Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 1 vom 12.1.2001 Seite 1 bis 14
Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr |
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Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr
20340
Verordnung
zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen
ausgestatteten Dienstvorgesetzten
im Geschäftsbereich des Ministeriums für
Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr
Vom 14. Dezember 2000
Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 2 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW.S. 364), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW.S. 148), wird verordnet:
§ 1
Zu Dienstvorgesetzten im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 2 der Disziplinarordnung bestimme ich, soweit sich ihre Eigenschaft als Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter nicht bereits aus
§ 15 Abs. 3 Satz 1 der Disziplinarordnung ergibt,
die Regierungspräsidentinnen oder die Regierungspräsidenten,
die Direktorin oder den Direktor des Geologischen Dienstes NRW - Landesbetrieb
-
die Direktorin oder den Direktor des Materialprüfungsamts NRW
die Direktorin oder den Direktor des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen NRW
die Direktorin oder den Direktor des Landesbetriebs Straßenbau NRW
für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Landesbeamtinnen und Landesbeamten meines Geschäftsbereiches.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom 13. Juli 1970 (GV. NRW.S. 590) aufgehoben.
Düsseldorf, den 14. Dezember 2000
Der Minister
für Wirtschaft und Mittelstand,
Energie und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ernst S c h w a n h o l d
GV. NRW. 2001 S. 4