“ die Wörter „die Auslagen entstehen durch die Wiederholung eines fruchtlos verlaufenden Termins einer Bauzustandsbesichtigung (Tarifstelle 2.4.10.5)“durch die Wörter „die Auslagen entstehen durch die Überprüfung, ob bei Bauzustandsbesichtigungen festgestellte Mängel beseitigt wurden (Tarifstelle 2.4.10.6)“ ersetzt.
4. Die Tarifstelle 2.4.10.2 erhält in der Spalte „Gebühr“ folgende Fassung:
„Gebühr für jeden Termin der Bauüberwachung: bis zu 17 v. H. der Gebühr nach
den Tarifstellen 2.4.1.3, 2.4.1.4 Buchstabe c), 2.4.2.3 oder 2.4.2.4 Buchstabe
c)
mindestens jedoch je Termin DM 100
höchstens aber für alle Termine der Bauüberwachung
1/1 der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1.3, 2.4.1.4 Buchstabe c), 2.4.2.3 oder 2.4.2.4 Buchstabe c)“
5. In der Tarifstelle 2.4.10.3 Buchstabe c) werden in der Spalte „Gebühr“ die Wörter „Tarifstellen 2.4.1.3 oder 2.4.2.3“ durch die Wörter „Tarifstellen 2.4.1.3, 2.4.1.4 Buchstabe c), 2.4.2.3 oder 2.4.2.4 Buchstabe c)“ ersetzt.
6. In der Tarifstelle 2.4.10.4 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „§ 82 Abs. 6 Satz 2 BauO NW“ durch die Angabe „§ 82 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW“ ersetzt.
7. In der Tarifstelle 2.5.1.1 wird in der Spalte „Gebühr“ nach dem Wort „gebildetes“ das Wort „bebautes“ eingefügt.
8. In der Tarifstelle 2.5.1.2 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „§ 8 Abs. 3 Satz 3 BauO NW“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW“ ersetzt.
9. Die Tarifstelle 2.6.2 erhält folgende Fassung:
„2.6.2
Heizungsanlagen-Verordnung - HeizAnlV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 851), Überwachungsverordnung zur Heizungsanlagen-Verordnung --HeizÜVO - vom 15. November 1984 (GV. NRW. 1985 S. 20), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 1995 (GV. NRW. S. 1021)“
10. Die Tarifstelle 2.8.1.1 wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte „Gegenstand“ wird in dem Klammerzusatz „(§ 67 Abs. 2 BauO NW)“ die amtliche Abkürzung „BauO NW“ durch die amtliche Abkürzung „BauO NRW“ ersetzt.
b) In der „Ergänzenden Regelung zur Tarifstelle 2.8.1.1“ wird in Buchstabe c) die Angabe „2.4.8, 2.4.10.3 und 2.4.10.8“ durch die Angabe „2.4.8, 2.4.10.3, 2.4.10.8 und 2.5.3“ ersetzt.
11. Nach der Tarifstelle 2.9.1.3 wird folgende neue Tarifstelle 2.9.1.4 eingefügt:
„2.9.1.4
Rücknahme der Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik je Fachrichtung
Gebühr: 1/4 der Gebühr nach Tarifstelle 2.9.1.1“
12. Die bisherige Tarifstelle 2.9.1.4 wird Tarifstelle 2.9.1.5.
13. Die Tarifstelle 2.9.3 erhält in der Spalte „Gegenstand“ folgende Fassung:
„Prüfung als Bühnenmeister, Bühnenbeleuchtungsmeister, Studiomeister oder Studiobeleuchtungsmeister nach der Verordnung über technische Fachkräfte - TFaVO - vom 9. Dezember 1983 (GV. NRW. 1984 S. 14), geändert durch Verordnung vom 17. Juni 1999 (GV. NRW. S. 410)“
14. In der Tarifstelle 2.9.5.1 wird in der Spalte „Gegenstand“ der Klammerzusatz „(Typenprüfung, siehe auch § 72 Abs. 6 BauO NW)“ durch den Klammerzusatz „(Typenprüfung, siehe auch § 72 Abs. 5 BauO NRW)“ ersetzt.
15. In der Tarifstelle 2.9.6.3 wird in der Spalte „Gegenstand“ der Klammerzusatz „(§ 24 Abs. 1 Satz 3 BauO NW)“ durch den Klammerzusatz „(§ 24 Abs. 1 Satz 5 BauO NRW)“ ersetzt.
16. In der Tarifstelle 3a.2 werden in der Spalte „Gebühr“ die Zahlen „300 bis 1 500“ durch die Zahlen „500 bis 2 000“ ersetzt.
17. In der Tarifstelle 3a.3 werden die Wörter „14. Juni 1995 (GV. NW. S. 592)“ durch die Wörter „29. April 2000 (GV. NRW. S. 422)“ ersetzt.
18. In der Tarifstelle 3a.3.1 wird in der Spalte „Gebühr“ die Zahl „2 500“ durch die Zahlen „3 000 bis 6 500“ ersetzt.
19. In der Tarifstelle 3a.3.3 wird in der Spalte „Gebühr“ die Zahl „2 500“ durch die Zahlen „3 000 bis 6 500“ ersetzt.
20. Nach der Tarifstelle 3a.3.3 werden die folgenden neuen Tarifstellen 3a.3.4 bis 3a.3.6 eingefügt:
„3a.3.4
Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für Erd- und
Grundbau
Gebühr: DM 800 bis 1 200
3a.3.5
Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für Erd- und
Grundbau von Personen, die bisher beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) im Verzeichnis der Erd- und Grundbauinstitute für den
Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen geführt wurden und die allgemeinen
Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 SV-VO erfüllen
Gebühr: DM 400
3a.3.6
Eintragung von Personen, die bisher beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) im Verzeichnis der Erd- und Grundbauinstitute für den
Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen geführt wurden, jedoch die allgemeinen
Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 SV-VO nicht erfüllen
Gebühr: DM 200“
21. Die bisherige Tarifstelle 3a.3.4 wird Tarifstelle 3a.3.7; in ihr wird in der Spalte „Gebühr“ die Zahl „500“ durch die Zahlen „500 bis 800“ ersetzt.
22. Die bisherige Tarifstelle 3a.3.5 wird Tarifstelle 3a.3.8 und erhält folgende Fassung:
„3a.3.8
Widerruf der staatlichen Anerkennung als Sachverständiger
Gebühr: 25 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 3a.3.1, 3a.3.2, 3a.3.3, 3a.3.4, 3a.3.5 oder 3a.3.7
jedoch mindesten DM 200“
23. Nach der Tarifstelle 3a.3.8 wird folgende neue Tarifstelle 3a.3.9 angefügt:
„3a.3.9
Rücknahme der staatlichen Anerkennung als Sachverständiger
Gebühr: 25 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 3a.3.1, 3a.3.2, 3a.3.3, 3a.3.4, 3a.3.5 oder 3.a.3.7
jedoch mindestens DM 200“
24. In den Tarifstellen 8.1.1, 8.1.2, 15b.4.1 und 23.9.1.2 werden in den Zeilen „Gebühr“ jeweils die Zahlen „127, 98 und 77“ durch die Zahlen „128, 99 und 78“ ersetzt.
25. In der Tarifstelle 28.1.2.8 wird in der Spalte „Gegenstand“ der Klammerzusatz „(§ 31 Abs. 1 Satz 3 WHG)“ durch den Klammerzusatz „(§ 31 Abs. 3 WHG)“ ersetzt.
26. In der Tarifstelle 28.1.5.3 werden in der Spalte „Gebühr“ die Wörter „0,25 oder 0,5 oder 0,75 v. H. der Gebühr“ durch die Wörter „25 oder 50 oder 75 v. H. der Gebühr“ ersetzt.
27. In den Tarifstellen 28.2.2.7 und 28.2.2.8a werden in den Zeilen „Gebühr“ jeweils die Zahlen „127, 98 und 77“ durch die Zahlen „128, 99 und 78“ ersetzt.
28. In Tarifstelle 30.1.4 erhält Buchstabe a) folgende Fassung:
„a) Arbeits- und Dienstleistungen, Berufsausbildung;“
29. Die Tarifstelle 30.3.1 erhält folgende Fassung:
„30.3.1
Versendung von Akten/Bußgeldakten zur Abwicklung zivilrechtlicher Ansprüche
oder Interessen
Gebühr: DM 20 bis 100“
30. Die Tarifstelle 30.3.2 wird aufgehoben.
31. In den Tarifstellen 28.2.2.7 und 28.2.2.8a werden in den Zeilen „Gebühr“ jeweils die Zahlen „127, 98 und 77“ durch die Zahlen „128, 99 und 78“ ersetzt.
32. In Anlage 5 Abschnitt A Abs. 2 werden in den Zeilen „Gebühr“ die Zahlen „127, 98 und 77“ durch die Zahlen „128, 99 und 78“ ersetzt.
Artikel II
Der Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 12. Dezember 2000
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Wolfgang C l e m e n t
Der Innenminister
Dr. Fritz B e h r e n s
Der Finanzminister
Peer S t e i n b r ü c k
GV. NRW. 2001 S. 2