Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 11 vom 12.4.2001 Seite 107 bis 158

Bekanntmachung der Satzungen der IKK Westfalen-Lippe
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage01
Anlage02
Anlage03
Anlage04
Anlage05
Anlage06
Anlage07
Anlage08
Anlage09
Anlage10
Anlage11
Anlage12
Anlage13
Anlage14
Anlage15
Anlage16
Anlage17
Anlage18
Anlage19
Anlage20
Anlage21
Anlage22
Anlage23
Anlage24
Anlage25
Anlage26
Anlage27
Anlage28
Anlage29
Anlage30
Anlage31
Anlage32
Anlage33
Anlage34
Anlage35
Anlage36
Anlage37
Anlage38
Anlage39
Anlage40
Anlage41
Anlage42
 

Bekanntmachung der Satzungen der IKK Westfalen-Lippe

822

Bekanntmachung
der Satzungen der IKK Westfalen-Lippe

Vom 24. Januar 2001

Aufgrund jeweils einstimmigen Beschlusses ihres Verwaltungsrates haben die Innungskrankenkasse Münsterland in Coesfeld, die Innungskrankenkasse Ostwestfalen-Lippe in Bielefeld, die Innungskrankenkasse Südwestfalen in Iserlohn und die Innungskrankenkasse Westfalen-Mitte in Dortmund, mit Wirkung ab 1.Januar 2002 zur IKK Westfalen-Lippe mit Sitz in Dortmund freiwillig fusioniert. Die Fusion und die Satzung der IKK Westfalen-Lippe wurde vom Landesversicherungsamt Nordrhein-Westfalen mit Bescheid vom 18.Dezember 2000 (Az: II 2-3600.4.3) genehmigt. Die Satzung der IKK Westfalen-Lippe und die Satzung der IKK-Pflegekasse Westfalen-Lippe werden hiermit bekannt gemacht.

Bielefeld, den 24. Januar 2001

IKK Ostwestfalen-Lippe

Der Vorstandsvorsitzende

Hubert  A d l u n g

Fusionsbeauftragter

Satzung
der
IKK Westfalen-Lippe
Dortmund

(Stand: 1. Januar 2002)

Vom 24. Januar 2001

Inhaltsübersicht

Präambel

1. Abschnitt:
IKK Westfalen-Lippe

§ 1       Name, Sitz, Bezirk und Gliederung der IKK WL

2. Abschnitt:
Versicherter Personenkreis

§ 2       Mitglieder und Versicherte der IKK WL

3. Abschnitt:
Leistungen

§ 3       Leistungen der primären Prävention

§ 4       Schutzimpfungen

§ 5       Zuschuss bei ambulanten Vorsorgeleistungen

§ 6       Vorsorgeleistungen für Mütter, Müttergenesungsmaßnahmen

§ 7       Modellvorhaben

§ 8       Häusliche Krankenpflege

§ 9       Haushaltshilfe

§ 10     Stationäre Hospize

§ 11     Sonderregelungen über Krankengeld

§ 12     Kostenerstattung

§ 13     Teilkostenerstattung

§ 14     Empfangsberechtigung

4. Abschnitt: 
Beiträge

§ 15     Beitragssätze

§ 16     Sonderregelungen über beitragspflichtige Einnahmen

§ 17     Fälligkeit und Zahlung der Beiträge

§ 18     Nachweis der Gesamtsozialversicherungsbeiträge

§ 19     Vorschüsse

5. Abschnitt:
Verfassung

§ 20     Organe der IKK WL

§ 21     Unternehmensleitung

§ 22     Verwaltungsrat

§ 23     Vorsitzende des Verwaltungsrates

§ 24     Vorstand

§ 25     Vertretung des Vorstandes und des Verwaltungsrates

§ 26     Ausschüsse

§ 27     Bezirksdirektionen

§ 28     Aufgaben der Bezirksdirektionen

§ 29     Bezirksbeirat

§ 30     Vorsitzende des Bezirksbeirates

§ 31     Aufgaben des Bezirksbeirates

§ 32     Aufgaben des Bezirksdirektors

§ 33     Regionaldirektionen

§ 34     Aufgaben der Regionaldirektion

§ 35     Regionalbeirat

§ 36     Vorsitzende des Regionalbeirats

§ 37     Aufgaben des Regionalbeirats

§ 38     Aufgaben des Regionaldirektors

§ 39     Widerspruchsstelle (Besonderer Ausschuss)

§ 40     Entschädigung und Haftung

6. Abschnitt:
Verwaltung der Mittel

§ 41     Haushaltsplan und Jahresrechnung

§ 42     Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung

§ 43     Rücklage

7. Abschnitt:
Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen
bei Krankheit und bei Mutterschaft
(„Ausgleichsverfahren“)

§ 44     Ausgleichsverfahren nach dem Zweiten Abschnitt des Lohnfortzahlungsgesetzes

8. Abschnitt:
Bekanntmachungen

§ 45     Bekanntmachungen

9. Abschnitt:
Übergangsbestimmungen

§ 46     Übergangsbestimmungen

10. Abschnitt:
Inkrafttreten

§ 47     Inkrafttreten

Anhang 1
zu § 1 der Satzung der IKK Westfalen-Lippe

Bezirk der IKK Westfalen-Lippe

Anhang 2
zu § 40 der Satzung der IKK Westfalen-Lippe

Entschädigungsregelung für die Mitglieder des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse, der Bezirksbeiräte und der Regionalbeiräte der IKK Westfalen-Lippe

Anhang 3
zu § 44 der Satzung der IKK Westfalen-Lippe

Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und bei Mutterschaft („Ausgleichsverfahren“)

Anhang 4
zu § 11 der Satzung der IHK Westfalen-Lippe

Übergangsregelung für freiwillig versicherte Selbständige

Abkürzungsverzeichnis

AFG                Arbeitsförderungsgesetz

BAFöG           Bundesausbildungsförderungsgesetz

BAT                Bundes-Angestelltentarifvertrag

BBiG             Berufsbildungsgesetz

BSHG             Bundessozialhilfegesetz

EFZG             Entgeltfortzahlungsgesetz

IKK                Innungskrankenkasse

ISC                 ISKV-Service-Center

LFZG             Lohnfortzahlungsgesetz

MuSchG         Mutterschutzgesetz

OwiG             Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

SGB                Sozialgesetzbuch

SGG                Sozialgerichtsgesetz

SVHV            Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

SRVwV          Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung

SVRV             Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung

Präambel

Die IKK Westfalen-Lippe ist die Krankenkasse vorrangig für die im Handwerk Tätigen und ihre Familien. Sie versteht sich als leistungsfähiges, flexibles und kundenorientiertes Dienstleistungsunternehmen auf dem Gebiet der Gesundheitssicherung.

Die IKK Westfalen-Lippe hat die Aufgabe, die Gesundheit ihrer Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu verbessern. Die IKK hilft ihren Versicherten, ihrer Verantwortung für ihre Gesundheit gerecht zu werden, und zwar durch Aufklärung, Beratung und Leistungen. Die IKK wirkt auf gesunde Lebensverhältnisse ihrer Versicherten hin.

Die IKK finanziert ihre Leistungen und sonstigen Ausgaben solidarisch durch Beiträge der Mitglieder und der Arbeitgeber. Sie will ihre Aufgaben wirtschaftlich und zweckmäßig zum Nutzen ihrer Versicherten und der Arbeitgeber erfüllen.

Die IKK Westfalen-Lippe berät und unterstützt die Arbeitgeber und ihre Mitglieder bei der Erfüllung der ihnen in der Sozialversicherung gesetzlich übertragenen Aufgaben. Die IKK berücksichtigt besonders die Belange der handwerklichen Betriebe.

Die IKK Westfalen-Lippe will versicherten- und betriebsnah handeln. Sie wird daher ihre Aufgaben dezentral unter Berücksichtigung der örtlichen Bedürfnisse erfüllen. Diesen Zielen trägt die nachfolgende Satzung Rechnung.

1. Abschnitt:
IKK Westfalen-Lippe

§ 1
Name, Sitz, Bezirk und Gliederung der IKK WL

(1) Die IKK führt den Namen

Innungskrankenkasse Westfalen-Lippe

- Kurzform: IKK Westfalen-Lippe (IKK WL)

und hat ihren Sitz in Dortmund

(2) Der Bezirk der IKK erstreckt sich auf die Bezirke der Innungen in Anhang 1 der Satzung, der Bestandteil dieser Satzung ist

(3) Der Bereich der IKK WL erstreckt sich nach § 173 Abs. 2 in Verbindung mit § 143 Abs. 1 SGB V auf die Regionen

Westfalen-Lippe (Nordrhein-Westfalen) und

Niedersachsen

(4) Die IKK WL errichtet Bezirks- und Regionaldirektionen nach näherer Maßgabe dieser Satzung.

2. Abschnitt:
Versicherter Personenkreis

§ 2
Mitglieder und Versicherte der IKK WL

(1) Mitglieder der IKK WL sind

1. versicherungspflichtig Beschäftigte,

2. Leistungsempfänger nach dem SGB III,

3. Künstler und Publizisten

4. Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,

5. Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation,

6. Behinderte, die in anerkannten Werkstätten für Behinderte oder in anerkannten Blindenwerkstätten beschäftigt oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind sowie solche Behinderte, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen beschäftigt sind,

7. Studenten und Berufspraktikanten,

8. Fach- und Berufsfachschüler,

9. Auszubildende des Zweiten Bildungsweges,

10. Rentenantragsteller und Rentner,

11. Bezieher von Vorruhestandsgeld,

12. freiwillig Versicherte,

sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die IKK WL zuständig ist und die Personen nicht

1. kraft Gesetzes oder auf Antrag von der Mitgliedschaft bei der IKK WL befreit sind

oder

2. bei Errichtung oder Ausdehnung der IKK WL die Mitgliedschaft bei ihrer bisherigen Krankenkasse gewählt haben.

(2) Versichert sind auch der Ehegatte und die Kinder von Mitgliedern, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die IKK WL zuständig ist.

(3) Schwerbehinderte (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V) sind beitrittsberechtigt, wenn sie das 50. Lebensjahr nicht vollendet haben.

(4) Die freiwillige Mitgliedschaft endet mit dem Tage der Austrittserklärung, wenn ohne die freiwillige Versicherung eine Versicherung nach § 10 SGB V bestehen würde. Die freiwillige Mitgliedschaft endet auch mit dem Tage der Austrittserklärung, wenn es sich bei dem Mitglied um einen Sozialhilfeempfänger handelt. In den übrigen Fällen gilt die gesetzliche Regelung.

3. Abschnitt:
Leistungen

§ 3
Leistungen der primären Prävention

Die IKK WL übernimmt im Rahmen des § 20 Abs. 1 SGB V in den Handlungsfeldern

1. Bewegungsgewohnheiten

2. Ernährung

3. Entspannung/Stressregulation

4. Genuss- und Suchtmittelkonsum

Leistungen zur primären Prävention.

Art, Umfang und Qualitätskriterien der Leistungen (Bedarf, Wirksamkeit, Zielgruppe, Zugangswege, Ziel, Inhalt, Methodik und Anbieterqualifikation) richten sich nach den „Gemeinsamen und einheitlichen Handlungsfeldern und Kriterien der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Umsetzung von § 20 Abs. 1 und 2 SGB V“ (Leitfaden) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4
Schutzimpfungen

Die IKK WL übernimmt zur Verhütung von Krankheiten Schutzimpfungen, soweit nicht andere Kostenträger zuständig sind, mit Ausnahme von solchen aus Anlass eines nicht beruflich bedingten Auslandsaufenthalts.

§ 5
Zuschuss bei ambulanten Vorsorgeleistungen

Erbringt die IKK WL die aus medizinischen Gründen erforderlichen Maßnahmen in Form einer ambulanten Vorsorgeleistung, so zahlt sie zu den übrigen Kosten der Maßnahme (Unterkunft, Verpflegung, Kurtaxe, Fahrkosten) einen Zuschuss von 15,00 DM kalendertäglich. Der Zuschuss für chronisch kranke Kleinkinder beträgt 30,00 DM kalendertäglich. Kleinkinder sind Kinder, die bei Beginn der Maßnahme das 1., aber noch nicht das 6. Lebensjahr vollendet haben.

§ 6
Vorsorgeleistungen für Mütter, Müttergenesungsmaßnahmen

(1) Die IKK WL übernimmt bei einer aus medizinischen Gründen erforderlichen Vorsorgeleistung oder Rehabilitationsmaßnahme in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung die vereinbarten Tagessätze.

(2) Wird die Leistung als Mutter-Kind-Maßnahme durchgeführt, gilt Absatz 1 für das Kind entsprechend.

§ 7
Modellvorhaben

frei

§ 8
Häusliche Krankenpflege

Versicherte der IKK WL erhalten als häusliche Krankenpflege, wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB V), für die Dauer der Notwendigkeit auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Leistungen werden nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit i. S. des SGB XI nicht gewährt.

§ 9
Haushaltshilfe

(1) Versicherte der IKK WL erhalten in dem im Einzelfall gebotenen Umfang Haushaltshilfe auch

1. neben der ambulanten ärztlichen Behandlung für die Dauer von längstens 28 Einsatztagen,

2. neben der häuslichen Krankenpflege für die Dauer von längstens 28 Einsatztagen,

3. aus Anlass einer Hausentbindung für den Entbindungstag und längstens sechs weitere Kalendertage.

§ 38 Absatz 1 Satz 2 SGB V gilt für die genannten Leistungen nicht.

(2) Außer in den in Absatz 1 genannten Fällen stellt die IKK WL Haushaltshilfe auch dann zur Verfügung, wenn nach ärztlicher Bescheinigung die Weiterführung des Haushaltes wegen akuter schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit oder wegen einer aus medizinischen Gründen erforderlichen Abwesenheit der Begleitperson eines Versicherten oder eines versicherten Angehörigen nicht möglich ist und im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, längstens jedoch für die Dauer von 52 Wochen.

(3) Darüber hinaus kann in begründeten Ausnahmefällen Haushaltshilfe in angemessenem Umfang zur Verfügung gestellt werden, wenn dem Versicherten die Weiterführung des Haushaltes wegen Krankheit nicht möglich ist.

(4) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und keine Pflegebedürftigkeit i. S. des SGB XI besteht.

§ 10
Stationäre Hospize

Versicherte der IKK WL erhalten im Rahmen des § 39 a SGB V einen kalendertäglichen Zuschuss zur stationären oder teilstationären Versorgung in Hospizen von 6 v.H. der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV). Der Zuschuss darf unter Anrechnung der Leistungen anderer Sozialleistungsträger die tatsächlichen kalendertäglichen Kosten nicht überschreiten.

§ 11
Sonderregelungen über Krankengeld

(1) Für Mitglieder der IKK WL mit nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung wird das Krankengeld für die Tage gezahlt, an denen das Mitglied bei Arbeitsfähigkeit gearbeitet hätte. Bei der Berechnung des Regel- und Höchstregelentgelts ist auf die tatsächlichen Arbeitstage abzustellen. Der Entgeltabrechnungszeitraum umfasst drei Monate, wenn das Arbeitsentgelt, das im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum erzielt wurde, nicht als das regelmäßige Arbeitsentgelt anzusehen ist.

(2) Sonderregelungen über Krankengeld für freiwillige Mitglieder der IKK WL:

1. Freiwillige Mitglieder, die in einem Arbeitsverhältnis oder Berufsbildungsverhältnis (berufliche Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung) stehen, können mit Anspruch auf Krankengeld vom Beginn der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit versichert werden. Zeiten einer bei der Entgeltfortzahlung anzurechnenden Vorerkrankung werden bei der Krankengeldzahlung berücksichtigt. Mit Anspruch auf Krankengeld können auch freiwillige Mitglieder versichert werden, deren Arbeitsverhältnis oder Berufsausbildungsverhältnis wegen Wechsel des Arbeitgebers für längstens einen Monat unterbrochen wird; die Verlängerung der Unterbrechung durch Arbeitsunfähigkeit ist unschädlich.

2. Freiwillige Mitglieder, die selbständig tätig sind, können mit Anspruch auf Krankengeld von der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit an versichert werden. Voraussetzung ist, dass

a) der Antragsteller glaubhaft macht, dass sich bei Arbeitsunfähigkeit sein Einkommen um mehr als die Hälfte mindern würde und

b) der Antragsteller das 50. Lebensjahr nicht überschritten hat.

3. Für die übrigen freiwilligen Mitglieder werden die Leistungen durch Wegfall des Krankengeldes beschränkt.

(3) Auf Antrag des nach Abs. 2 Nr. 2 Versicherten kann die Versicherung mit Beginn des nächsten Monats nach Ablauf des Antragsmonats in eine Versicherung nach Abs. 2 Nr. 3 umgewandelt werden. Ist der Antragsteller bei Ablauf der in Satz 1 genannten Frist arbeitsunfähig erkrankt, so wirkt der Antrag erst mit dem Ende dieser Arbeitsunfähigkeit.

(4) Auf Antrag des nach Abs. 2 Nr. 3 Versicherten kann die Versicherung in eine Versicherung nach Abs. 2 Nr. 2 umgewandelt werden. Der Antrag wirkt mit Beginn des dritten Monats nach Ablauf des Antragsmonats.

(5) Liegen die Voraussetzungen für eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld nicht mehr vor, so hat der Versicherte dies der IKK WL unverzüglich mitzuteilen. Erhält die IKK WL Kenntnis von dem Wegfall der Voraussetzungen, so teilt sie dem Versicherten mit, dass die Versicherung mit sofortiger Wirkung ohne Krankengeldanspruch weitergeführt wird.

(6) Für freiwillig versicherte Selbständige sowie freiwillig versicherte rentenversicherungsfreie, nicht rentenversicherungspflichtige oder von der Rentenversicherungspflicht befreite Arbeitnehmer, die

1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder

2. nach Feststellung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder aufgrund eines anderen gleichwertigen Gutachtens als erwerbsunfähig anzusehen sind,

werden die Leistungen der IKK WL durch Wegfall des Krankengeldes beschränkt. Bezieht der Versicherte zum Zeitpunkt der Feststellung der Erwerbsunfähigkeit durch den Medizinischen Dienst oder aufgrund eines anderen gleichwertigen Gutachtens Krankengeld, so endet der Anspruch auf Krankengeld spätestens 10 Wochen nach der Feststellung. Dies gilt nicht, wenn der Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente erfüllt und diese Rente beantragt ist. Die Regelung nach diesem Absatz ist auch auf bestehende Versicherungsverhältnisse anzuwenden, nicht jedoch für bereits bei Inkrafttreten dieser Satzung eingetretene Versicherungsfälle.

§ 12
Kostenerstattung

(1) Freiwillige Mitglieder sowie ihre nach § 10 SGB V versicherten Familienangehörigen können jeweils für die Dauer der freiwilligen Versicherung anstelle der Sach- oder Dienstleistungen auch Kostenerstattung für Leistungen wählen, die sie von Leistungserbringern nach dem 4. Kapitel des SGB V in Anspruch nehmen.

(2) Das Wahlrecht nach Absatz 1 ist durch schriftliche Erklärung gegenüber der IKK-WL auszuüben.

Die Kostenerstattung wird von dem Tag an gewährt, von dem an der Versicherte sie beantragt, frühestens jedoch vom Tage des Eingangs der Erklärung bei der IKK-WL an.

Wird das Versicherungsverhältnis zur IKK-WL neu begründet, kann der Versicherte von Beginn an Kostenerstattung wählen. Voraussetzung ist, dass die schriftliche Erklärung innerhalb von 2 Wochen nach Beginn der Versicherung vorliegt.

(3) Bei Wahl der Kostenerstattung gilt diese grundsätzlich für alle Sach- und Dienstleistungen.

Die Versicherten können bei der Erklärung zur Kostenerstattung die vollstationäre Krankenhausbehandlung ausnehmen oder ausschließlich Kostenerstattung nur für die vollstationäre Krankenhausbehandlung wählen.

(4) An die gewählte Kostenerstattung sind Versicherte mindestens bis zum Ablauf eines vollen Kalendervierteljahres gebunden, das dem Eingang der Erklärung folgt.

Die Erklärung zur Wahl der Kostenerstattung kann der Versicherte 2 Wochen vor Ende eines Kalendervierteljahres schriftlich widerrufen. Liegt keine Erklärung vor, verlängert sich die Kostenerstattung jeweils um ein weiteres Kalendervierteljahr.

(5) Der Versicherte hat Art und Umfang der erhaltenen Leistungen durch Vorlage von spezifizierten Rechnungen unter Beifügung von Verordnungen nachzuweisen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die IKK-WL bei Erbringung als Sach- oder Dienstleistung zu tragen hätte.

Der Erstattungsbetrag ist um 7,5 v.H. als Abschlag für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu reduzieren; hierbei beträgt der Mindestbetrag 5,00 DM und der Höchstbetrag 80,00 DM.

(6) Die IKK-WL kann die Ermittlung des Erstattungsbetrages im Einzelfall vereinfachen. Hinsichtlich der Erstattungshöhe gilt Absatz 5 entsprechend.

(7) Pflichtversicherte und ihre nach § 10 SGB V versicherten Familienangehörigen, die als Pflichtversicherte oder als freiwillig Versicherte vor dem 1. Januar 1999 rechtswirksam Kostenerstattung gewählt hatten, behalten den Anspruch, Kostenerstattung zu wählen.

§ 13
Teilkostenerstattung

(1) Freiwillig versicherte Angestellte der IKK WL, die der Dienstordnung nach § 351 RVO unterstellt sind, erhalten, soweit sie vom Wahlrecht des § 14 Abs. 2 SGB V Gebrauch gemacht haben, eine Teilkostenerstattung. Sie wird für die Aufwendungen gewährt, denen Leistungen zugrunde liegen, die im Sozialgesetzbuch dem Grunde nach vorgesehen sind.

(2) Die Entscheidung der Angestellten ist schriftlich zu erklären; sie wirkt bis zum Ablauf des zweiten Jahres, das dem der Erklärung nachfolgt. Die Wirkungsdauer der Erklärung verlängert sich um jeweils zwei weitere Kalenderjahre, wenn bis zum Ablauf des jeweiligen Zeitraums keine gegenteilige Erklärung vorliegt.

(3) Teilkostenerstattung wird in Höhe des Vomhundertsatzes gewährt, der den nicht durch Beihilfe gedeckten Aufwendungen des Erstattungsberechtigten im Verhältnis zu den vollen Kassenleistungen entspricht. Der Feststellung des Erstattungsbetrages sind die Kosten der jeweilig zu erbringenden Leistung der IKK zugrunde zu legen.

(4) Bei stationärer Krankenhausbehandlung und Zahnersatzleistungen beträgt die Erstattung bis zu 50 v. H. der Kosten für die entsprechende Leistung der IKK WL. Kostenerstattung und die ohne Berücksichtigung des Teilkostenerstattungsanspruchs zustehende Beihilfe dürfen hierbei die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreiten.

(5) Der Beihilfeanspruch bleibt jeweils unberührt. Bei unmittelbarer Inanspruchnahme von Leistungen der IKK WL sind die auf die Beihilfe entfallenden Anteilsbeträge der Aufwendungen festzustellen und auf den Sachbuchkonten zu vereinnahmen. Das Nähere bestimmt der Vorstand. Für die Durchführung des Erstattungsverfahrens gelten die Regelungen der einschlägigen Beihilfebestimmungen entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend auch für DO-Angestellte, die beim IKK-Bundesverband, einem IKK-Landesverband, einem anderen IKK-Verband, beim ISC oder einer anderen IKK beschäftigt und bei der IKK WL versichert sind. Diese Regelungen gelten ebenfalls für Hinterbliebene der DO-Angestellten sowie für Versorgungsempfänger.

§ 14
Empfangsberechtigung

(1) Die Geldleistungen werden nur gegen Vorlage der hierfür erforderlichen Unterlagen, Nachweise und Bestätigungen festgestellt.

4. Abschnitt:
Beiträge

§ 15
Beitragssätze

(1) Die Beiträge werden in Hundertsteln der beitragspflichtigen Einnahmen erhoben; folgende Beitragssätze gelten:

1. allgemeiner Beitragssatz 13,5 v. H.

2. für Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit
nicht für mindestens sechs Wochen Anspruch
auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts oder auf
Zahlung einer die Versicherungspflicht
begründenden Sozialleistung haben 14,9 v. H.

3. für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben 11,2 v. H.

4. für freiwillige Mitglieder, deren Anspruch auf
Krankengeld von der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit an besteht 13,5 v. H.

5. für freiwillige Mitglieder, die im Rahmen des§ 14 SGB V die Teilkostenerstattung nach § 13der Satzung erhalten unter Berücksichtigung des§ 243 Abs. 2 SGB V 50 v. H. des Beitragssatzes nach Nr. 3

§ 16
Sonderregelungen über beitragspflichtige Einnahmen

(1) Die beitragspflichtigen Einnahmen werden von der IKK WL unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit festgestellt. Dabei sind bei einem freiwilligen Mitglied mindestens die Einnahmen zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Steuerliche Vergünstigungen mindern die beitragspflichtigen Einnahmen nicht.

(2) Zur Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen geltend für nachstehend aufgeführte Versichertengruppen folgende besondere Regelungen:

A. Freiwillige Mitglieder

1. Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt

Als beitragspflichtige Einnahmen sind ein Zwölftel des Jahresarbeitsentgelts (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) zugrunde zu legen.

2. Hauptberuflich selbständig Tätige

Als beitragspflichtige Einnahmen gilt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens 75 v.H. der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV).

3. Ehegatten, die über keine oder niedrigere Einkünfte verfügen, als der andere Ehegatte

Die Einnahmen des Ehegatten sind bei der Einstufung zu berücksichtigen, wenn dieser nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. In diesen Fällen wird für die Einstufung mindestens die Hälfte der nachgewiesenen monatlichen Einnahmen beider Ehegatten zugrunde gelegt. Bei der Ermittlung der monatlichen Einnahmen beider Ehegatten bleibt für jedes gemeinsam unterhaltsberechtigte Kind 1/6 der monatlichen Bezugsgröße, vermindert um eigene Einnahmen des Kindes, außer acht.

Ist der danach ermittelte Ausgangswert geringer als die Einnahmen des Versicherten, so gelten die Einnahmen des Versicherten als beitragspflichtige Einnahmen.

In jedem Fall gelten als beitragspflichtige Einnahmen mindestens ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV).

4. Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen

Als beitragspflichtige Einnahmen gelten

1.der Zahlbetrag der Rente, getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung,

2. der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge,

3.das Arbeitseinkommen und

4. die sonstigen Einnahmen, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes bestimmen.

Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrages aus der Rente nur der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zu zahlen.

5. Berufsfachschüler und Schüler an sonstigen Berufsbildungseinrichtungen

Als beitragspflichtige Einnahmen gelten 1/30 des Betrages, der als monatlicher Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BAFöG für Studenten festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen. Änderungen des Bedarfssatzes sind vom Beginn des auf die Änderung folgenden Semesters an zu berücksichtigen.

6. Mitglieder während eines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes sowie Heilfürsorgeberechtigte und Entwicklungshelfer

Als beitragspflichtige Einnahmen gelten 10 v.H. der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV). Diese Regelung gilt nicht, wenn Ansprüche bei Auslandsaufenthalten z.B. innerhalb der Europäischen Union oder aufgrund von Sozialversicherungsabkommen bestehen oder für mitversicherte Familienangehörige Leistungsansprüche geltend gemacht werden können.

7. Alle übrigen freiwilligen Mitglieder

Als beitragspflichtige Einnahmen gelten die tatsächlichen Einnahmen, mindestens ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV). Dabei sind einmalige Einnahmen mit einem Zwölftel des insgesamt zu erwartenden Jahresbetrages zu berücksichtigen (§ 18b SGB IV).

8. Sozialhilfeempfänger, die in Heimen oder Anstalten untergebracht sind

Für freiwillig versicherte Sozialhilfeempfänger, die in einer Anstalt, in einem Heim oder in einer gleichartigen Einrichtung nach § 21 BSHG untergebracht sind, ist nur der Teil der Sozialhilfeleistung heranzuziehen, der als Hilfe zum allgemeinen Lebensunterhalt anzusehen ist.

Dazu gehören die Barbeträge und der notwendige Lebensunterhalt für Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens nach § 12 BSHG, mindestens jedoch ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV). Sofern die IKK mit einem oder mehreren örtlichen oder überörtlichen Trägern der Sozialhilfe eine Vereinbarung zur Regelung des Verfahrens der Beitragsfestsetzung für freiwillig versicherte Sozialhilfeempfänger geschlossen hat, werden die beitragspflichtigen Einnahmen entsprechend der dort getroffenen Regelung festgesetzt.

9. Sonstige Sozialhilfeempfänger

Als beitragspflichtige Einnahmen gelten Sozialhilfeleistungen, die als Hilfe zum Lebensunterhalt anzusehen sind, mindestens jedoch ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV). Sofern die IKK mit einem oder mehreren örtlichen oder überörtlichen Trägern der Sozialhilfe eine Vereinbarung zur Regelung des Verfahrens der Beitragsfestsetzung für freiwillig versicherte Sozialhilfeempfänger geschlossen hat, werden die beitragspflichtigen Einnahmen entsprechend der dort getroffenen Regelung festgesetzt.

Freiwillige Mitglieder haben als Verpflichtung aus § 206 Abs. 1 Nr. 2 SGB V Änderungen ihres Einkommens der IKK WL unaufgefordert mitzuteilen; Nachteile aus der Verletzung dieser Pflicht treffen den Versicherten. Davon unabhängig führt die IKK WL jährlich regelmäßig schriftliche Einkommensanfragen durch. Werden solche Einkommensanfragen nicht oder verspätet beantwortet, kann die IKK WL die Bemessungsgrundlage gewissenhaft schätzen; bei hauptberuflich selbständig Tätigen gilt § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V. Reduzierungen der Beitragsbemessung aufgrund eines vom Versicherten verspätet geführten Nachweises wirken zum ersten Tag des auf die Vorlage des Nachweises folgenden Monats.

B. Rentenantragsteller, Schwangere

Für Rentenantragsteller sowie für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 SGB V erhalten bleibt, richtet sich die Bemessung der Beiträge nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Als beitragspflichtige Einnahme gilt mindestens ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV). Satz 1 und 2 gilt auch für Personen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist.

Für Rentenantragsteller, die Sozialhilfe beziehen, gilt Buchst. A Nr. 8 bzw. Nr. 9 entsprechend.

§ 17
Fälligkeit und Zahlung der Beiträge

(1) Die Beiträge werden entsprechend § 23 SGB IV am 15. des Monats fällig, der dem jeweiligen Beitragsmonat folgt. Beiträge werden spätestens am 25. eines Monats fällig, wenn das Arbeitsentgelt bis zum 15. dieses Monats fällig geworden ist.

(2) Die Beiträge zur studentischen Krankenversicherung können bei Erteilung einer Einzugsermächtigung abweichend von § 254 Abs. 1 SGB V auch monatlich gezahlt werden. In diesen Fällen sind die Beiträge bis zum 15. des Monats zu zahlen, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind.

§ 18
Nachweis der Gesamtsozialversicherungsbeiträge

Der Arbeitgeber hat der IKK WL einen Beitragsnachweis spätestens bis zum 2. Arbeitstag vor dem Fälligkeitstag der Beiträge (§ 17) einzureichen.

§ 19
Vorschüsse

Die IKK WL kann von Arbeitgebern

1. die länger als einen Monat mit der Beitragszahlung im Verzug sind oder sich innerhalb der letzten zwölf Monate in einem Zwangsvollstreckungsverfahren als zahlungsunfähig erwiesen haben,

oder

2. die den nach § 18 fälligen Beitragsnachweis nicht einreichen und die notwendigen Angaben über die beitragspflichtigen Einnahmen ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigten auch nicht anderweitig beibringen,

oder

3. deren Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit aufgrund besonderer Umstände als zweifelhaft angesehen wird,

oder

4. die ihre Firma vom Ausland aus leiten,

Vorschüsse in voraussichtlicher Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrages für bis zu drei Monaten fordern. Dabei ist eine Frist von mindestens drei Tagen zur Einzahlung zu bestimmen.

5. Abschnitt:
Verfassung

§ 20
Organe der IKK WL

Organe der IKK WL sind

- der Verwaltungsrat

- der Vorstand

§ 21
Unternehmensleitung

(1) Die Unternehmensleitung obliegt dem Vorstand in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsrat.

(2) Dabei ist der Bezirks- bzw. der Regionaldirektion der zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben notwendige Freiraum zu belassen.

§ 22
Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus je 13 Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber.

(2) Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und sonstiges autonomes Recht der IKK WL sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges für die IKK WL maßgebendes Recht vorgesehenen Fällen.

(3) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmen.

(4) Der Verwaltungsrat kann in folgenden Fällen schriftlich abstimmen:

1. Änderungen der Satzung und der Dienstordnung, die sich zwingend aus Gesetzesänderungen ergeben.

2. Änderungen der Satzung und der Dienstordnung sowie von Beschlüssen des Verwaltungsrates, soweit es sich um Fragen der Formulierung ohne Änderung des sachlichen Inhalts und Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten oder um Änderungen handelt, die erforderlich sind, um die Fassung eines Beschlusses mit dem tatsächlichen Ergebnis der Beratung in Übereinstimmung zu bringen.

3. Angelegenheiten, in denen in einer Sitzung des Verwaltungsrates oder einer seiner Ausschüsse bereits eine grundsätzliche Übereinstimmung erzielt worden ist.

(5) Vor Abnahme der Jahresrechnung (§ 77 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) prüft der Verwaltungsrat die Betriebs- und die Rechnungsführung der IKK WL.

§ 23
Vorsitzende des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende müssen verschiedenen Gruppen angehören.

(2) Der Vorsitz während der Amtsdauer wechselt zwischen dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter jeweils am 01. Januar eines Jahres.

§ 24
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 2 Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes verwalten hauptamtlich die IKK WL und vertreten sie gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges für die IKK WL maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. Innerhalb der vom Vorstand zu erlassenden Richtlinien verwaltet jedes Mitglied des Vorstandes seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich.

(2) Der Vorstand sowie aus seiner Mitte der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden von dem Verwaltungsrat gewählt.

(3) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

1. Festlegen der Unternehmenspolitik im Rahmen der vom Verwaltungsrat festgesetzten Grundsätze

2. Aufstellen von Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte im Bereich der IKK-Unternehmensleitung

3. Berichte gemäß § 35 a Abs. 2 SGB IV dem Verwaltungsrat zu erstatten

4. Vorbereiten und Ausführen der Beschlüsse des Verwaltungsrates

5. Aufstellen der Dienstordnung für die Angestellten der IKK WL

6. Entscheiden in Personalangelegenheiten und Führen des Personals

7. Aufstellen des Haushaltsplanes und Erstellen der Jahresrechnung

8. Prüfungen nach § 4 SVRV i.V. mit § 7 SRVwV
Das Nähere über die Prüfungen wird vom Vorstand in den Richtlinien zur Führung der laufenden Verwaltungsgeschäfte bestimmt.

§ 25
Vertretung des Vorstandes
und des Verwaltungsrates

(1) Der Vorstand wird, sofern im Einzelfall nichts anderes beschlossen ist, durch seinen Vorsitzenden, im Fall der Verhinderung durch dessen Stellvertreter, vertreten.

(2) Das Vertretungsrecht des Verwaltungsrates gegenüber dem Vorstand wird gemeinsam durch die Vorsitzenden des Verwaltungsrates ausgeübt.

§ 26
Ausschüsse

(1) Der Verwaltungsrat kann die Erledigung einzelner Aufgaben mit Ausnahme der Rechtsetzung nach § 66 SGB IV Ausschüssen übertragen.

(2) Der Verwaltungsrat kann weitere beratende Ausschüsse bilden. Mitglieder dieser Ausschüsse können auch sachverständige Dritte sein, die nicht Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Verwaltungsrates sind.

(3) Für die Mitglieder dieser Ausschüsse gelten die Bestimmungen über die Entschädigung (§ 40 der Satzung) entsprechend.

§ 27
Bezirksdirektionen

Die IKK errichtet Bezirksdirektionen in den Bereichen

Münsterland

Ostwestfalen-Lippe

Südwestfalen

Westfalen-Mitte

§ 28
Aufgaben der Bezirksdirektion

(1) Die Bezirksdirektionen nehmen die Aufgaben der IKK WL in ihrem Gebiet wahr. Es sind dies insbesondere

1. Koordinieren der Betreuung der Versicherten und Betriebe

2. Kontaktpflege zur Unterstützung der Organisation der Sozialpartner auf Bezirksdirektionsebene

3. Gewährleisten einheitlicher Verfahrensabläufe in den Regionaldirektionen nach den Vorgaben des Vorstandes

4. Durchführen der Innenrevision

5. Straffen der Verfahrensabläufe zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit

6. Steuern der Öffentlichkeitsarbeit

7. Organisation der primären Prävention

8. Berichterstatten an den Vorstand zur Einrichtung neuer oder Auflösung bestehender Geschäftsstellen

9. Wahrnehmen IKK WL-weiter Aufgaben, soweit sie vom Vorstand auf die Bezirksdirektion übertragen worden sind

10. Durchführen von Qualifizierungsmaßnahmen des Personals

Die Bezirksdirektionen setzen die unternehmenspolitischen Aufgaben und Ziele der IKK WL in ihrem Bezirk um.

(2) Die notwendigen Personalmaßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben sollen die Bezirksdirektionen verantwortlich vornehmen. Dabei dürfen die vorgegebenen Budgets nach § 41 der Satzung nicht überschritten werden.

§ 29
Bezirksbeirat

(1) Bei jeder Bezirksdirektion der IKK WL wird zur Stärkung der sozialpolitischen Kompetenz ein Bezirksbeirat gebildet.

(2) Der Bezirksbeirat der Bezirksdirektion besteht aus je einem Versicherten- und je einem Arbeitgeber-Vertreter aus jedem bestehenden Regionalbeirat.

(3) Die Vertreter der Versicherten werden von den im Verwaltungsrat amtierenden Vertretern der Versicherten, die Vertreter der Arbeitgeber von den im Verwaltungsrat amtierenden Vertretern der Arbeitgeber auf Vorschlag der regionalen Sozialpartnerorganisationen gewählt. Dasselbe gilt für die Stellvertreter.

(4) Für die Bezirksbeiräte bzw. ihre stimmberechtigten Mitglieder gelten die gesetzlichen Vorschriften über Führung des Ehrenamtes, Amtsdauer, Amtsverlust, Ergänzung, Beratung, Beschlussfassung, Haftung und Entschädigung entsprechend; für die Stellvertretung verhinderter Mitglieder gilt § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB IV i. V. m. § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB IV.

§ 30
Vorsitzende des Bezirksbeirates

(1) Der Bezirksbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende müssen verschiedenen Gruppen angehören.

(2) Der Vorsitz im Bezirksbeirat während der Amtsdauer wechselt zwischen dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter jeweils am 01. Januar eines Jahres.

§ 31
Aufgaben des Bezirksbeirates

(1) Der Bezirksbeirat nimmt die durch Satzung übertragenen Aufgaben wahr. Er unterstützt die Selbstverwaltungsorgane und den hauptamtlichen Vorstand der IKK WL bei der Durchführung ihrer Aufgaben und wirkt darauf hin, dass regionale Interessen bei Entscheidungen ausreichend berücksichtigt werden.

(2) Der Bezirksbeirat hat insbesondere nachstehende Aufgaben:

1. Gesundheitspolitische Beratung der Bezirksdirektion, insbesondere Vermittlung von Erfahrungen und Erwartungen aus dem politischen Leben sowie aus Handwerk, Arbeitswelt und Wirtschaft

2. Stellungnahme gegenüber dem Vorstand der IKK WL über die Besetzung der Stelle des Bezirksdirektors und der Regionaldirektoren

3. Initiativen zur Beratung im Regionalbeirat bzw. Verwaltungsrat ergreifen

4. Beratende Mitwirkung bei der gesundheitspolitischen Öffentlichkeitsarbeit in der Region, auch zur Unterstützung der Unternehmenspolitik der IKK WL

5. Beratende Mitwirkung bei der Vorbereitung des Bezirksbudgets als Teil des Gesamthaushaltes der IKK WL

6. Beratung der Ergebnisse der unternehmenspolitischen Jahresbilanz der Bezirksdirektion entsprechend der Gesamtzielabsprache der IKK WL

7. Auswertung der regionalen Krankheitsdaten und Mitwirkung bei der regionalen Gesundheitsberichterstattung

8. Unterstützung der Interessen der IKK WL – insbesondere Unterstützung des Marketing – auf regionaler Ebene

9. Anhörung und Beratung bei der Errichtung und Schließung von Regionaldirektionen und Geschäftsstellen

(3) Die unternehmensleitenden Organe sind über die Anregungen und Empfehlungen des Bezirksbeirates zu informieren.

§ 32
Aufgaben des Bezirksdirektors

(1) Der Bezirksdirektor führt die ihm vom Vorstand durch Richtlinien übertragenen Verwaltungsgeschäfte der Bezirksdirektion.

(2) Zu den Aufgaben des Bezirksdirektors zählen insbesondere:

1. Umsetzen der unternehmenspolitischen Vorgaben und Ziele der IKK WL bei der Bezirksdirektion (§ 21 der Satzung)

2. Mitwirken im Bezirksbeirat mit beratender Funktion

3. Organisation und Leitung der Verwaltung der Bezirksdirektion einschließlich Planung, Steuerung und Kontrolle, Controlling

4. Einstellen, Höhergruppieren und Kündigen von Tarifangestellten bis zur Vergütungsgruppe 10 BAT/IKK unter Beachtung des Stellenschlüssels der Bezirksdirektion und im Rahmen des vorgegebenen Budgets
(§ 41 der Satzung)

5. Verfügen über die für den laufenden Bedarf erforderlichen Betriebsmittel sowie Anordnen der Einnahmen und Ausgaben nach Gesetz und Satzung

6. Überwachen der Verwaltung der Grundstücke, Gebäude und Einrichtungsgegenstände einschließlich Instandhaltungsmaßnahmen bei den Regionaldirektionen.

7. Beschaffen von Geräten und Einrichtungsgegenständen für die Bezirksdirektion, soweit die Kosten im Einzelfall ein Sechstel der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) nicht übersteigen, im Rahmen des vorgegebenen Budgets

8. Niederschlagung, Erlass und Vergleich bei Beitragsforderungen und anderen Geldforderungen gegenüber der Bezirksdirektion, soweit der geschuldete Betrag ein Sechstel der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) nicht übersteigt

9. Abschluss von Mietverträgen für die Bezirksdirektion im Rahmen des vorgegebenen Budgets

10. gerichtliche und außergerichtliche Vertretung im Bereich der Bezirksdirektion

11. den Vorstand unverzüglich über zu erwartende Überschreitungen bei den vorgesehenen Ausgaben der Bezirksdirektion zu informieren

(3) Der Vorstand ernennt die Bezirksdirektoren. Die Vorsitzenden des Verwaltungsrates sind vorher anzuhören.

§ 33
Regionaldirektionen

(1) Die IKK WL errichtet folgende Regionaldirektionen:

A. Bezirksdirektion Münsterland

IKK Ahaus

IKK Beckum-Warendorf

IKK Borken-Bocholt

IKK Bottrop

IKK Coesfeld

IKK Gelsenkirchen

IKK Münster

IKK Recklinghausen

IKK Steinfurt

IKK Tecklenburg

B. Bezirksdirektion Ostwestfalen-Lippe

IKK Bielefeld

IKK Gütersloh

IKK Herford

IKK Höxter

IKK Lippe

IKK Minden-Lübbecke

IKK Paderborn

C. Bezirksdirektion Südwestfalen

IKK Hochsauerland

IKK Iserlohn

IKK Lüdenscheid

IKK Olpe

IKK Siegen

D. Bezirksdirektion Westfalen-Mitte

IKK Bochum

IKK Dortmund und Lünen

IKK Ennepe-Ruhr

IKK Hagen

IKK Hamm

IKK Herne/Castrop-Rauxel

IKK Soest-Lippstadt

IKK Unna

(2) Die Mitglieder und Betriebe können wählen, welcher Regionaldirektion sie zugeordnet werden wollen.

§ 34
Aufgaben der Regionaldirektion

(1) Die Regionaldirektionen nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben der IKK WL in ihrem Gebiet wahr. Es sind dies insbesondere

1. die Betreuung der Versicherten und Betriebe

2. die Kontaktpflege zur Unterstützung der Organisationen der Sozialpartner im Bereich der Regionaldirektionen

3. die Gewährung der Leistungen

4. der Beitragseinzug

5. die Gewinnung von Mitgliedern

6. die regionale Öffentlichkeitsarbeit

7. die regionale Gesundheitsförderung

Die Regionaldirektionen setzen die unternehmenspolitischen Vorgaben und Ziele der IKK WL in ihrem Bereich um.

(2) Die notwendigen Personalmaßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben sollen die Regionaldirektionen verantwortlich vornehmen. Dabei dürfen die zu verwaltenden Budgets nach § 41 der Satzung nicht überschritten werden.

§ 35
Regionalbeirat

(1) Bei jeder Regionaldirektion der IKK WL wird zur Stärkung des Regionalbezuges ein Regionalbeirat gebildet.

(2) Der Regionalbeirat der Regionaldirektion besteht aus je vier Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber.

(3) Die Vertreter der Versicherten werden von den im Verwaltungsrat amtierenden Vertretern der Versicherten, die Vertreter der Arbeitgeber von den im Verwaltungsrat amtierenden Vertretern der Arbeitgeber auf Vorschlag der regionalen Sozialpartnerorganisationen gewählt. Dasselbe gilt für die Stellvertreter.

(4) Für die Regionalbeiräte bzw. ihre stimmberechtigten Mitglieder gelten die gesetzlichen Vorschriften über Führung des Ehrenamtes, Amtsdauer, Amtsverlust, Ergänzung, Beratung, Beschlussfassung, Haftung und Entschädigung entsprechend; für die Stellvertretung verhinderter Mitglieder gilt § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB IV i. V. m. § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB IV.

§ 36
Vorsitzende des Regionalbeirates

(1) Der Regionalbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende müssen verschiedenen Gruppen angehören.

(2) Der Vorsitz im Regionalbeirat während der Amtsdauer wechselt zwischen dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter jeweils am 01. Januar eines Jahres.

§ 37
Aufgaben des Regionalbeirates

(1) Der Regionalbeirat nimmt die durch Satzung übertragenen Aufgaben wahr. Er unterstützt den Bezirksbeirat, den Verwaltungsrat und den hauptamtlichen Vorstand der IKK WL bei der Durchführung ihrer Aufgaben und wirkt darauf hin, dass regionale Interessen bei Entscheidungen ausreichend berücksichtigt werden.

(2) Der Regionalbeirat hat insbesondere nachstehende Aufgaben:

1. Gesundheitspolitische Beratung der Regionaldirektion, insbesondere Vermittlung von Erfahrungen und Erwartungen aus dem politischen Leben sowie aus Handwerk, Arbeitswelt und Wirtschaft

2. Initiativen zur Beratung im Bezirksbeirat bzw. Verwaltungsrat und im Vorstand der IKK ergreifen

3. Begleiten von Maßnahmen der Gesundheitsförderung und der Krankheitsverhütung in der Region

4. Beratende Mitwirkung bei der Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung gemäß § 20 SGB V

5. Zusammenarbeit mit den Beteiligten vor Ort bei der Durchführung von Präventionsmaßnahmen

6. Bestellen der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Widerspruchsausschusses bei der Regionaldirektion

7. Beratende Mitwirkung bei grundsätzlichen Fragen der medizinischen Versorgung in der Region

8. Beratende Mitwirkung bei der Sicherung der Qualität der medizinischen Versorgung in der Region (Notfalldienste etc.)

9. Darstellung der Ursachen von Gesundheitsgefährdungen und Gesundheitsschäden und Vorschläge zu deren Beseitigung entwickeln

10. Unterrichtung des Regionaldirektors über Entwicklungen des regionalen Handwerks

11. Kontaktpflege zu Versicherten, Arbeitgebern, Handwerksbetrieben, Organisationen des Handwerks und der Arbeitnehmer und zu den Vertragspartnern auf regionaler Ebene

12. Zusammenwirken mit den IKK-Repräsentanten

(3) Der Bezirksbeirat, der Verwaltungsrat und der Vorstand sind über die Anregungen und Empfehlungen des Regionalbeirates zu informieren.

§ 38
Aufgaben des Regionaldirektors

(1) Der Regionaldirektor führt die ihm vom Vorstand durch Richtlinien übertragenen Verwaltungsgeschäfte der Regionaldirektion.

(2) Zu den Aufgaben des Regionaldirektors zählen insbesondere:

1. Umsetzen der unternehmenspolitischen Vorgaben und Ziele der IKK WL bei der Regionaldirektion (§ 21 der Satzung)

2. Mitwirken im Regionalbeirat mit beratender Funktion

3. Organisation und Leitung der Verwaltung der Regionaldirektion einschließlich Planung, Steuerung und Kontrolle, Controlling

4. Einstellen, Höhergruppieren und Kündigen von Tarifangestellten bis zur Vergütungsgruppe 06 BAT/IKK unter Beachtung des Stellenschlüssels der Regionaldirektion und im Rahmen des vorgegebenen Budgets (§ 41 der Satzung)

5. Verfügen über die für den laufenden Bedarf erforderlichen Betriebsmittel sowie Anordnen der Einnahmen und Ausgaben nach Gesetz und Satzung

6. Verwalten der Grundstücke, Gebäude und Einrichtungsgegenstände einschließlich Instandhaltungsmaßnahmen bei der Regionaldirektion im Rahmen des vorgegebenen Budgets

7. Beschaffen von Geräten und Einrichtungsgegenständen für die Regionaldirektion, soweit die Kosten im Einzelfall ein Sechstel der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) nicht übersteigen, im Rahmen des vorgegebenen Budgets

8. Niederschlagung, Erlass und Vergleich bei Beitragsforderungen und anderen Geldforderungen gegenüber der Regionaldirektion, soweit der geschuldete Betrag ein Sechstel der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) nicht übersteigt

9. Abschluss von Mietverträgen für die Regionaldirektion im Rahmen des vorgegebenen Budgets

10. gerichtliche und außergerichtliche Vertretung im Bereich der Regionaldirektion

11. den Bezirksdirektor unverzüglich über zu erwartende Überschreitungen bei den vorgesehenen Ausgaben der Regionaldirektion zu informieren

§ 39
Widerspruchsstelle
(Besonderer Ausschuss)

(1) Der Erlass von Widerspruchsbescheiden wird der Widerspruchsstelle (besonderer Ausschuss) übertragen (§ 85 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Widerspruchsstellen werden beim Sitz der IKK WL, bei jeder Bezirksdirektion sowie bei jeder Regionaldirektion eingerichtet. Die Widerspruchsstellen der Bezirks- bzw. der Regionaldirektionen sind für die Widerspruchsverfahren zuständig, die aus Entscheidungen der jeweiligen Bezirks- bzw. Regionaldirektion entstehen. Die Widerspruchsstelle beim Sitz der IKK WL ist zuständig, wenn sich der Widerspruch gegen eine Entscheidung der IKK WL richtet, die nicht durch eine Bezirks- bzw. Regionaldirektion getroffen wurde.

(2) Die Widerspruchsstelle besteht aus vier Mitgliedern. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestellt. Die Mitglieder gehören je zur Hälfte der Gruppe der Versicherten und der Arbeitgeber an.

(3) Die Bezirks- bzw. Regionalbeiräte bestellen die Mitglieder und ihre Stellvertreter für die Widerspruchsstelle bei ihrer Bezirks- bzw. Regionaldirektion, der Verwaltungsrat der IKK WL diejenigen für die Widerspruchsstelle beim Sitz der IKK WL. Die Amtsdauer richtet sich nach § 58 Abs. 2 SGB IV. Personen, die der Gruppe der Versicherten oder Arbeitgeber angehören, müssen die Voraussetzungen der Wählbarkeit als Organmitglied nach § 51 SGB IV der IKK WL erfüllen. § 62 SGB IV gilt für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz im Ausschuss entsprechend.

(4) Der Verwaltungsrat bzw. der Bezirks- bzw. Regionalbeirat der IKK WL hat ein Mitglied der Widerspruchsstelle durch Beschluss von seinem Amt zu entbinden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind. Jedes Mitglied hat dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates bzw. des Bezirks- bzw. Regionalbeirates, der es bestellt hat, unverzüglich Änderungen anzuzeigen, die seine Wählbarkeit berühren.

(5) Verstößt ein Mitglied der Widerspruchsstelle in grober Weise gegen seine Amtspflichten, hat der Verwaltungsrat bzw. der Bezirks- bzw. Regionalbeirat, der es bestellt hat, das Mitglied durch Beschluss seines Amtes zu entheben. Der Verwaltungsrat bzw. der Bezirks- bzw. Regionalbeirat kann die sofortige Vollziehung des Beschlusses anordnen. Die Anordnung hat die Wirkung, dass das Mitglied sein Amt nicht ausüben kann.

(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten für stellvertretende Mitglieder der Widerspruchsstelle entsprechend.

(7) Die Widerspruchsstelle ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Widerspruch als abgelehnt.

(8) Die Widerspruchsstelle (besonderer Ausschuss) gibt sich eine Geschäftsordnung.

(9) Die Widerspruchsstellen nehmen auch die Befugnisse der IKK WL nach § 69 OWiG wahr (§ 112 Abs. 2 SGB IV).

§ 40
Entschädigung und Haftung

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates der IKK WL und seiner Ausschüsse, die Bezirksbeiräte und die Regionalbeiräte werden nach Maßgabe der Vorschriften des SGB IV entschädigt. Art und Höhe der Entschädigungen ergeben sich aus Anhang 2 der Satzung „Entschädigungsregelung für die Mitglieder des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse, der Bezirksbeiräte und der Regionalbeiräte der IKK Westfalen-Lippe“, der Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Die Haftung der Mitglieder des Verwaltungsrates der IKK WL und seiner Ausschüsse, der Bezirksbeiräte und der Regionalbeiräte richtet sich nach § 42 SGB IV.

6. Abschnitt:
Verwaltung der Mittel

§ 41
Haushaltsplan und Jahresrechnung

(1) Die Aufstellung und Feststellung des Haushaltsplanes der IKK WL richtet sich nach den §§ 67 ff. SGB IV. Dabei sind die Budgets nach Absatz 2 und unter Beachtung des § 21 Abs. 2 der Satzung zu berücksichtigen.

(2) Jeder Bezirksdirektor erstellt für seine Bezirksdirektion nach den Vorgaben des Vorstandes der IKK WL für jedes Kalenderjahr ein Budget. Bestandteile des Budgets sind

a) die Maßnahmen nach § 3 der Satzung unter Einschluss des Personalaufwandes

b) die Verwaltungskosten

c) der Investitionshaushalt

Die Bestandteile des Budgets (a – c) sind auch aufgeteilt nach Regionaldirektionen darzustellen (Regionalbudget).

(3) Über die Verwendung innerhalb des Budgets entscheidet der Bezirksdirektor sowie der Regionaldirektor nach Maßgabe der §§ 32 und 38 der Satzung.

(4) Die Direktoren der Bezirks- und Regionaldirektionen ermitteln jeweils für ihre Direktion jährlich das Rechnungsergebnis zum Budget.

(5) Unvorhergesehene Mehrausgaben bei budgetierten Mitteln können nur mit Zustimmung des Vorstandes getätigt werden; dies gilt auch für die Bezirks- sowie Regionalbudgets. § 73 SGB IV ist zu beachten.

§ 42
Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung

(1) Die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der IKK WL und die Jahresrechnung sind jährlich zu prüfen. Die Prüfung kann im Zusammenhang mit der Prüfung der Jahresrechnung nach § 31 SVHV erfolgen.

(2) Der Vorstand der IKK WL kann geeignete Sachverständige oder Prüfeinrichtungen mit der Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung beauftragen.

§ 43
Rücklage

Die Rücklage nach § 261 SGB V beträgt 25 v. H. des nach dem Haushaltsplan durchschnittlich auf den Monat entfallenden Betrages der Ausgaben für die in § 260 Abs. 1 Nr. 1 SGB V genannten Zwecke.

7. Abschnitt:
Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen
bei Krankheit und bei Mutterschaft („Ausgleichsverfahren“)

§ 44
Ausgleichsverfahren nach dem Zweiten Abschnitt des
Lohnfortzahlungsgesetzes (LFZG)

Das Ausgleichsverfahren nach den §§ 10 bis 18 LFZG richtet sich nach den näheren Bestimmungen des Anhangs 3 dieser Satzung.

8. Abschnitt:
Bekanntmachungen

§ 45
Bekanntmachungen

(1) Die Satzung, Satzungsänderungen und sonstiges autonomes Recht der IKK WL sind in den Geschäftsräumen der Hauptverwaltung sowie in den Bezirks- und Regionaldirektionen der IKK WL eine Woche öffentlich auszuhängen. Auf dem Aushang sind der Tag des Anheftens, die Aushangfrist und der Tag der Abnahme zu vermerken.

(2) Bekanntmachungen werden unabhängig davon durch Hinweise in der Mitgliederzeitschrift und im Internet veröffentlicht.

9. Abschnitt:
Übergangsbestimmungen

§ 46
Übergangsbestimmungen

(1) Im Verwaltungsrat der IKK WL gilt ab dem Zeitpunkt der Vereinigung bis zum Ablauf der 1999 begonnenen Legislaturperiode die Listenstellvertretung im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB IV. Die aufgrund der Vorschlagslisten benannten Stellvertreter für die Bezirke Münsterland, Ostwestfalen-Lippe, Südwestfalen und Westfalen-Mitte werden Listenstellvertreter für ihren Bezirk.

(2) Abweichend von § 29 Abs. 2 der Satzung besteht der Bezirksbeirat ab dem Zeitpunkt der Vereinigung bis zum Ablauf der 1999 begonnenen Legislaturperiode jeweils aus den Mitgliedern des Verwaltungsrates der an der Vereinigung beteiligten Innungskrankenkassen; dies gilt sinngemäß für die stellvertretenen Mitglieder des Verwaltungsrates.

(3) Abweichend von § 35 Abs. 2 der Satzung besteht der Regionalbeirat ab dem Zeitpunkt der Vereinigung bis zum Ablauf der 1999 begonnenen Legislaturperiode jeweils aus den Mitgliedern des amtierenden Regionalbeirates der an der Vereinigung beteiligten Innungskrankenkasse; dies gilt sinngemäß für die stellvertretenen Mitglieder.

(4) Die bei den beteiligten Innungskrankenkassen vorhandenen Ausschüsse bleiben bis zum Ende der Legislaturperiode unverändert bestehen.

(5) Der Regionalbeirat der Regionaldirektion Minden-Lübbecke besteht bis zum Ablauf der am 14.06.1999 begonnenen Legislaturperiode aus je 3 Vertretern der Versicherten sowie je 3 Vertretern der Arbeitgeber aus den Regionalbeiräten der ehemaligen Regionaldirektionen Minden und Lübbecke.

10. Abschnitt:
Inkrafttreten

§ 47
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

(2) Leistungsansprüche gegenüber den an der Vereinigung beteiligten Innungskrankenkassen, die in dieser Satzung nicht vorgesehen sind, bleiben erhalten

a) für laufende Leistungen, die vor dem Zeitpunkt der Vereinigung begonnen haben,

b) für Leistungen, die vor dem Zeitpunkt der Vereinigung schriftlich zugesagt worden sind.

(3) Die Satzungen der an der Fusion beteiligten Innungskrankenkassen verlieren am 31. Dezember 2001 ihre Gültigkeit.

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Satzung
der
IKK-Pflegekasse Westfalen-Lippe
Dortmund
(Stand: 1. Januar 2002)

Vom 24. Januar 2001

Inhaltsverzeichnis

I.
Name, Sitz, Bezirk und Gliederung

§ 1       Name, Sitz, Bezirk und Gliederung

II.
Verfassung

§ 2       Organe der IKK-Pflegekasse WL

§ 3       Verwaltungsrat

§ 4       Vorstand

§ 5       Vertretung des Vorstandes und des Verwaltungsrates

§ 6       Bezirksbeirat

§ 7       Regionalbeirat

§ 8       Entschädigung

§ 9       Aufgaben des Bezirksdirektors

§ 10     Aufgaben des Regionaldirektors

§ 11     Widerspruchsstelle (Besonderer Ausschuss)

§ 12     Ausschüsse

III.
Aufgaben der Pflegekasse

§ 13     Aufgaben der Pflegekasse

IV.
Versicherter Personenkreis und Mitgliedschaft

             

§ 14     Versicherter Personenkreis

§ 15     Beginn und Ende der Mitgliedschaft

V.
Beitragspflichtige Einnahmen

§ 16     Beitragsbemessung für besondere Personengruppen

VI.
Beiträge

§ 17     Höhe der Beiträge

§ 18     Fälligkeit und Zahlung der Beiträge

§ 19     Beitragserstattung

VII.
Leistungen

§ 20     Leistungen

VIII.
Datenschutz

§ 21     Datenschutz

IX.
Auskunft an Versicherte

§ 22     Auskunft an Versicherte

X.
Bekanntmachungen

§ 23     Bekanntmachungen

XI.
Inkrafttreten

§ 24     Inkrafttreten

Anhang 1
zu § 8 der Satzung
der IKK-Pflegekasse Westfalen-Lippe

Entschädigungsregelung für die Mitglieder des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse, der Bezirksbeiräte und der Regionalbeiräte der IKK-Pflegekasse

Abkürzungsverzeichnis

AFG Arbeitsförderungsgesetz

IKK Innungskrankenkasse

SGB Sozialgesetzbuch

SGG Sozialgerichtsgesetz

I.
Name, Sitz, Bezirk und Gliederung

§ 1

(1) Die Pflegekasse bei der IKK Westfalen-Lippe führt den Namen

IKK-Pflegekasse Westfalen-Lippe (nachfolgend: Pflegekasse)

- Kurzform: IKK-Pflegekasse WL -

und hat ihren Sitz in Dortmund.

(2) Der Bezirk der Pflegekasse richtet sich nach dem Bezirk der IKK WL nach der jeweiligen Satzung.

(3) Die Aufgaben der Pflegekasse werden auch durch die Bezirks- und Regionaldirektionen der IKK WL nach näherer Maßgabe dieser Satzung wahrgenommen.

(4) Die Pflegekasse ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.

II.
Verfassung

§ 2
Organe der IKK-Pflegekasse WL

Organe der IKK-Pflegekasse WL sind

- der Verwaltungsrat

- der Vorstand

§ 3
Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat der Pflegekasse ist der Verwaltungsrat der IKK WL (§ 46 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Die Vorsitzenden des Verwaltungsrates der IKK WL sind die Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Pflegekasse.

(2) Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und sonstiges autonomes Recht der Pflegekasse sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges maßgebendes Recht vorgesehenen Fällen.

(3) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmen.

(4) Der Verwaltungsrat kann in folgenden Fällen schriftlich abstimmen:

1. Änderungen der Satzung, die sich zwingend aus Gesetzesänderungen oder höchstrichterlicher Rechtsprechung ergeben,

2. Änderungen der Satzung und von Beschlüssen des Verwaltungsrates, soweit es sich um Fragen der Formulierung ohne Änderung des sachlichen Inhalts und Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten oder um Änderungen handelt, die erforderlich sind, um die Fassung eines Beschlusses mit dem tatsächlichen Ergebnis der Beratung in Übereinstimmung zu bringen.

3. Angelegenheiten, in denen in einer Sitzung des Verwaltungsrates oder eines seiner Ausschüsse bereits eine grundsätzliche Übereinstimmung erzielt worden ist,

(5) Vor Abnahme der Jahresrechnung (§ 77 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) prüft der Verwaltungsrat die Betriebs- und Rechnungsführung der Pflegekasse.

§ 4
Vorstand

(1) Der Vorstand der Pflegekasse ist der Vorstand der IKK WL (§ 46 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Der Vorstandsvorsitzende der IKK WL ist Vorstandsvorsitzender der Pflegekasse.

(2) Der Vorstand verwaltet die Pflegekasse und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. Innerhalb der vom Vorstand zu erlassenden Richtlinien verwaltet jedes Mitglied des Vorstandes seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich.

(3) Der Vorstand prüft zweimal im Jahr unvermutet die Buchhaltung; eine Prüfung im Jahr hat sich auch auf die Vermögensbestände zu beziehen. Mit der Prüfung können sachverständige Dritte beauftragt werden.

(4) Zu den Aufgaben des Vorstandes zählen auch der Erlass, die Niederschlagung, der Vergleich bei Beitrags- und anderen Geldforderungen, soweit diese Aufgaben nicht nach §§ 6, 7, 9 oder 10 der Satzung den Bezirks- und Regionaldirektoren übertragen worden sind.

§ 5
Vertretung des Vorstandes und des Verwaltungsrates

(1) Der Vorstand wird durch seinen Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung durch dessen Stellvertreter, vertreten.

(2) Die Vorsitzenden des Verwaltungsrates vertreten gemeinsam die Pflegekasse gegenüber dem Vorstand.

§ 6
Bezirksbeirat

(1) Bezirksbeiräte der Bezirksdirektionen der Pflegekasse sind die Bezirksbeiräte der Bezirksdirektionen der IKK WL (§ 31 Abs. 4 SGB IV).

(2) Die Vorsitzenden der Bezirksbeiräte der Bezirksdirektionen der IKK WL sind Vorsitzende der Bezirksbeiräte der Bezirksdirektionen der Pflegekasse.

§ 7
Regionalbeirat

(1) Regionalbeiräte der Regionaldirektionen der Pflegekasse sind die Regionalbeiräte der Regionaldirektionen der IKK WL (§ 31 Abs. 4 SGB IV).

(2) Die Vorsitzenden der Regionalbeiräte der Regionaldirektionen der IKK WL sind Vorsitzende der Regionalbeiräte der Regionaldirektionen der Pflegekasse.

§ 8
Entschädigung

Die Entschädigung für die Mitglieder des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse, der Bezirksbeiräte und der Regionalbeiräte wird in Anhang 1 zu dieser Satzung geregelt. Der Anhang ist Bestandteil der Satzung.

§ 9
Aufgaben des Bezirksdirektors

(1) Bezirksdirektoren der Pflegekasse sind die Bezirksdirektoren der IKK WL.

(2) Zu den Aufgaben des Bezirksdirektors der Pflegekasse zählt auch der Erlass, die Niederschlagung und der Vergleich bei Beitrags- und anderen Forderungen, soweit der Betrag ein Sechstel der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) nicht übersteigt.

§ 10
Aufgaben des Regionaldirektors

(1) Regionaldirektoren der Pflegekasse sind die Regionaldirektoren der IKK WL.

(2) Zu den Aufgaben des Regionaldirektors der Pflegekasse zählt auch der Erlass, die Niederschlagung und der Vergleich bei Beitrags- und anderen Forderungen, soweit der Betrag ein Sechstel der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) nicht übersteigt.

§ 11
Widerspruchsstelle
(Besonderer Ausschuss)

(1) Der Erlass von Widerspruchsbescheiden wird der Widerspruchsstelle (besonderer Ausschuss) übertragen (§ 85 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Widerspruchsstellen sind beim Sitz der IKK WL sowie bei jeder Bezirks- bzw. Regionaldirektion eingerichtet. Diese Widerspruchsstellen sind Widerspruchsstellen der Pflegekasse. Die Widerspruchsstellen der Bezirksdirektionen sind für die Widerspruchsverfahren zuständig, die aus Entscheidungen der jeweiligen Bezirksdirektion entstehen. Die Widerspruchsstellen der Regionaldirektionen sind für die Widerspruchsverfahren zuständig, die aus Entscheidungen der jeweiligen Regionaldirektion entstehen. Die Widerspruchsstelle beim Sitz der IKK-Pflegekasse WL ist zuständig, wenn sich der Widerspruch gegen eine Entscheidung der Pflegekasse richtet, die nicht durch eine Bezirks- oder Regionaldirektion getroffen wurde.

(2) Es gelten die die Widerspruchsstelle (besonderer Ausschuss) der IKK WL betreffenden Bestimmungen des § 39 der Satzung der IKK WL sinngemäß.

§ 12
Ausschüsse

(1) Der Verwaltungsrat der Pflegekasse kann die Erledigung einzelner Aufgaben mit Ausnahme der Rechtsetzung nach § 66 SGB IV Ausschüssen übertragen.

(2) Der Verwaltungsrat der Pflegekasse kann weitere beratende Ausschüsse bilden. Mitglieder dieser Ausschüsse können auch sachverständige Dritte sein, die nicht Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Verwaltungsrates der Pflegekasse sind.

(3) Für die Mitglieder dieser Ausschüsse der Pflegekasse gelten die Bestimmungen über die Entschädigung (§ 8 der Satzung) entsprechend.

III.
Aufgaben der Pflegekasse

§ 13

(1) Die Pflegekasse stellt die pflegerische Versorgung ihrer Versicherten sicher. Sie koordiniert im Zusammenwirken mit den Trägern der ambulanten und der stationären gesundheitlichen und sozialen Versorgung die notwendigen Hilfen zur Pflege und sorgt für ein nahtloses und störungsfreies Ineinandergreifen der Leistungen.

(2) Durch Aufklärung und Beratung über eine gesunde, der Pflegebedürftigkeit vorbeugende Lebensführung und Hinwirken auf die Teilnahme an gesundheitsfördernden Maßnahmen unterstützt die Pflegekasse das eigenverantwortliche Handeln ihrer Versicherten.

(3) In gemeinsamer Verantwortung mit dem Land, den Kommunen und den Pflegeeinrichtungen gewährleistet die Pflegekasse eine leistungsfähige, regional gegliederte, ortsnahe und aufeinander abgestimmte ambulante und stationäre pflegerische Versorgung der Versicherten und trägt zum Ausbau und zur Weiterentwicklung der notwendigen pflegerischen Versorgungsstrukturen bei. Dabei unterstützt und fördert sie die Bereitschaft zu einer humanen Pflege und Betreuung.

IV.
Versicherter Personenkreis und Mitgliedschaft

§ 14
Versicherter Personenkreis

(1) Mitglieder der Pflegekasse sind

1. versicherungspflichtig Beschäftigte,

2. Leistungsempfänger nach dem SGB III,

3. Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeitbefähigt werden sollen,

4. Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation,

5. Behinderte, die in anerkannten Werkstätten für Behinderte oder in anerkannten Blindenwerkstätten beschäftigt oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind sowie solche Behinderte, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen beschäftigt sind,

6. Studenten und Berufspraktikanten,

7. Fach- und Berufsfachschüler,

8. Rentenantragsteller und Rentner,

9. Bezieher von Vorruhestandsgeld,

10. Personen, die der Krankenversicherung als freiwillige Mitglieder angehören,

11. freiwillig Weiterversicherte,

sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die Pflegekasse zuständig ist und die Personen nicht auf Antrag von der Mitgliedschaft bei der Pflegekasse befreit sind.

(2) Mitglieder der Pflegekasse sind auch Personen, die

1. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, einen Anspruch auf Heilbehandlung oder Krankenbehandlung haben,

2. Kriegsschadenrente oder vergleichbare Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz oder dem Reparationsschädengesetz oder laufende Beihilfe nach dem Flüchtlingshilfegesetz beziehen,

3. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen beziehen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,

4. laufende Leistungen zum Unterhalt und Leistungen der Krankenhilfe nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches beziehen,

5. krankenversorgungsberechtigt nach dem Bundesentschädigungsgesetz sind,

6. in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind,

sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die IKK WL mit der Leistungserbringung im Krankheitsfall beauftragt ist (§ 48 Abs. 2 Satz 1 SGB XI) oder wenn sie die Mitgliedschaft bei der Pflegekasse gewählt haben (§ 48 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 SGB XI).

(3) Versichert sind auch der Ehegatte und die Kinder von Mitgliedern der Pflegekasse, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 25 SGB XI) erfüllt.

(4) Personen, die aus der Versicherungspflicht nach den §§ 20 oder 21 SGB XI ausgeschieden sind oder deren Familienversicherung nach § 25 SGB XI erlischt oder nach § 25 Abs. 3 SGB XI nicht besteht, können sich unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 SGB XI auf Antrag weiterversichern.

(5) Personen, die wegen der Verlegung ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland aus der Versicherungspflicht ausscheiden, können sich unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 SGB XI weiterversichern.

§ 15
Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen der §§ 20 und 21 SGB XI vorliegen.

(2) Die Mitgliedschaft der Weiterversicherten schließt sich unmittelbar an die vorherige Versicherung an.

(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen der §§ 20 oder 21 SGB XI entfallen, sofern nicht das Recht zur Weiterversicherung nach § 26 SGB XI ausgeübt wird oder die Mitgliedschaft nach § 49 Abs. 2 SGB XI fortbesteht.

(4) Die Mitgliedschaft der Weiterversicherten endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Mitglied den Austritt erklärt, wenn sich eine Versicherung nach § 25 SGB XI anschließt.

V.
Beitragspflichtige Einnahmen

§ 16
Beitragsbemessung für besondere Personengruppen

(1) Die beitragspflichtigen Einnahmen für Pflegeversicherte, die in der IKK WL freiwillig versichert sind sowie für Weiterversicherte nach § 26 Abs. 2 SGB XI werden unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit festgestellt. Dabei sind mindestens die Einnahmen zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Steuerliche Vergünstigungen mindern die beitragspflichtigen Einnahmen nicht.

(2) Zur Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen gelten für nachstehend aufgeführte Versichertengruppen folgende besondere Regelungen:

A.
Freiwillig krankenversicherte Mitglieder
und Weiterversicherte nach § 26 Abs. 1 SGB XI

1. Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze der Krankenversicherung übersteigt

Als beitragspflichtige Einnahmen sind ein Zwölftel des Jahresarbeitsentgelts (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) zugrunde zu legen.

2. Hauptberuflich selbständig Tätige

Als beitragspflichtige Einnahmen gilt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (§ 55 Abs. 2 SGB XI), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens 75 v.H. der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV).

3. Ehegatten, die über keine oder niedrigere Einkünfte verfügen, als der andere Ehegatte

Die Einnahmen des Ehegatten sind bei der Einstufung zu berücksichtigen, wenn dieser nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. In diesen Fällen wird für die Einstufung mindestens die Hälfte der nachgewiesenen monatlichen Einnahmen beider Ehegatten zugrunde gelegt. Bei der Ermittlung der monatlichen Einnahmen beider Ehegatten bleibt für jedes gemeinsam unterhaltsberechtigte Kind 1/6 der monatlichen Bezugsgröße, vermindert um eigene Einnahmen des Kindes, außer acht.

Ist der danach ermittelte Ausgangswert geringer als die Einnahmen des Versicherten, so gelten die Einnahmen des Versicherten als beitragspflichtige Einnahmen.

In jedem Fall gelten als beitragspflichtige Einnahmen mindestens ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV).

4. Personen, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen

Als beitragspflichtige Einnahmen gelten

1. der Zahlbetrag der Rente, getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung,

2. der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge,

3. das Arbeitseinkommen und

4. die sonstigen Einnahmen, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes bestimmen.

Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrages aus der Rente nur der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zu zahlen.

5. Berufsfachschüler und Schüler an sonstigen Berufsbildungseinrichtungen

Als beitragspflichtige Einnahmen gelten 1/30 des Betrages, der als monatlicher Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BAFöG für Studenten festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen. Änderungen des Bedarfssatzes sind vom Beginn des auf die Änderung folgenden Semesters an zu berücksichtigen.

6. Personen während eines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes sowie Heilfürsorgeberechtigte und Entwicklungshelfer

Als beitragspflichtige Einnahmen gelten 10 v.H. der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV). Diese Regelung gilt nicht, wenn Ansprüche bei Auslandsaufenthalten z.B. innerhalb der Europäischen Union oder aufgrund von Sozialversicherungsabkommen bestehen oder für mitversicherte Familienangehörige Leistungsansprüche geltend gemacht werden können.

7. Alle übrigen freiwillig krankenversicherten Mitglieder und Weiterversicherten nach § 26 Abs. 1 SGB XI

Als beitragspflichtige Einnahmen gelten die tatsächlichen Einnahmen, mindestens ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV). Dabei sind einmalige Einnahmen mit einem Zwölftel des insgesamt zu erwartenden Jahresbetrages zu berücksichtigen (§ 18b SGB IV).

8. Sozialhilfeempfänger, die in Heimen oder Anstalten untergebracht sind:

Für freiwillig krankenversicherte Sozialhilfeempfänger, die in einer Anstalt, in einem Heim oder in einer gleichartigen Einrichtung nach § 21 BSHG untergebracht sind, ist nur der Teil der Sozialhilfeleistung heranzuziehen, der als Hilfe zum allgemeinen Lebensunterhalt anzusehen ist.

Dazu gehören die Barbeträge und der notwendige Lebensunterhalt für Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens nach § 12 BSHG, mindestens jedoch ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV). Sofern die IKK mit einem oder mehreren örtlichen oder überörtlichen Trägern der Sozialhilfe eine Vereinbarung zur Regelung des Verfahrens der Beitragsfestsetzung für freiwillig versicherte Sozialhilfeempfänger geschlossen hat, werden die beitragspflichtigen Einnahmen entsprechend der dort getroffenen Regelung festgesetzt.

9. Sonstige Sozialhilfeempfänger:

Als beitragspflichtige Einnahmen gelten Sozialhilfeleistungen, die als Hilfe zum Lebensunterhalt anzusehen sind, mindestens jedoch ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV). Sofern die IKK mit einem oder mehreren örtlichen oder überörtlichen Trägern der Sozialhilfe eine Vereinbarung zur Regelung des Verfahrens der Beitragsfestsetzung für freiwillig versicherte Sozialhilfeempfänger geschlossen hat, werden die beitragspflichtigen Einnahmen entsprechend der dort getroffenen Regelung festgesetzt.

Freiwillige Mitglieder und Weiterversicherte nach § 26 Abs. 1 SGB XI haben Änderungen ihres Einkommens unaufgefordert mitzuteilen; Nachteile aus der Verletzung dieser Pflicht treffen den Versicherten. Davon unabhängig führt die IKK WL jährlich regelmäßig schriftliche Einkommensanfragen durch. Werden solche Einkommensanfragen nicht oder verspätet beantwortet, kann die IKK WL die Bemessungsgrundlage gewissenhaft schätzen; bei hauptberuflich selbständig Tätigen gilt § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V. Reduzierungen der Beitragsbemessung aufgrund eines vom Versicherten verspätet geführten Nachweises wirken zum ersten Tag des auf die Vorlage des Nachweises folgenden Monats.

B.
Rentenantragsteller, Schwangere

Für Rentenantragsteller sowie für Schwangere, deren Mitgliedschaft in der Krankenversicherung nach § 192 Abs. 2 SGB V erhalten bleibt, richtet sich die Bemessung der Beiträge nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Als beitragspflichtige Einnahme gilt mindestens ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV). Satz 1 und 2 gilt auch für Personen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist.

Für Rentenantragsteller, die Sozialhilfe beziehen, gilt Buchst. A Nr. 8 bzw. Nr. 9 entsprechend.

VI.
Beiträge

§ 17
Höhe der Beiträge

Die Beiträge werden in Hundertsteln der beitragspflichtigen Einnahmen erhoben; der Beitragssatz ist gesetzlich festgelegt (§ 55 SGB XI).

§ 18
Fälligkeit und Zahlung der Beiträge

(1) Die Beiträge werden entsprechend § 23 SGB IV am 15. des Monats fällig, der dem jeweiligen Beitragsmonat folgt. Beiträge werden spätestens am 25. eines Monats fällig, wenn das Arbeitsentgelt bis zum 15. dieses Monats fällig geworden ist.

(2) Personen, die Beiträge zur studentischen Krankenversicherung entrichten, können die Beiträge zur Pflegeversicherung bei Erteilung einer Einzugsermächtigung abweichend von § 254 Abs. 1 SGB V auch monatlich zahlen. In diesen Fällen sind die Beiträge bis zum 15. des Monats zu zahlen, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind.

§ 19
Beitragserstattung

Beitragserstattungen nach § 57 Abs. 1 SGB XI i.V.m. § 231 Abs. 2 SGB V werden unbar vorgenommen.

VII.
Leistungen

§ 20

(1) Versicherte, die pflegebedürftig (§ 14 SGB XI) sind, erhalten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften folgende Leistungen:

1. Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI)

2. Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen (§ 37 SGB XI)

3. Geldleistungen und Sachleistungen in Kombination (§ 38 SGB XI)

4. Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 39 SGB XI)

5. Pflegehilfsmittel und technische Hilfen (§ 40 SGB XI)

6. Tagespflege und Nachtpflege (§ 41 SGB XI)

7. Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)

8. vollstationäre Pflege (§ 43 SGB XI)

(2) Darüber hinaus erbringt die Pflegekasse nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften folgende Leistungen:

1. Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (§ 44 SGB XI)

2. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (§ 45 SGB XI)

VIII.
Datenschutz

§ 21

Die Pflegekasse stellt sicher, dass von ihr personenbezogene Daten nur erhoben, gespeichert, verarbeitet und weitergegeben werden, soweit dies nach gesetzlichen Vorschriften zulässig ist.

IX.
Auskunft an Versicherte

§ 22

(1) Auskunft nach § 108 SGB XI wird dem Versicherten auf Verlangen mündlich oder schriftlich erteilt; § 25 Abs. 2 SGB X gilt entsprechend.

(2) Die Auskunft ist kostenfrei. Das Nähere zum Verfahren regelt der Vorstand in Richtlinien.

X.
Bekanntmachungen

§ 23

(1) Die Satzung, Satzungsänderungen und sonstiges autonomes Recht der IKK WL sind in den Geschäftsräumen der Hauptverwaltung sowie in den Bezirks- und Regionaldirektionen der IKK WL eine Woche öffentlich auszuhängen. Auf dem Aushang sind der Tag des Anheftens, die Aushangfrist und der Tag der Abnahme zu vermerken.

(2) Bekanntmachungen werden unabhängig davon durch Hinweise in der Mitgliederzeitschrift und im Internet veröffentlicht.

XI.
Inkrafttreten

§ 24

(1) Die Satzung der IKK-Pflegekasse Westfalen-Lippe tritt am 01.01.2002 in Kraft.

(2) Leistungsansprüche gegenüber den an der Vereinigung beteiligten Innungskrankenkassen, die in dieser Satzung nicht vorgesehen sind, bleiben erhalten

a) für laufende Leistungen, die vor dem Zeitpunkt der Vereinigung begonnen haben,

b) für Leistungen, die vor dem Zeitpunkt der Vereinigung schriftlich zugesagt worden sind.

(3) Die Satzungen der an der Fusion beteiligten Pflegekassen verlieren am 31. Dezember 2001 ihre Gültigkeit.

Anlage1.pdf

Anlage1.1.pdf

Anlage1.2.pdf

Anlage1.3.pdf

Anlage1.4.pdf

Anlage1.5.pdf

G e n e h m i g u n g

Die vorstehende Satzung wird gemäß § 47 Abs. 2 SGB XI i.V.m. §§ 46 Abs. 5 SGB XI, 144 Abs. 3, 160 Abs. 1 SGB V genehmigt.

Essen, den 18. Dezember 2000

II 2-3600.4.3

Landesversicherungsamt
Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

D e t e r m a n n

(Siegel)

GV. NRW. 2001 S. 108