Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 12 vom 17.4.2001 Seite 159 bis 182
Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2001 und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit im Haushaltsjahr 2001 |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2001 und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit im Haushaltsjahr 2001
Gesetz
zur Regelung der Zuweisungen
des Landes Nordrhein-Westfalen
an die Gemeinden und Gemeindeverbände
im Haushaltsjahr 2001
und zur Regelung
des interkommunalen Ausgleichs
der finanziellen Beteiligung der Gemeinden
am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit
im Haushaltsjahr 2001
Vom 3. April 2001
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.
Artikel I
Gesetz
zur Regelung der Zuweisungen des Landes
Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden
und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2001
(Gemeindefinanzierungsgesetz - GFG 2001)
Inhaltsübersicht
Erster Teil |
|
§ 1 |
Zuweisungen des Landes an die Gemeinden und Gemeindeverbände |
§ 2 |
Allgemeiner Steuerverbund |
§ 3 |
Aufteilung des Verbundbetrages |
§ 4 |
Zuweisungen außerhalb des allgemeinen Steuerverbundes |
Zweiter Teil |
|
§ 5 |
Grundsätze für die Schlüsselzuweisungen |
§ 6 |
Aufteilung der Schlüsselmasse |
§ 7 |
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Gemeinden |
§ 8 |
Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Gemeinden |
§ 9 |
Ermittlung der Steuerkraftmesszahl für die Gemeinden |
§ 10 |
Überbrückungshilfen zur Anpassung an Veränderungen des Berechnungssystems der Schlüsselzuweisungen |
§ 11 |
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Kreise |
§ 12 |
Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Kreise |
§ 13 |
Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Kreise |
§ 14 |
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Landschaftsverbände |
§ 15 |
Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Landschaftsverbände |
§ 16 |
Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Landschaftsverbände |
§ 17 |
Pauschale Förderung investiver Maßnahmen von Gemeinden und Kreisen |
§ 18 |
Zuweisungen zur Förderung der technischen Ausstattung für das Lernen mit neuen Medien an öffentlichen Schulen |
§ 19 |
frei |
§ 20 |
Zuweisungen aufgrund besonderer Bedarfe von Gemeinden und Gemeindeverbänden |
§ 21 |
frei |
§ 22 |
Zuweisungen zu Schulbaumaßnahmen |
§ 23 |
Zuweisungen zu Maßnahmen der Stadterneuerung und Zuweisungen aus dem Grundstücksfonds für den Erwerb und die Nutzbarmachung von Brachflächen |
§ 24 |
Zuweisungen zu Maßnahmen der Denkmalpflege und zur Förderung kleinerer privater Denkmalpflegemaßnahmen |
§ 25 |
Zuweisungen zu kommunalen Museumsbauten |
§ 26 |
Zuweisungen zu Sportstättenbauten |
§ 27 |
Zuweisungen zur ökologischen Gestaltung im Emscher-Lippe-Raum |
§ 28 |
Zuweisungen zur Gefährdungsabschätzung und Sanierung von Altablagerungen und Altstandorten |
§ 29 |
Zuwendungen zu Landestheatern |
§ 30 |
Kostenpauschalen nach § 4 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) |
§ 31 |
Zuweisungen für Einrichtungen der Weiterbildung in der Trägerschaft von Gemeinden (GV) |
§ 32 |
Zuweisungen zur pauschalen Förderung der Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter in kommunalen Krankenhäusern |
§ 33 |
Zuweisungen zur Entwicklung entbehrlicher Flächen im Bahnflächenpool Nordrhein-Westfalen |
§ 34 |
Abrechnung für das Haushaltsjahr 1999 |
Dritter Teil |
|
§ 35 |
Zuweisungen zu den Kosten der Verteidigungslasten- und Lastenausgleichsverwaltung bei kreisfreien Städten und Kreisen |
§ 36 |
Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs |
§ 37 |
Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans |
Vierter Teil |
|
§ 38 |
Kreisumlage |
§ 39 |
Landschaftsumlage |
§ 40 |
Verbandsumlage des Kommunalverbandes Ruhrgebiet |
Fünfter Teil |
|
§ 41 |
Berechnung und Auszahlung der Schlüsselzuweisungen, der Zuweisungen nach den §§ 17, 18, 20 und 21 |
§ 42 |
Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen |
§ 43 |
Datengrundlagen |
§ 44 |
Bewirtschaftung der Mittel |
§ 45 |
Förderungsgrundsätze für zweckgebundene Zuweisungen |
§ 46 |
Sonderregelungen für zweckgebundene Zuweisungen |
§ 47 |
Kürzungsermächtigung |
§ 48 |
Durchführungsvorschriften |
Erster Teil
Grundlagen
§ 1
Zuweisungen des Landes an die Gemeinden
und Gemeindeverbände
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände tragen die Kosten ihrer eigenen und der ihnen übertragenen Aufgaben, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten vom Land im Wege des Finanz- und Lastenausgleichs zur Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben.
(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten einen Anteil am Steueraufkommen des Landes (allgemeiner Steuerverbund). Das Nähere regelt dieses Gesetz.
(4) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten ferner Zuweisungen nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes sowie nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes.
(5) Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden Zuwendungen auf Grund besonderer Gesetze gewährt werden, bleiben diese unberührt.
§ 2
Allgemeiner Steuerverbund
(1) Das Land stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden 23 vom Hundert seines Anteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftssteuern) zur Verfügung. Der Landesanteil an der Umsatzsteuer wird um den in § 33 Abs. 3 festgesetzten Betrag gekürzt.
Ferner beteiligt das Land die Gemeinden und Gemeindeverbände mit 23 vom Hundert an vier Siebteln der Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer (Landessteuer).
(2) Vom allgemeinen Steuerverbund sind die Tantiemen in Höhe von 5 000 000 DM abzuziehen, die das Land für die Gemeinden und Gemeindeverbände auf Grund gesetzlicher Vorschriften und vertraglicher Vereinbarungen zu entrichten hat.
(3) Vom allgemeinen Steuerverbund sind 4 600 000 DM abzuziehen, die dem Land zur Erfüllung vertraglicher Vereinbarungen an das Erzbistum Paderborn als Gegenleistung für das Ruhen bzw. die Ablösung kommunaler Kirchenbaulasten zur Verfügung stehen.
(4) Vom allgemeinen Steuerverbund ist ein kommunaler Beitrag an den einheitsbedingten Gesamtlasten von 536 300 000 DM abzuziehen.
(5) Den Berechnungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind die Ansätze im Haushaltsplan des Landes zugrunde zu legen; soweit Haushaltsansätze und -ergebnisse voneinander abweichen, ist der Ausgleich nach dem Ergebnis des Haushaltsjahres spätestens im übernächsten Haushaltsjahr vorzunehmen. Die Abrechnung des Haushaltsjahres 1999 regelt § 34.
§ 3
Aufteilung des Verbundbetrages
(1) Die Mittel nach § 2 Absatz 1 betragen 14 409 700 000 DM.
Davon entfallen auf
1. Abzüge nach § 2 Absätze 2, 3 und 4 545 900 000 DM,
2. allgemeine Zuweisungen 12 259 044 000 DM,
3. zweckgebundene Zuweisungen 1 604 756 000 DM.
(2) Die allgemeinen Zuweisungen werden nach den §§ 5 bis 21, die zweckgebundenen Zuweisungen nach den §§ 22 bis 33 aufgeteilt.
§ 4
Zuweisungen außerhalb
des allgemeinen Steuerverbundes
Außerhalb des allgemeinen Steuerverbundes erhalten die Gemeinden und Gemeindeverbände Zuweisungen nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes und nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes. Im einzelnen gelten die §§ 35, 36 und 37.
Zweiter Teil
Allgemeiner Steuerverbund
Erster Abschnitt
Allgemeine Zuweisungen
(Schlüsselzuweisungen, Pauschale Zuweisungen für Investitionen,
Bedarfszuweisungen)
A.
Schlüsselzuweisungen
1.
Unterabschnitt
Allgemeine Vorschrift
und Schlüsselmasse
§ 5
Grundsätze für die Schlüsselzuweisungen
(1) Die Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände erhalten Schlüsselzuweisungen, deren Höhe sich für die einzelne Gebietskörperschaft nach ihrer durchschnittlichen Aufgabenbelastung und nach ihrer Steuerkraft oder Umlagekraft bemisst. Belastungen, die Gemeinden und Kreisen durch die Trägerschaft von Schulen entstehen, werden berücksichtigt. Die den Gemeinden aufgrund steigender Soziallasten entstehenden Mehrbelastungen und Mehraufwendungen für Zentralitätsfunktionen sind bei der Ermittlung des normierten Bedarfs zur Festlegung der Aufgabenbelastung angemessen zu berücksichtigen.
(2) Die Schlüsselzuweisung wird aus einer Ausgangsmesszahl (§§ 8, 12 und 15) und einer Steuerkraftmesszahl (§ 9) oder Umlagekraftmesszahl (§§ 13 und 16) ermittelt.
§ 6
Aufteilung der Schlüsselmasse
Der für Schlüsselzuweisungen zur Verfügung stehende Betrag von 11 451 326 000 DM wird wie folgt aufgeteilt:
1. Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden 8 931 380 000 DM
2. Schlüsselzuweisungen an die Kreise 1 370 817 000 DM
3. Schlüsselzuweisungen an die Landschaftsverbände 1 149 129 000 DM
2. Unterabschnitt
Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden
§ 7
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen
für die Gemeinden
(1) Die Gemeinde erhält als Schlüsselzuweisung 90 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen der Ausgangsmesszahl (§ 8) und der Steuerkraftmesszahl (§ 9).
(2) Erreicht die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl, so erhält die Gemeinde keine Schlüsselzuweisung.
§ 8
Ermittlung der Ausgangsmesszahl
für die Gemeinden
(1) Die Ausgangsmesszahl einer Gemeinde wird ermittelt, indem der Gesamtansatz (Absatz 2) mit dem einheitlichen Grundbetrag (Absatz 7) vervielfältigt wird.
(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz, dem Schüleransatz, dem Soziallastenansatz und dem Zentralitätsansatz gebildet.
(3) Der Hauptansatz einer Gemeinde wird nach einem Hundertsatz ihrer Einwohnerzahl errechnet. Die für den Hauptansatz maßgebenden Staffelklassen und die für sie geltenden Hundertsätze sind in der Anlage 1 zu diesem Gesetz festgelegt. Liegt die Einwohnerzahl einer Gemeinde zwischen zwei Stufen der Staffelklasse, so wird der Hundertsatz mit den dazwischen liegenden Werten angesetzt; der Hundertsatz wird auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma aufgerundet.
(4) Der Schüleransatz wird den Gemeinden nach einem Hundertsatz für jeden Schüler an Schulen gewährt, deren Träger sie zu Beginn des Haushaltsjahres sind. Der Ermittlung des Schüleransatzes wird die Schulstatistik 1999 für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen zugrunde gelegt. Dem Schüleransatz werden auch die Schüler neu errichteter Schulen hinzugerechnet, deren Träger die Gemeinden erstmals zu Beginn des Haushaltsjahres 2001 sind. Soweit Zweckverbände Schulträger sind, werden die Schüler auf die dem Zweckverband angehörenden Gemeinden entsprechend dem Anteil an der Umlage aufgeteilt. Als Schülerzahlen werden die Schüler der einzelnen Schulformen mit dem in der Anlage 2 zu diesem Gesetz festgelegten Vervielfältiger zugrunde gelegt.
Soweit Schulen als Ganztagsschulen genehmigt worden sind, werden die Schüler der einzelnen Schulformen, die tatsächlich im Ganztagsbetrieb unterrichtet werden, mit dem in der Anlage 3 zu diesem Gesetz festgelegten Vervielfältiger zugrunde gelegt. Der Schüleransatz beträgt 98 vom Hundert der nach den Anlagen 2 und 3 zu diesem Gesetz ermittelten Schülerzahlen. Der Schüleransatz wird den Städten Düren und Gütersloh zur Hälfte auch für Schüler gewährt, die zu Beginn des Haushaltsjahres die Stiftischen Gymnasien in diesen Gemeinden besuchen.
(5) Als Soziallastenansatz werden der einzelnen Gemeinde die von der Bundesanstalt für Arbeit nach dem Stand Juni 2000 ermittelten Arbeitslosen mit einer Dauer der Arbeitslosigkeit von 6 Monaten und mehr hinzugerechnet. Die Arbeitslosen sind je nach Dauer der Arbeitslosigkeit nach folgender Staffel zu berücksichtigen:
Dauer der Arbeitslosigkeit Arbeitslosenzahl
6 Monate bis unter 12 Monate fünffach,
12 Monate bis unter 24 Monate sechsfach,
24 Monate und länger siebenfach.
(6) Als Zentralitätsansatz werden den einzelnen Gemeinden 15 vom Hundert der Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten aus der amtlichen Beschäftigungsstatistik der Bundesanstalt für Arbeit nach dem Stand vom 31. Dezember 1999 hinzugerechnet.
(7) Das Innenministerium und das Finanzministerium setzen den einheitlichen Grundbetrag nach Absatz 1 in der Weise fest, dass der für Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zur Verfügung gestellte Betrag aufgebraucht wird.
§ 9
Ermittlung der Steuerkraftmesszahl
für die Gemeinden
(1) Die Steuerkraftmesszahl ergibt sich aus der Summe der für die Gemeinden geltenden Steuerkraftzahlen der Gewerbesteuer, der Grundsteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer abzüglich der Steuerkraftzahl der Gewerbesteuerumlage.
(2) Als Steuerkraftzahlen werden zugrunde gelegt
1. bei der Gewerbesteuer das durch den Hebesatz für das Haushaltsjahr 2000 geteilte Ist-Aufkommen in der Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 mit 380 vom Hundert;
Soweit in dieser Zeit Zahlungen der Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital für Vorjahre anfallen, werden diese berücksichtigt. Dabei wird das Ist-Aufkommen durch den Hebesatz für das Haushaltsjahr 2000 geteilt und mit 380 vom Hundert vervielfältigt.
2. bei der Grundsteuer das durch den Hebesatz für das Haushaltsjahr 2000 geteilte Ist-Aufkommen in der Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000
für die Grundsteuer A mit 175 vom Hundert,
für die Grundsteuer B mit 330 vom Hundert;
3. bei dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer das Ist-Aufkommen für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000
- zuzüglich der in diesem Zeitraum angefallenen Kompensationsleistungen nach § 33 Gemeindefinanzierungsgesetz 1999 (GV. NRW. 1998, S. 762) und § 33 Gemeindefinanzierungsgesetz 2000 (GV. NRW. 1999, S. 718),
- abzüglich der in diesem Zeitraum angefallenen Abrechnungsbeträge;
4. bei dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer das Ist-Aufkommen für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000;
5. bei der Gewerbesteuerumlage das durch den Hebesatz für das Haushaltsjahr 2000 geteilte Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer in der Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 mit 83 vom Hundert.
Soweit in dieser Zeit Zahlungen der Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital für Vorjahre anfallen, werden diese berücksichtigt.
§ 10
Überbrückungshilfen
zur Anpassung an Veränderungen
des Berechnungssystems der Schlüsselzuweisungen
Für pauschale Zuweisungen zur Überbrückung von Einnahmeverlusten von Gemeinden, die im Zusammenhang mit dem Fortfall der Berücksichtigung von A- und D-Einwohnern im Schlüsselzuweisungssystem besonders betroffen sind, werden bis zu 28 650 000 DM zur Verfügung gestellt.
Die empfangsberechtigten Gemeinden und der der jeweiligen Gemeinde zustehende Betrag ergeben sich aus der Anlage 4 zu diesem Gesetz.
3. Unterabschnitt
Schlüsselzuweisungen an die Kreise
§ 11
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen
für die Kreise
Der Kreis erhält als Schlüsselzuweisung den Unterschiedsbetrag zwischen der Ausgangsmesszahl (§ 12) und der Umlagekraftmesszahl (§ 13).
§ 12
Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Kreise
(1) Die Ausgangsmesszahl eines Kreises wird ermittelt, indem der Gesamtansatz (Absatz 2) mit dem einheitlichen Grundbetrag (Absatz 5) vervielfältigt wird.
(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz und dem Schüleransatz gebildet.
(3) Der Hauptansatz eines Kreises entspricht seiner Einwohnerzahl.
(4) Der Schüleransatz wird den Kreisen gewährt, soweit sie Schulträger sind.
Die Regelung in § 8 Abs. 4 Sätze 1 bis 6 gilt entsprechend. Der Schüleransatz beträgt 171 vom Hundert der nach den Anlagen 2 und 3 zu diesem Gesetz ermittelten Schülerzahlen.
(5) Das Innenministerium und das Finanzministerium setzen den einheitlichen Grundbetrag in der Weise fest, dass der für Schlüsselzuweisungen an die Kreise zur Verfügung gestellte Betrag aufgebraucht wird.
§ 13
Ermittlung der Umlagekraftmesszahl
für die Kreise
Die Umlagekraftmesszahl beträgt 36 vom Hundert der Umlagegrundlagen, die für dieses Haushaltsjahr gelten.
4. Unterabschnitt
Schlüsselzuweisungen an die Landschaftsverbände
§ 14
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen
für die Landschaftsverbände
Jeder Landschaftsverband erhält den Unterschiedsbetrag zwischen der Ausgangsmesszahl (§ 15) und der Umlagekraftmesszahl (§ 16) als Schlüsselzuweisung.
§ 15
Ermittlung der Ausgangsmesszahl
für die Landschaftsverbände
(1) Die Ausgangsmesszahl wird ermittelt, indem die Einwohnerzahl des jeweiligen Landschaftsverbandes mit dem einheitlichen Grundbetrag (Absatz 2) vervielfältigt wird.
(2) Das Innenministerium und das Finanzministerium setzen den einheitlichen Grundbetrag nach Absatz 1 in der Weise fest, dass der für Schlüsselzuweisungen an die Landschaftsverbände zur Verfügung gestellte Betrag aufgebraucht wird.
§ 16
Ermittlung der Umlagekraftmesszahl
für die Landschaftsverbände
Die Umlagekraftmesszahl beträgt 16 vom Hundert der Umlagegrundlagen, die für dieses Haushaltsjahr gelten.
B. Pauschale Zuweisungen
für kommunale Investitionsmaßnahmen
§ 17
Pauschale Förderung investiver Maßnahmen
von Gemeinden und Kreisen
(1) Zur pauschalen Förderung investiver Maßnahmen werden 602 468 000 DM zur Verfügung gestellt.
(2) Von dem Betrag nach Absatz 1 erhalten die Gemeinden eine allgemeine Investitionspauschale in Höhe von insgesamt 417 656 000 DM. Der Betrag wird zu fünf Sechsteln nach der Einwohnerzahl und zu einem Sechstel nach der Gebietsfläche verteilt.
(3) Von dem Betrag nach Absatz 1 erhalten die kreisfreien Städte und Kreise zur pauschalen Förderung investiver Maßnahmen 47 232 000 DM. Der Betrag wird nach der Zahl der Einwohner über 65 Jahre verteilt. Die pauschale Zuweisung ist in erster Linie für Maßnahmen zur Verbesserung der Altenhilfe und -pflege einzusetzen.
(4) Von dem Betrag nach Absatz 1 erhalten die Gemeinden zur pauschalen Förderung investiver Maßnahmen 137 580 000 DM. Dieser Betrag soll der Belastungssituation der Gemeinden durch Maßnahmen im Abwasserbereich Rechnung tragen. Er kann bei der Verzinsung nach § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 718), außer Betracht bleiben. Der Betrag wird zu einem Drittel nach der Einwohnerzahl und zu zwei Dritteln nach der Gebietsfläche verteilt.
(5) Die DM-Beträge je Einwohner, je tausend Quadratmeter Gebietsfläche und je Einwohner über 65 Jahre werden vom Innenministerium und Finanzministerium ermittelt und festgesetzt.
C. Bedarfszuweisungen
§ 18
Zuweisungen
zur Förderung der technischen Ausstattung
für das Lernen mit neuen Medien an öffentlichen Schulen
Zur Förderung investiver Maßnahmen, die der technischen Ausstattung für das Lernen mit neuen Medien an öffentlichen Schulen dienen, werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden in Ergänzung der Mittel aus der e-nitiative.nrw (Netzwerk für Bildung) pauschale Zuweisungen gewährt. Hierfür stehen Mittel in Höhe von 65 000 000 DM zur Verfügung.
Bei der Verteilung der Mittel sind die Anzahl der
Schulen und die Zahl der Schüler und Schülerinnen nach der maßgeblichen
Schulstatistik (§ 8 Abs. 4) zu berücksichtigen. Die Mittel sollen für
Internetzugänge und Hardware in den Klassenräumen verwendet werden
einschließlich der Vernetzung zwischen den Schulen.
§ 19
frei
§ 20
Zuweisungen
aufgrund besonderer Bedarfe von Gemeinden und Gemeindeverbänden
(1) Für Zuweisungen aufgrund besonderer Bedarfe von Gemeinden und Gemeindeverbänden werden 111 600 000 DM zur Verfügung gestellt.
(2) Die Mittel nach Abs. 1 sind u. a. bestimmt
1. für Zuweisungen an die Stadt Bonn in Höhe von 12 000 000 DM zum Ausgleich besonderer Belastungen durch Dienststellen des Bundes;
2. für pauschale Zuweisungen an Gemeinden und Kreise zum Ausgleich besonderer Belastungen mit notwendigen Schülerfahrkosten; die Auswahl der belasteten Gemeinden und Kreise sowie die Aufteilung der bereitgestellten Mittel regeln das Innenministerium und das Finanzministerium;
3. für pauschale Zuweisungen an Gemeinden, die durch ihre Funktion als anerkannter Kurort besondere Belastungen tragen; die empfangsberechtigten Gemeinden und der der jeweiligen Gemeinde zustehende Betrag ergeben sich aus der Anlage 5 zu diesem Gesetz;
4. für pauschale Zuweisungen an alle Gemeinden des Landes zur Förderung kommunaler Projekte zur Entwicklungszusammenarbeit; die Zuweisung richtet sich nach der Einwohnerzahl jeder Gemeinde zum 31. Dezember 1999; je Einwohner wird ein Betrag von 0,50 DM bereitgestellt;
5. für pauschale Zuweisungen an Gemeinden zum Ausgleich besonderer Härten bei der Erhebung von Abwassergebühren (§ 76 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV. NRW. S. 245)); die empfangsberechtigten Gemeinden und der der jeweiligen Gemeinde zustehende Betrag ergeben sich aus der Anlage 6 zu diesem Gesetz; die Zuweisungen bleiben bei der Ermittlung der ansatzfähigen Kosten nach § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen außer Betracht;
6. für pauschale Zuweisungen an alle Gemeinden zur Förderung der Aktivitäten im Sportbereich (z. B. Übungsleiter); die Zuweisung richtet sich nach der Einwohnerzahl jeder Gemeinde zum 31. Dezember 1999; je Einwohner wird ein Betrag von 0,12 DM bereitgestellt;
7. für pauschale Zuweisungen an Gemeinden, die im Zusammenhang mit der integrativen Beschulung von Schülern und Schülerinnen an Regelschulen besondere Belastungen tragen; die Aufteilung des zur Verfügung stehenden Betrages richtet sich nach der Anzahl der integrativ beschulten Schüler und Schülerinnen an Regelschulen nach der maßgeblichen Schulstatistik (§ 8 Abs. 4);
8. für pauschale Zuweisungen an die Landschaftsverbände in Höhe von 27 000 000 DM zur Milderung der Kosten, die durch die landschaftliche Kulturpflege nach § 5 Abs. 1 Buchstabe c der Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. November 1999 (GV. NRW. S. 590), entstehen; der Betrag wird zu jeweils der Hälfte auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe sowie den Landschaftsverband Rheinland aufgeteilt.
(3) Aus Mitteln nach Abs. 1 können Gemeinden und Gemeindeverbänden einmalige Bedarfszuweisungen zur Überwindung außergewöhnlicher Belastungssituationen und einmalige Zuweisungen für besondere Bedarfssituationen von Gemeinden und Gemeindeverbänden gewährt werden. Sie können u. a. gewährt werden für
1. Zuweisungen zu Maßnahmen, die der Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung (u. a. neues kommunales Finanzmanagement) dienen;
2. Zuweisungen zum einmaligen Ausgleich von Härten, die sich bei der Durchführung des Finanzausgleichs ergeben.
§ 21
frei
Zweiter Abschnitt
Zweckgebundene Zuweisungen
§ 22
Zuweisungen zu Schulbaumaßnahmen
Für Zuweisungen zur Förderung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, des Erwerbs und der Ersteinrichtung von Schulen und Volkshochschulen werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden 454 457 000 DM zur Verfügung gestellt.
§ 23
Zuweisungen zu Maßnahmen der Stadterneuerung
und
Zuweisungen aus dem Grundstücksfonds
für den Erwerb und die Nutzbarmachung von Brachflächen
(1) Für Zuweisungen zur Förderung von Maßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände zur Stadterneuerung werden 351 424 000 DM zur Verfügung gestellt.
(2) Von den Mitteln nach Absatz 1 können bis zu 23 700 000 DM zur Gegenfinanzierung der zugesagten Bundesmittel für die Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf - die soziale Stadt - eingesetzt werden.
(3) Für den Erwerb und die Nutzbarmachung von Brachflächen werden 4 740 000 DM bereitgestellt.
§ 24
Zuweisungen zu Maßnahmen der Denkmalpflege
und
zur Förderung kleinerer privater Denkmalpflegemaßnahmen
(1) Für Zuweisungen zur Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände werden 13 556 000 DM zur Verfügung gestellt.
(2) Für Zuweisungen zur Förderung bodendenkmalpflegerischer Maßnahmen der Gemeinden oder Gemeindeverbände werden 7 584 000 DM zur Verfügung gestellt.
(3) Die Mittel nach Absatz 1 können bis zu einem Betrag von 4 270 000 DM für Zuweisungen zur Förderung kleinerer privater Denkmalpflegemaßnahmen den Gemeinden und Gemeindeverbänden pauschal zur Verfügung gestellt werden.
§ 25
Zuweisungen zu kommunalen Museumsbauten
Für Zuweisungen zur Förderung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten und des Erwerbs von Museen werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden 15 263 000 DM zur Verfügung gestellt.
§ 26
Zuweisungen zu Sportstättenbauten
Für Zuweisungen zur Förderung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten und der Modernisierung von Sportstätten werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden 32 422 000 DM zur Verfügung gestellt.
§ 27
Zuweisungen zur ökologischen Gestaltung
im Emscher-Lippe-Raum
Zur Förderung von Maßnahmen der ökologischen Gestaltung im Emscher-Lippe-Raum einschließlich von Pflegemaßnahmen zur endgültigen Herstellung geförderter Projekte werden den im Einzugsgebiet liegenden Gemeinden und Gemeindeverbänden 28 440 000 DM zur Verfügung gestellt.
§ 28
Zuweisungen zur Gefährdungsabschätzung
und Sanierung
von Altablagerungen und Altstandorten
Für Zuweisungen zur Förderung von Gefährdungsabschätzungen und Sanierungen von Altablagerungen und Altstandorten werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden 30 146 000 DM zur Verfügung gestellt.
§ 29
Zuwendungen
zu Landestheatern
Zur Unterstützung der Landestheater werden 26 724 000 DM zur Verfügung gestellt. Die Mittel werden den Empfängern als Festbetrag nach Maßgabe der Anlage 7 zu diesem Gesetz zur Verfügung gestellt.
§ 30
Kostenpauschalen
nach § 4 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG)
Für die Zahlung der Kostenpauschalen nach § 4 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes - FlüAG - vom 27. März 1984 (GV. NRW. S. 214), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1997 (GV. NRW. S. 24), für ausländische Flüchtlinge im Sinne von § 2 Nr. 1 FlüAG stehen im allgemeinen Steuerverbund 455 000 000 DM zur Verfügung.
§ 31
Zuweisungen für Einrichtungen der Weiterbildung
in der Trägerschaft von Gemeinden (GV)
Zur Förderung von Einrichtungen der Weiterbildung in der Trägerschaft von Gemeinden (GV) wird aus Mitteln des allgemeinen Steuerverbundes ein Betrag von 80 000 000 DM zur Verfügung gestellt.
§ 32
Zuweisungen zur pauschalen Förderung der Wiederbeschaffung kurzfristiger
Anlagegüter in kommunalen Krankenhäusern
Zur pauschalen Förderung der Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter in kommunalen Krankenhäusern wird aus Mitteln des allgemeinen Steuerverbundes ein Betrag von 100 000 000 DM zur Verfügung gestellt.
§ 33
Zuweisungen zur Entwicklung entbehrlicher Flächen
im Bahnflächenpool Nordrhein-Westfalen
Für Zuweisungen zur Vorbereitung des Erwerbs von entbehrlichen Bahnflächen durch Gemeinden und Gemeindeverbände im Rahmen des Bahnflächenpools Nordrhein-Westfalen einschließlich Aufbau des Kompetenzzentrums Bahnflächenpool NRW werden 5 000 000 DM bereitgestellt.
Dritter Abschnitt
Abrechnung des allgemeinen Steuerverbundes
§ 34
Abrechnung für das Haushaltsjahr 1999
(1) Für die Abrechnung des allgemeinen Steuerverbundes 1999 sind die Mittel nach § 3 Abs. 1 Gemeindefinanzierungsgesetz 1999 (GV. NRW. 1998, S. 762) um den Betrag von 401 272 000 DM anzuheben.
(2) Der Abrechnungsbetrag wird für jede Gemeinde, jeden Kreis und Landschaftsverband ermittelt, indem
- die Schlüsselzuweisungen nach § 6 Ziff. 1 Gemeindefinanzierungsgesetz 1999 um 292 527 300 DM
- die Schlüsselzuweisungen nach § 6 Ziff. 2 Gemeindefinanzierungsgesetz 1999 um 44 541 200 DM
- die Schlüsselzuweisungen nach § 6 Ziff. 3 Gemeindefinanzierungsgesetz 1999 um 45 343 700 DM
und
- die Investitionspauschale nach 17 Abs. 2 Gemeindefinanzierungsgesetz 1999 um 18 859 800 DM
angehoben werden. Die so ermittelten Beträge werden nach den §§ 5 bis 16 sowie § 17 Abs. 2 Gemeindefinanzierungsgesetz 1999 aufgeteilt, der in 1999 gezahlten Schlüsselzuweisung und allgemeinen Investitionspauschale gegenübergestellt und saldiert. Der Unterschiedsbetrag ist den Gemeinden, Kreisen und Landschaftsverbänden auszugleichen (Abrechnungsbetrag).
(3) Der Ausgleich erfolgt mit den entsprechenden Zuweisungen nach § 41 Abs. 3 anteilig zu den festgesetzten Terminen.
(4) Das Innenministerium und das Finanzministerium errechnen den Abrechnungsbetrag und setzen ihn fest.
Dritter Teil
Zuweisungen außerhalb des allgemeinen
Steuerverbundes
Erster Abschnitt
Leistungen nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes
§ 35
Zuweisungen zu den Kosten der Verteidigungslasten- und Lastenausgleichsverwaltung
bei kreisfreien Städten und Kreisen
(1) Den kreisfreien Städten und Kreisen, denen Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Verteidigungslasten übertragen sind, erstattet das Land nach Maßgabe des Haushaltsplans in Höhe von 6 200 000 DM die entstehenden persönlichen und sächlichen Verwaltungsausgaben, soweit sie vom Finanzministerium als erstattungsfähig anerkannt werden.
(2) Die kreisfreien Städte und Kreise, bei denen Ausgleichsämter eingerichtet sind, erhalten Zuweisungen entsprechend dem Haushaltsplan für die durch die Durchführung des Dritten Teils des Lastenausgleichsgesetzes und der hierzu ergangenen lastenausgleichsrechtlichen Nebengesetze entstandenen notwendigen Verwaltungskosten in Höhe von 15 400 000 DM. Aus den gemäß Satz 1 bereitgestellten Mitteln sind die notwendigen Verwaltungskosten bei Sonderzuständigkeiten und Vororttätigkeiten voll zu erstatten.
Im übrigen werden die Zuweisungen unter Berücksichtigung der Fallzahlen im Bereich der Allgemeinzuständigkeit der Ausgleichsämter verteilt. Die Regelung der Einzelheiten sowie die Festsetzung und Abrechnung der Zuweisungen obliegen dem Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium.
Ist ein Ausgleichsamt für den Bereich mehrerer Kreise oder kreisfreier Städte zuständig, werden die durch die Zuweisung des Landes nicht gedeckten Verwaltungskosten von den beteiligten Gebietskörperschaften anteilig getragen. Wird eine einvernehmliche Regelung zwischen den Gebietskörperschaften nicht erzielt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die im Bereich der Ausgleichsverwaltung zuständige Bezirksregierung; bei der Entscheidung ist die Zahl der Fälle zugrunde zu legen.
§ 36
Kompensationsleistungen
an die Gemeinden für Verluste
durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs
(1) Den Gemeinden wird zum Ausgleich ihrer zusätzlichen Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs ein Anteil von 26 vom Hundert des Mehraufkommens der Umsatzsteuer zugewiesen, das dem Land gemäß § 1 Abs. 1 Satz 4 des Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2552), zusteht.
(2) Der auf die Gemeinden entfallende Anteil wird nach dem Schlüssel verteilt, der in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und Abführung der Gewerbesteuerumlage für die entsprechenden Haushaltsjahre festgesetzt ist.
(3) Der auf die Gemeinden zu verteilende Betrag wird für das Haushaltsjahr 2001 vorerst auf 870 000 000 DM festgesetzt und mit je einem Viertel zu den in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und Abführung der Gewerbesteuerumlage für die entsprechenden Haushaltsjahre genannten Terminen für die Abschlagszahlungen bzw. Vorauszahlung auf die Schlussabrechnung ausgezahlt.
(4) Nach Ablauf des Haushaltsjahres wird der den Gemeinden zustehende Anteilsbetrag auf der Grundlage der vorläufigen Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern abschließend ermittelt und festgesetzt. Nach Anrechnung der geleisteten Abschlagszahlungen wird der Unterschiedsbetrag mit der nächstmöglichen Abschlagszahlung ausgeglichen.
(5) Einzelheiten der Ermittlung und Zahlbarmachung der Zuweisungen regeln das Innenministerium und das Finanzministerium.
Zweiter Abschnitt
§ 37
Zuweisungen nach Maßgabe
des Haushaltsplans
Das Land gewährt den Gemeinden und Gemeindeverbänden Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans.
Die haushaltsmäßige Zuordnung, die Zweckbestimmung der Zuweisungen und die Haushaltsansätze werden vom Innenministerium und Finanzministerium unverzüglich nach Verkündung dieses Gesetzes bekanntgegeben.
Vierter Teil
Umlagen, Umlagegrundlagen
§ 38
Kreisumlage
(1) Die Kreisumlage nach § 56 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV. NRW. S. 245), wird in Hundertsätzen der Umlagegrundlagen festgesetzt. Umlagegrundlagen zur Erhebung der Kreisumlage für das Jahr 2001 sind
- die Steuerkraftmesszahlen (§ 9) der kreisangehörigen Gemeinden abzüglich der im Erfassungszeitraum angefallenen Kompensationsleistungen nach § 33 Gemeindefinanzierungsgesetz 1999 und § 33 Gemeindefinanzierungsgesetz 2000;
- die Schlüsselzuweisungen (§ 7) unter Berücksichtigung der Abrechnungsbeträge nach § 34;
- die Ausgleichsbeträge nach § 3 Solidarbeitraggesetz 2001;
- die sich aus der endgültigen Festsetzung der Finanzierungsbeteiligung nach § 4 Solidarbeitraggesetz 1999 (GV. NRW 1998, S. 762) ergebenden Unterschiedsbeträge;
- die Kompensationsleistungen nach § 36.
Für die Festsetzung einer ausschließlichen Belastung oder einer Mehr- oder Minderbelastung einzelner Teile des Kreises gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Die Umlagegrundlagen nach Absatz 1 gelten über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Inkrafttreten des neuen Gemeindefinanzierungsgesetzes für das dem Haushaltsjahr folgende Jahr.
§ 39
Landschaftsumlage
(1) Die Landschaftsumlage nach § 22 LVerbO wird in Hundertsätzen der Umlagegrundlagen festgesetzt. Umlagegrundlagen sind
- die Steuerkraftmesszahlen (§ 9) der kreisfreien Städte abzüglich der im Erfassungszeitraum angefallenen Kompensationsleistungen nach § 33 Gemeindefinanzierungsgesetz 1999 und § 33 Gemeindefinanzierungsgesetz 2000;
- die Schlüsselzuweisungen der kreisfreien Städte (§ 7) unter Berücksichtigung der Abrechnungsbeträge nach § 34;
- die Umlagegrundlagen (§ 38 Abs. 1) und die Schlüsselzuweisungen (§ 11) der Kreise unter Berücksichtigung der Abrechnungsbeträge nach § 34;
- die Ausgleichsbeträge der kreisfreien Städte nach § 3 Solidarbeitraggesetz 2001;
- die sich aus der endgültigen Festsetzung der Finanzierungsbeteiligung nach § 4 Solidarbeitraggesetz 1999 ergebenden Unterschiedsbeträge der kreisfreien Städte;
- die Kompensationsleistungen an die kreisfreien Städte nach § 36.
(2) § 38 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 40
Verbandsumlage des Kommunalverbandes Ruhrgebiet
Für die Verbandsumlage des Kommunalverbandes Ruhrgebiet gilt § 39 entsprechend.
Fünfter Teil
Gemeinsame Vorschriften und Verfahren
§ 41
Berechnung und Auszahlung der Schlüsselzuweisungen,
der Zuweisungen
nach den §§ 10, 17, 18 und 20
(1) Die auf die Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände entfallenden Schlüsselzuweisungen (§ 6) und Zuweisungen nach den §§ 10, 17, 18 und 20 werden durch das Innenministerium und das Finanzministerium errechnet und festgesetzt, sofern sie nicht bereits als Anlage zu diesem Gesetz ausgewiesen sind.
Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind unter Beachtung der kommunalverfassungsrechtlichen Vertretungsregelungen verpflichtet, den zuständigen obersten Landesbehörden, dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik und den Aufsichtsbehörden alle zur Errechnung und Festsetzung erforderlichen Auskünfte fristgerecht und vollständig zu erteilen. Werden die notwendigen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, so können das Innenministerium und das Finanzministerium bestimmen, dass geschätzte Zahlen zugrunde gelegt werden oder die Berücksichtigung entsprechender Ansätze für die betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände für den Finanzausgleich unterbleibt. § 42 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
(2) Das Innenministerium und das Finanzministerium werden ermächtigt, die Ansätze, die nach den §§ 8 und 9, 12 und 13, 15 und 16 der Berechnung der Schlüsselzuweisungen zugrunde zu legen sind, ausnahmsweise für einzelne Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände abweichend festzusetzen, wenn sie den Grundsätzen des Finanz- und Lastenausgleichs nicht angemessen gerecht werden.
Das Innenministerium und das Finanzministerium können auch eine auf Dauer angelegte Beteiligung von Gemeinden und Gemeindeverbänden an interkommunalen Gewerbegebieten berücksichtigen, wenn dies erforderlich ist, um eine den Grundsätzen eines verteilungsgerechten Finanzausgleichs entsprechende Anrechnung der Steuerkraft sicherzustellen.
(3) Die Schlüsselzuweisungen nach § 6 und die Investitionspauschalen nach § 17 werden am 30. Januar mit einem Achtel, am 29. März, 28. Juni und 27. September mit jeweils einem Viertel sowie am 20. Dezember mit einem Achtel des festgesetzten Gesamtbetrages ausgezahlt.
(4) Sofern die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen nach § 6 und der Investitionspauschalen nach § 17 nicht vor dem ersten ordentlichen Auszahlungstermin erfolgt ist, werden das Innenministerium und das Finanzministerium ermächtigt, zu diesem Zahlungstermin eine Abschlagszahlung in Höhe der ersten Zahlung für das vorangegangene Haushaltsjahr auszuzahlen. In besonderen Fällen können das Innenministerium und das Finanzministerium die Höhe der Abschlagszahlung für einzelne Gemeinden gesondert festsetzen. Die Abschlagszahlungen werden nach der endgültigen Festsetzung mit der ersten ordentlichen Zahlung nach der Festsetzung aufgrund dieses Gesetzes verrechnet.
(5) Die Auszahlungstermine der Mittel für Zuweisungen nach den §§ 10, 18 und 20 werden vom Innenministerium und Finanzministerium festgesetzt.
(6) Leistungen nach diesem Gesetz an die einzelnen Gemeinden und Kreise werden durch Bescheid der Bezirksregierungen festgesetzt. Das Innenministerium und das Finanzministerium können bestimmen, dass die Bescheide der Bezirksregierungen den Gemeinden und Kreisen unmittelbar durch das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen - LDS - zuzuleiten sind. Einwendungen gegen die Bescheide sind durch Widerspruch geltend zu machen.
Leistungen nach diesem Gesetz an die Landschaftsverbände werden durch Erlass des Innenministeriums und des Finanzministeriums festgesetzt.
(7) Nach näherer Bestimmung des Innenministeriums und des Finanzministeriums können in jedem neuen Haushaltsjahr für Schlüsselzuweisungen und allgemeine Investitionspauschalen Abschlagszahlungen bis zur Höhe der jeweils im Vorjahr zu den entsprechenden Terminen gezahlten Teilbeträgen geleistet werden, wenn diese bereits vor der Verkündung eines Gemeindefinanzierungsgesetzes für das Haushaltsjahr notwendig werden. Die Abschlagszahlungen werden mit der ersten ordentlichen Zahlung nach Verkündung des neuen Gemeindefinanzierungsgesetzes verrechnet.
§ 42
Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen
(1) Stellen sich bei der Festsetzung der Schlüsselzuweisungen (§ 6), Investitionspauschalen (§ 17) und Schülerfahrkosten (§ 20 Abs. 2 Nr. 2) Unrichtigkeiten heraus, so sollen sie bis längstens zum drittvorangegangenen Jahr nach Bewilligung oder Festsetzung berichtigt werden, wenn die Summe der Berichtigungen eines Jahres den Betrag von 25 000 DM übersteigt.
Im übrigen gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2010).
(2) Die für Berichtigungen erforderlichen Beträge werden vorab den zur Verfügung gestellten Schlüsselzuweisungen nach § 6, Investitionspauschalen nach § 17 und Schülerfahrkosten nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 entnommen.
(3) Berichtigungen nach Absatz 1 können mit allen Leistungen nach diesem Gesetz mit Ausnahme zweckgebundener Zuweisungen und Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans verrechnet werden.
§ 43
Datengrundlagen
(1) Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik auf den 31. Dezember 1999 fortgeschriebene Bevölkerung.
(2) Als Zahl der Schüler im Sinne des § 8 Abs. 4, des § 12 Abs. 4, des § 18 und des § 20 Abs. 2 Nr. 7 gilt die in der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik geführten Schulstatistik des Jahres 1999 festgesetzte Schülerzahl. Für nach 1999 errichtete Schulen wird die Zahl der maßgeblichen Schüler vom Innenministerium und Finanzministerium festgesetzt.
(3) Als Zahl der Dauerarbeitslosen im Sinne des § 8 Abs. 5 gilt die von der Bundesanstalt für Arbeit nach dem Stand Juni 2000 ermittelte Arbeitslosenzahl.
(4) Als Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Sinne des § 8 Abs. 6 gilt die in der amtlichen Beschäftigungsstatistik der Bundesanstalt für Arbeit nach dem Stand vom 31. Dezember 1999 festgesetzte Zahl.
(5) Für die Berechnung der Zuweisungen nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 werden die Übernachtungen aus der amtlichen Beherbergungsstatistik Stand 30. Juni 2000 zugrundegelegt.
(6) Als Gebietsfläche im Sinne des § 17 Abs. 2 und 4 ist der Gebietsstand zugrunde zu legen, der zum 31. Dezember 1999 im Jahresabschluss des Liegenschaftskatasters ermittelt und an das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen abgegeben wurde.
§ 44
Bewirtschaftung der Mittel
(1) Die Bewirtschaftung der Mittel
1. für die Schlüsselzuweisungen nach § 6
2. für die Überbrückungshilfen nach § 10
3. für die Investitionspauschalen nach § 17
4. für die Zuweisungen zur Förderung der technischen Ausstattung für das Lernen mit neuen Medien an öffentlichen Schulen nach § 18
5. für die Zuweisungen nach § 20
regeln das Innenministerium und das Finanzministerium.
(2) Die Bewirtschaftung der Mittel für
1. Zuweisungen zu Schulbaumaßnahmen (§ 22)
2. Zuweisungen zu Maßnahmen der Stadterneuerung und Zuweisungen aus dem Grundstücksfonds für den Erwerb und die Nutzbarmachung von Brachflächen (§ 23)
3. Zuweisungen zu Maßnahmen der Denkmalpflege und zur Förderung kleinerer privater Denkmalpflegemaßnahmen (§ 24)
4. Zuweisungen zu kommunalen Museumsbauten (§ 25)
5. Zuweisungen zu Sportstättenbauten (§ 26)
6. Zuwendungen zu Landestheatern (§ 29)
regeln das Innenministerium und das Finanzministerium im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Ministerien.
(3) Die Bewirtschaftung der Mittel nach § 30 regelt das Innenministerium.
(4) Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz regelt die Bewirtschaftung der Mittel nach §§ 27 und 28 und setzt die Zuweisungen nach § 27 im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium und dem Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport und die Zuweisungen nach § 28 im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium fest.
(5) Die Bewirtschaftung der Mittel nach § 31 regelt das Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie.
(6) Die Bewirtschaftung der Mittel nach § 32 regelt das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit.
(7) Das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport regelt die Bewirtschaftung der Mittel nach § 33 und setzt die Zuweisungen im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium und dem Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr fest.
§ 45
Förderungsgrundsätze
für alle zweckgebundenen Zuweisungen
(1) Bei allen zweckgebundenen Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände stellen die zuständigen Ministerien im Einvernehmen mit dem Innenministerium sicher, dass bei der Bewilligung der Zuweisungen auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gebietskörperschaften und ihre Beteiligung am Finanz- und Lastenausgleich berücksichtigt werden.
(2) Förderprogramme bedürfen insoweit der Zustimmung des Innenministeriums, als sie Zuweisungen zu Investitionsmaßnahmen von Gemeinden enthalten, die zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes nach § 75 Abs. 4 GO verpflichtet sind. Die Förderung von Einzelmaßnahmen der Gemeinden, die ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum Haushaltsausgleich nicht nachkommen, bedarf der kommunalaufsichtlichen Zustimmung durch die Bezirksregierung, soweit diese Maßnahmen nicht bereits in einem genehmigten Haushaltssicherungskonzept enthalten sind.
§ 46
Sonderregelungen für zweckgebundene Zuweisungen
(1) Zuweisungen gemäß den §§ 23, 24, 25, 26, 27 und 29 können ausnahmsweise auch an nichtkommunale Träger gewährt werden, soweit sie Maßnahmen durchführen, deren Erfüllung ansonsten den Gemeinden und Gemeindeverbänden obliegt. Mit Ausnahme der Zuweisungen nach § 24 Abs. 3 dürfen Zuweisungen nur gewährt werden, wenn sich der nichtkommunale Träger verpflichtet, die Einrichtung in dem für gemeindliche Einrichtungen üblichen Rahmen für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen und zugleich sicherstellt, dass die Einrichtung bei Wegfall oder Vermögenslosigkeit des nichtkommunalen Trägers an die Gemeinde oder den Gemeindeverband zurückfällt.
(2) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden können zweckgebundene Zuweisungen auch zur Durchführung von Maßnahmen eines nichtkommunalen Trägers gewährt werden, wenn die Kommune einen beherrschenden Einfluss auf dessen Entscheidungen ausüben kann und rechtsverbindlich sicherstellt, dass die empfangenen Zuweisungen für die Dauer der Zweckbindung zweckentsprechend eingesetzt werden.
§ 47
Kürzungsermächtigung
Das Innenministerium und das Finanzministerium sind ermächtigt, allgemeine oder zweckgebundene Zuweisungen um den Betrag solcher fälligen Forderungen zu kürzen, auf die das Land nach den zur Zeit geltenden Bestimmungen einen Anspruch hat.
§ 48
Durchführungsvorschriften
Soweit in den vorstehenden Bestimmungen keine besondere Regelung getroffen
ist, erlassen das Innenministerium und das Finanzministerium die zur
Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
Anlage 1 zu § 8 Abs. 3 GFG 2001
Staffelklasse Hauptansatz
(Einwohner) v. H.
25 000 100,0
40 000 103,0
58 000 105,9
80 000 108,9
106 500 112,0
135 000 114,9
168 500 118,0
205 000 121,0
244 500 124,0
288 000 127,0
335 000 130,0
385 500 133,0
439 500 136,0
497 000 139,0
558 000 142,0
623 000 145,0
679 500 147,5
Für Gemeinden mit mehr als 679 500 Einwohnern beträgt der Ansatz 150,1 vom
Hundert.
Anlage 2 zu § 8 Abs. 4 GFG 2001
Schüler der mit
Grundschulen einschließlich
Schulkindergärten 95 vom Hundert,
Hauptschulen 100 vom Hundert,
Realschulen 100 vom Hundert,
Gymnasien 96 vom Hundert,
Gesamtschulen 156 vom Hundert,
Berufskollegs 58 vom Hundert,
Sonderschulen für Lernbehinderte 231 vom Hundert,
übrigen Sonderschulen einschließlich
Sonderschulkindergärten 336 vom Hundert,
Schulen des zweiten Bildungsweges
a) Abendrealschulen 84 vom Hundert,
b) Abendgymnasien 79 vom Hundert,
c) Kollegs 96 vom Hundert.
Anlage 3 zu § 8 Abs. 4 GFG 2001
Schüler der mit
Grundschulen einschließlich
Schulkindergärten 169 vom Hundert,
Hauptschulen 121 vom Hundert,
Realschulen 94 vom Hundert,
Gymnasien 107 vom Hundert,
Gesamtschulen 133 vom Hundert,
Berufskolleg 77 vom Hundert,
Sonderschulen für Lernbehinderte 232 vom Hundert,
übrigen Sonderschulen einschließlich
Sonderschulkindergärten 598 vom Hundert.
Anlage 4 zu § 10 GFG 2001
Gemeinden Betrag DM
Bonn 11.967.957
Gangelt 322.665
Geilenkirchen 709.343
Gütersloh 2.383.054
Harsewinkel 329.882
Herford 649.788
Lotte 531.958
Niederkrüchten 2.088.244
Paderborn 5.612.348
Selfkant 421.989
Siegburg 216.151
Weeze 2.304.892
Wegberg 1.101.973
Summe 28.640.244
Anlage 5 zu § 20 Abs. 2 Nr. 3 GFG
2001
Gemeinden Betrag DM
Aachen 500.000
Bad Berleburg 1.284.400
Bad Driburg 2.154.100
Bad Laasphe 522.200
Bad Lippspringe 1.006.400
Bad Münstereifel 375.000
Bad Oeynhausen 2.372.500
Bad Salzuflen 2.346.000
Bad Sassendorf 1.765.700
Brakel 125.000
Brilon 250.000
Detmold 250.000
Erwitte 514.300
Eslohe 330.800
Freudenberg 125.000
Heimbach 125.000
Horn-Bad Meinberg 1.720.800
Höxter 125.000
Kirchhundem 125.000
Lage 125.000
Lennestadt 125.000
Lippstadt 500.000
Marienmünster 125.000
Monschau 195.100
Nieheim 135.000
Nümbrecht 497.000
Olsberg 349.300
Petershagen 125.000
Porta Westfalica 250.000
Preußisch Oldendorf 147.300
Reichshof 375.000
Rödinghausen 125.000
Schieder-Schwalenberg 250.000
Schleiden 250.000
Schmallenberg 1.662.500
Sundern 125.000
Tecklenburg 303.500
Vlotho 128.500
Warburg 125.000
Willebadessen 125.000
Winterberg 2.545.400
Wünnenberg 394.200
Summe 25.000.000
Anlage 6 zu § 20 Abs. 2 Nr. 5 GFG
2001
Gemeinden Betrag DM
Hellenthal 1.196.836,84
Windeck 2.224.880,00
Mechernich 2.195.200,00
Hennef 297.923,81
Lage 849.520,00
Leopoldshöhe 454.608,00
Lemgo 325.939,67
Monschau 129.829,00
Königswinter 1.434.997,90
Lohmar 510.856,16
Nümbrecht 135.660,00
Schleiden 1.193.500,00
Engelskirchen 192.556,00
Much 124.252,66
Zülpich 742.140,00
Summe 12.008.700,05
Anlage 7 zu § 29 GFG 2001
Lippisches Landestheater, Detmold 16.071.500 DM
Rheinisches Landestheater, Neuss 4.890.000 DM
Burghofbühne im Kreis Wesel, Dinslaken 1.322.000 DM
Westfälisches Landestheater, Castrop-Rauxel 4.440.500 DM
Summe 26 724 000 DM
Artikel II
Gesetz
zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs
der finanziellen Beteiligung der Gemeinden
am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit
im Haushaltsjahr 2001
(Solidarbeitraggesetz - SBG 2001)
§ 1
Grundlagen
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erbringen von dem vom Land zu leistenden Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit (Annuitätsleistungen zum Fonds „Deutsche Einheit“ und Zahlungen im Länderfinanzausgleich) einen ihrer Finanzkraft entsprechenden Anteil von 43,5 vom Hundert.
(2) Der vom Land zu leistende Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit wird vorläufig auf 4 040 000 000 DM festgesetzt.
(3) Der von den Gemeinden und Gemeindeverbänden zu erbringende Anteil am Solidarbeitrag nach Absatz 2 wird vorläufig auf 1 757 300 000 DM festgesetzt.
(4) Die Höhe des nach diesem Gesetz zwischen den Gemeinden auszugleichenden Solidarbeitrages zur Deutschen Einheit wird vorläufig auf 1 566 484 000 DM festgesetzt.
Dieser Betrag wird von den Gemeinden über die einheitsbedingte Minderung der Gemeindeschlüsselmasse im Gemeindefinanzierungsgesetz 2001 und über die erhöhte Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 3 Satz 4 Gemeindefinanzreformgesetz in Höhe von 29 vom Hundert und die Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Satz 1 Gemeindefinanzreformgesetz erbracht.
(5) Den Berechnungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 sind die Ansätze im Haushaltsplan des Landes für das Haushaltsjahr 2001 und das im Gemeindefinanzierungsgesetz 2001 festgelegte Anteilsverhältnis zwischen Gemeindeschlüsselmasse und sonstigen Zuweisungen aus dem allgemeinen Steuerverbund zugrunde zu legen; aufgrund des Ergebnisses des Haushaltsjahres ist die endgültige Festsetzung spätestens im Haushaltsjahr 2003 vorzunehmen. Die endgültige Festsetzung für das Haushaltsjahr 1999 regelt § 5.
§ 2
Berechnung des auszugleichenden Solidarbeitrages jeder Gemeinde
(1) Der Anteil jeder einzelnen Gemeinde am auszugleichenden Solidarbeitrag nach § 1 Abs. 4 wird nach dem Anteil ihrer Finanzkraft an der Finanzkraft aller Gemeinden berechnet. Als Finanzkraft werden zugrunde gelegt
- die Steuerkraftmesszahlen (§ 9 GFG 2001) abzüglich der im Erfassungszeitraum angefallenen Kompensationsleistungen nach § 33 Gemeindefinanzierungsgesetz 1999 (GV. NRW. 1998, S. 762) und § 33 Gemeindefinanzierungsgesetz 2000 (GV. NRW. 1999, S. 718);
- die Schlüsselzuweisungen (§ 7 GFG 2001) unter Berücksichtigung der Abrechnungsbeträge nach § 5 und § 34 GFG 2001;
- die Kompensationsleistungen nach § 36 GFG 2001.
(2) Das Innenministerium und das Finanzministerium setzen den Betrag nach Absatz 1 für jede Gemeinde vorläufig fest.
§ 3
Berechnung der Anrechnungsbeträge jeder Gemeinde
(1) Auf den nach § 2 Abs. 1 vorläufig ermittelten Anteil jeder Gemeinde am auszugleichenden Solidarbeitrag werden jeder Gemeinde die auf sie entfallenden Beträge nach § 1 Abs. 4 Satz 2 angerechnet.
(2) Zur vorläufigen Berechnung der erhöhten Gewerbesteuerumlage wird das durch den Hebesatz für das Haushaltsjahr 2000 geteilte Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer in der Zeit vom 1. Juli 1999 bis 31. Juni 2000 zugrunde gelegt und mit den für 2000 geltenden Vervielfältigern nach § 1 Abs. 4 vervielfältigt.
Soweit in der Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 Zahlungen bei der Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital für Vorjahre anfallen, werden diese entsprechend berücksichtigt.
Der Anteil jeder Gemeinde am Gesamtaufkommen der erhöhten Gewerbesteuerumlage in der Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 wird ermittelt. Die vorläufige Mehrbelastung jeder einzelnen Gemeinde wird mit diesem Anteil am Ansatz für die erhöhte Gewerbesteuerumlage im Landeshaushalt 2001 berechnet.
(3) Zur vorläufigen Berechnung des Betrages, um den die jeweilige Schlüsselmasse nach Absatz 1 gemindert ist, wird die Gemeindeschlüsselmasse nach § 6 Nr. 1 Gemeindefinanzierungsgesetz 2001 um den Anteil der gemeindlichen Schlüsselmassenminderung an der Verbundmassenminderung nach § 2 Abs. 4 Gemeindefinanzierungsgesetz 2001 erhöht. Der Anteil berechnet sich nach dem Verhältnis der im Gemeindefinanzierungsgesetz 2001 festgelegten Aufteilung der gemeindlichen Schlüsselmasse (§ 6 Nr. 1 GFG 2001) zu allen anderen Zuweisungen aus dem allgemeinen Steuerverbund (§ 6 Nr. 2 und 3, § 10, §§17 bis 33GFG 2001). Der erhöhte Betrag wird nach den Vorschriften des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2001 auf jede Gemeinde aufgeteilt. Er wird mit der nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 2001 festgesetzten gemeindlichen Schlüsselzuweisung für jede Gemeinde saldiert. Der Unterschiedsbetrag stellt die vorläufige über die Minderung der Schlüsselmasse erbrachte gemeindliche Leistung dar.
(4) Das Innenministerium und das Finanzministerium setzen die vorläufigen Beträge nach Absatz 2 und 3 für jede Gemeinde fest.
§ 4
Berechnung des Ausgleichsbetrages jeder Gemeinde
(1) Weicht der auf jede Gemeinde entfallende Anteil am auszugleichenden Solidarbeitrag nach § 2 von den Anrechnungsbeträgen nach § 3 ab, sind die Unterschiedsbeträge zwischen den Gemeinden auszugleichen.
Minderzahlungen sind nachzuzahlen. Überzahlungen werden erstattet. Nachzahlungen und Erstattungen gleichen sich aus.
(2) Der Ausgleichsbetrag nach Absatz 1 ist den Umlagegrundlagen nach den §§ 38 bis 40 Gemeindefinanzierungsgesetz 2001 zugrunde zu legen.
§ 5
Endgültige Festsetzung des Solidarbeitrages
und des auszugleichenden Solidarbeitrages 1999
(1) Nach der Haushaltsrechnung des Landes 1999 erbringen die Gemeinden und Gemeindeverbände zu den Belastungen aus der Deutschen Einheit einen endgültigen Anteil am Solidarbeitrag von 1 770 612 300 DM.
(2) Nach der Haushaltsrechnung des Landes 1999 und dem im Gemeindefinanzierungsgesetz 1999 festgelegten Anteilsverhältnis zwischen Gemeindeschlüsselmasse und sonstigen Zuweisungen aus dem allgemeinen Steuerverbund beträgt der zwischen den Gemeinden auszugleichende Solidarbeitrag 1 546 209 000 DM.
(3) Entsprechend den Berechnungsvorschriften der §§ 2 bis 4 wird eine Neuberechnung des Anteils am auszugleichenden Solidarbeitrag und der Anrechnungs- und Ausgleichsbeträge für jede einzelne Gemeinde vorgenommen. Dabei wird die von jeder Gemeinde für das Jahr 1999 tatsächlich erbrachte erhöhte Gewerbesteuerumlage und die tatsächliche Minderung der Schlüsselzuweisung aufgrund der Verbundmassenminderung im allgemeinen Steuerverbund 1999 zugrunde gelegt.
Weicht das Ergebnis der Neuberechnung von der vorläufigen Berechnung für 1999 ab, werden die Abweichungen durch Nachzahlungen oder Erstattungen ausgeglichen. Nachzahlungen und Erstattungen gleichen sich aus.
(4) Der Ausgleichsbetrag nach Absatz 3 ist den Umlagegrundlagen nach den §§ 38 bis 40 Gemeindefinanzierungsgesetz 2001 zugrunde zu legen.
§ 6
Verfahren, Termine
(1) Für jede einzelne Gemeinde werden die Ausgleichsbeträge nach § 4 Abs. 1 vorläufig und nach § 5 Abs. 3 endgültig durch Bescheid der Bezirksregierungen festgesetzt. Das Innenministerium und das Finanzministerium können bestimmen, dass die Bescheide der Bezirksregierungen den Gemeinden und Kreisen unmittelbar durch das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen - LDS - zuzuleiten sind. Einwendungen gegen die Bescheide sind durch Widerspruch geltend zu machen.
(2) Die sich für die einzelne Gemeinde nach den vorstehenden Vorschriften ergebenden Zahlungsverpflichtungen oder Ansprüche werden mit den nach § 41 des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2001 zu zahlenden Zuweisungen in zwei Teilbeträgen am 28. Juni und 20. Dezember verrechnet. Eine die Zuweisungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 2001 übersteigende Zahlungsverpflichtung ist zu den in Satz 1 genannten Terminen anteilig an die Landeskasse zu entrichten.
(3) Die §§ 42 und 47 des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2001 gelten entsprechend. Die Gemeinde ist nicht berechtigt, Zahlungsverpflichtungen nach diesem Gesetz zu kürzen.
Artikel III
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Düsseldorf, den 3. April 2001
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Wolfgang C l e m e n t
(L. S.)
Der Finanzminister
Peer S t e i n b r ü c k
Der Innenminister
Dr. Fritz B e h r e n s
Der Justizminister
Jochen D i e c k m a n n
Der Minister für Wirtschaft
und Mittelstand, Energie und Verkehr
Ernst S c h w a n h o l d
Der Minister für Arbeit und Soziales,
Qualifikation und Technologie
Harald S c h a r t a u
Die Ministerin für Schule,
Wissenschaft und Forschung
Gabriele B e h l e r
Der Minister für Städtebau
und Wohnen, Kultur und Sport
Dr. Michael V e s p e r
Die Ministerin für Umwelt und
Naturschutz
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Bärbel H ö h n
GV. NRW. 2001 S. 172