Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 1 vom 12.1.2001 Seite 1 bis 14

Zweite Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung Nordrhein-Westfalen und Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2001
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Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
Anlage4
Anlage5
 

Zweite Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung Nordrhein-Westfalen und Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2001

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Zweite Verordnung
zur Änderung der Vergabeverordnung Nordrhein-Westfalen
und
Verordnung
über die Festsetzung von Zulassungszahlen
und die Vergabe von Studienplätzen
im ersten Fachsemester
für das Sommersemester 2001

Vom 14. Dezember 2000

Artikel I

Aufgrund der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 238) in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 Nr. 14 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 und der §§ 10 Abs. 2 und 11 des Zweiten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 - HZG NW 1993) vom 11. Mai 1993 (GV. NRW. S. 204), geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 476), wird verordnet:

Die Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW) vom 31. Mai 2000 (GV. NRW. S. 500), geändert durch Verordnung vom 30. Oktober 2000 (GV. NRW. S. 690), wird wie folgt geändert:

1. Anlage 1 erhält folgende Fassung:

„Anlage 1

In das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge

1. Studiengänge ohne Fachhochschulstudiengänge mit dem Abschluss Diplom, Magister, Promotion (als erstem Abschluss) oder Staatsexamen (ohne Lehrämter) im bundesweiten Verfahren (zu § 1 Abs. 1 Satz 4):

- Architektur

- Betriebswirtschaft

- Biologie

- Haushalts- und Ernährungswissenschaft (Ernährungs- und Haushaltswissenschaft, Haushaltswirtschaft und Ernährungswissenschaft, Ökotrophologie)

- Lebensmittelchemie

- Medizin

- Pharmazie

- Psychologie

- Rechtswissenschaft

- Tiermedizin

- Zahnmedizin

2. Studiengänge (ohne Lehrämter) an den Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (zu § 29 Abs. 1):

- Geographie

- Kunstgeschichte (Hauptfach)

- Kunstgeschichte (Nebenfach)3)

- Pädagogik, Diplom (I)

- Pädagogik, Diplom (II) - wahlweise auch mit heilpädagogischer Ausrichtung - (Universität Dortmund und Köln)

- Sport

- Wirtschaftsinformatik

3. Studiengänge mit einem Lehramtsabschluss an den Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (zu § 29 Abs. 1 und § 30):

- Biologie (Lehramt für die Sekundarstufe II)

- Lehramt für die Primarstufe

- Lehramt für Sonderpädagogik

- Sonderpädagogik (Lehramt für die Sekundarstufe II)

4. Studiengänge an den Fachhochschulen und Universitäten - Gesamthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (zu § 29 Abs. 1 und § 31):

- Architektur mit studiengangbezogener Eignungsfeststellung (Fachhochschule Bochum, Düsseldorf, Köln und Münster)2)

- Architektur ohne studiengangbezogene Eignungsfeststellung (Fachhochschule Aachen, Bielefeld, Abt. Minden, Dortmund, Lippe, Abt. Detmold, und Universität - Gesamthochschule Siegen)

- Bauingenieurwesen

- Landschaftsarchitektur

- Sozialarbeit

- Sozialpädagogik

- Wirtschaft

- Betriebswirtschaft1)

- Lebensmittelchemie1)

- Psychologie1)

- Wirtschaftsinformatik1)

1) Integrierter Studiengang
2) Verfahren nach § 32
3) In diesem Studiengang findet ein Verteilungsverfahren statt.“

2. Anlage 2 - Zuordnung der Kreise und kreisfreien Städte zu den Studienorten (zu § 8 Abs. 1 Satz 3) - wird wie folgt geändert:

Kreiskennzahlen

Kreise

Studienort
Recklinghausen

Studienort
Rheinbach

Studienort
St. Augustin

05374

Oberbergischer
Kreis


70


60


0

05378

Rheinisch-
Bergischer Kreis


70


0


0

3. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2000 in Kraft.

Artikel II

Aufgrund der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 238) in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 Nr. 15 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 und der §§ 10 Abs. 2 und 11 des Zweiten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 - HZG NW 1993) vom 11. Mai 1993 (GV. NRW. S. 204), geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 476), wird verordnet:

§ 1

Für die in den Anlagen 1 bis 4 zu der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2001 bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der im Sommersemester 2001 in das erste Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der Anlagen festgesetzt.

§ 2

Antragsberechtigt sind bei den Studiengängen der Anlagen 1 und 3 nur Bewerberinnen und Bewerber, deren Hochschulzugangsberechtigung die allgemeine Hochschulreife oder die dem gewählten Studiengang entsprechende fachgebundene Hochschulreife vermittelt. Bei den Studiengängen der Anlagen 2 und 4 sind auch Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife antragsberechtigt; für die in diesen Anlagen für integrierte Studiengänge festgesetzten Studienplätze sind nur Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife antragsberechtigt.

§ 3

(1) Die nach den Anlagen 3 und 4 verfügbaren Studienplätze werden von der jeweiligen Hochschule gemäß §§ 33 bis 36 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW) vom 31. Mai 2000 (GV. NRW. S. 500), geändert durch Verordnung vom 30. Oktober 2000 (GV. NRW. S. 690), und gemäß Artikel I vergeben, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Sind für die Vergabe nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 VergabeVO NRW weniger zu berücksichtigende Bewerberinnen und Bewerber vorhanden als Studienplätze, werden die frei bleibenden Studienplätze nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 VergabeVO NRW vergeben.

§ 4

Soweit sich die der Festsetzung nach § 1 zugrundeliegenden Daten wesentlich ändern, wird das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen.

§ 5

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2000 in Kraft.

Düsseldorf, den 14. Dezember 2000

Die Ministerin
für Schule, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Gabriele  B e h l e r

GV. NRW. 2001 S. 5