Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 1 vom 12.1.2001 Seite 1 bis 14

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr
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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr

2030

Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über beamtenrechtliche Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand,
Energie und Verkehr

Vom 14. Dezember 2000

Auf Grund

1. des § 3 Abs. 3 und des § 180 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW.S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1999 (GV. NRW.S. 670),

2. des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S.654),

3. des § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW.S. 286), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 1997 (GV. NRW.S. 314),

wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1992 (GV. NRW.S. 248), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juli 1999 (GV. NRW.S. 462), wird wie folgt geändert:

1. Die Verordnung erhält die Bezeichnung:

„Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr“

2. In der Einleitung vor § 1 wird die Bezeichnung „des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie“ ersetzt durch „des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr“.

3. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter für die Beamtinnen und Beamten der nachgeordneten Behörden und Landesbetriebe im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr und als solche/solcher zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten ist die jeweilige Behörde oder der jeweilige Landesbetrieb.“

4. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„§ 2
Beamtenverhältnis

(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird übertragen

1. für die Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 15 verliehen ist oder wird, für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt, für die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf des höheren Dienstes und für die Ehrenbeamtinnen und -beamten bei

den Bezirksregierungen,

dem Geologischen Dienst NRW - Landesbetrieb -,

dem Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW,

(einschließlich Betriebsstellen),

dem Materialprüfungsamt NRW,

dem Landesbetrieb Straßenbau NRW,

auf die jeweilige Behörde oder den jeweiligen Landesbetrieb,

2. für die Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 15 verliehen ist oder wird, und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt bei den Bergämtern auf die Bezirksregierung Arnsberg.“

5. In § 2 Abs. 2 wird nach der enumerativen Aufzählung das Wort „Einrichtungen“ ersetzt durch das Wort „Landesbetriebe“.

6. In § 2 Abs. 3 werden die Worte „das Landesoberbergamt“ ersetzt durch die Worte „die Bezirksregierung Arnsberg“.

7. In § 3 wird das Wort „Einrichtungen“ ersetzt durch das Wort „Landesbetriebe“.

8. In § 4 Abs. 1 wird das Wort „Einrichtungen“ ersetzt durch das Wort „Landesbetriebe“.

9. In § 4 Abs. 2 wird das Wort „Einrichtungen“ ersetzt durch das Wort „Landesbetriebe“.

10. § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Bezirksregierung Arnsberg ist Dienstvorgesetzte für die Versetzung oder Abordnung von Beamtinnen und Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes ihres Geschäftsbereichs innerhalb dieses Geschäftsbereichs.“

11. In § 4 Abs. 4 wird das Wort „Einrichtungen“ ersetzt durch das Wort „Landesbetriebe“.

12. In § 5 Abs. 1 wird das Wort „Einrichtungen“ ersetzt durch das Wort „Landesbetriebe“.

13. § 5 Abs. 2 wird vor der enumerativen Aufzählung wie folgt gefasst:

„(2) Die Bezirksregierung Arnsberg ist Dienstvorgesetzte für die Beamtinnen und Beamten bei den Bergämtern für ...“

14. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„§ 6
Klagen aus dem Beamtenverhältnis

(1) Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird übertragen auf

die Bezirksregierungen,
den Geologischen Dienst NRW - Landesbetrieb -,
den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW,
das Materialprüfungsamt NRW,
den Landesbetrieb Straßenbau NRW,
das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW

soweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich der Widerspruch richtet. Die Bezirksregierung Arnsberg entscheidet auch in den Fällen, in denen ein Bergamt den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen hat, gegen die sich der Widerspruch richtet.“

15. In § 6 Abs. 2 wird das Wort „Einrichtungen“ ersetzt durch das Wort „Landesbetriebe“.

16. § 7 erhält folgende Fassung:

„§ 7
Sonderzuständigkeit

(1) Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter der Leiterin oder des Leiters von Behörden oder Landesbetrieben meines Geschäftsbereiches ist in den Fällen der §§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 12 die unmittelbar übergeordnete Behörde.

(2) Für die Führung der Personalakten der Leiterin oder des Leiters von Behörden oder Landesbetrieben meines Geschäftsbereiches ist die unmittelbar übergeordnete Behörde zuständig.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 14. Dezember 2000

Der Minister
für Wirtschaft und Mittelstand,
Energie und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ernst  S c h w a n h o l d

GV. NRW. 2001 S. 3