Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 1 vom 12.1.2001 Seite 1 bis 14

Bekanntmachung der Genehmigung der 16. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Herford/Minden-Lübbecke im Gebiet der Stadt Lübbecke
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Bekanntmachung der Genehmigung der 16. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Herford/Minden-Lübbecke im Gebiet der Stadt Lübbecke

Bekanntmachung
der Genehmigung der 16. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Detmold,
Teilabschnitt Herford/Minden-Lübbecke
im Gebiet der Stadt Lübbecke

Vom 13. Dezember 2000

Der Bezirksplanungsrat des Regierungsbezirks Detmold hat in seiner Sitzung am 25. Oktober 1999 die Aufstellung der 16. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Herford/Minden-Lübbecke im Gebiet der Stadt Lübbecke (Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich Lübbecke) beschlossen.

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 16. August 2000 - VI B 1 -60.32.22 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (GV. NRW. S. 474) zuletzt geändert am 14. Juli 1999 (GV. NRW. S. 412) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Die 16. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold wird bei der Staatskanzlei (Landesplanungsbehörde), bei der Bezirksregierung Detmold (Bezirksplanungsbehörde) sowie bei der Stadt Lübbecke zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.

Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Detmold (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 12. Dezember 2000

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag

Dr.  P i e t r z e n i u k

GV. NRW. 2001 S. 12