Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 10a vom 4.4.2001 Seite 106a bis 106b

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Erklärung des Landes Nordrhein-Westfalen zum Maul- und Klauenseuche-Schutzgebiet und zum Schutz vor einer Verschleppung der Maul- und Klauenseuche nach Nordrhein-Westfalen (MKS-VO-NRW)
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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Erklärung des Landes Nordrhein-Westfalen zum Maul- und Klauenseuche-Schutzgebiet und zum Schutz vor einer Verschleppung der Maul- und Klauenseuche nach Nordrhein-Westfalen (MKS-VO-NRW)

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Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Erklärung des Landes Nordrhein-Westfalen
zum Maul- und Klauenseuche-Schutzgebiet
und zum Schutz vor einer Verschleppung
der Maul- und Klauenseuche
nach Nordrhein-Westfalen
(MKS-VO-NRW)

Vom 3. April 2001

Aufgrund des § 79 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 17a, 18, 20 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 226), und in Verbindung mit § 3 der Verordnung über Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 11. März 1986 (GV. NRW. S. 185) verordnet das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen:

Artikel 1

Die §§ 1 und 2 der MKS-VO-NRW vom 27 März 2001 (GV. NRW. S. 82 b) werden wie folgt gefasst:

„§1
Transportbeschränkung für Equiden

(1) Als Haustiere gehaltene Equiden dürfen außerhalb des Bestandes nicht transportiert werden.

(2) Das zuständige Veterinäramt kann Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 zulassen. Eine Ausnahme kann insbesondere zugelassen werden für den Transport zu Pferdesportveranstaltungen, zum Decken in einer Deckstation, über die Landesgrenze sowie zum Rücken von Holz.

(3) Die Ausnahme vom Verbot nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, wenn

1. amtlich bescheinigt wurde, dass die zu transportierenden Tiere in einem Zeitraum von drei Wochen vor dem Transport keinen Kontakt zu einem Klauentier hatten,

2. seuchenhygienische Belange nicht entgegenstehen und

3. für den Fall der Verbringung über die Landesgrenze hinaus eine Zustimmung der für den Verbringungsort zuständigen Veterinärbehörde vorliegt.

§ 2
Schutzgebietserklärung, Transportbeschränkung
für empfängliche Tiere

(1) Das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen wird zum Schutzgebiet gegen die Maul- und Klauenseuche nach § 17a Abs. 1 Tierseuchengesetz erklärt.

(2) Als Haustiere gehaltene Klauentiere und Kameliden dürfen außerhalb des Bestandes nicht transportiert werden.

(3) Das zuständige Veterinäramt kann Ausnahmen von Absatz 2 zulassen für Transporte, die aus Gründen des Tierschutzes erforderlich sind oder die unmittelbar zu einem Schlachtbetrieb erfolgen, der vom Herkunftsbetrieb nicht mehr als 150 km (Straßenkilometer) entfernt ist. Der Transport von Schafen zur Schlachtung kann im Einzelfall auch zugelassen werden, wenn die Schlachtung nur in einem Spezialschlachtbetrieb erfolgen kann und dieser weiter als 150 km vom Herkunftsbetrieb entfernt ist.

(4) Die Ausnahme vom Verbot nach Absatz 2 darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass

1. die Tiere während des Transportes nicht in Kontakt mit einem Tier aus einem anderen Bestand kommen,

2. Fahrzeuge, die beim Transport der Tiere benutzt werden, vor und nach dem Transport gereinigt und mit einem wirksamen Desinfektionsmittel desinfiziert werden,

3. seuchenhygienische Belange nicht entgegenstehen und

4. die für den Schlachtbetrieb zuständige Veterinärbehörde dem Transport zugestimmt hat.“

Artikel 2

Die Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 3. April 2001

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Bärbel  H ö h n

GV. NRW. 2001 S. 106b