Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 12 vom 17.4.2001 Seite 159 bis 182

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie
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Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie

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Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen nach den
§§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung
im Geschäftsbereich des Ministeriums
für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie

Vom 27. März 2001

Aufgrund der §§ 57 Satz 2, 58 Abs. 1 Satz 2 und 59 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushalts-ordnung (LHO) vom26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), wird mit Einwilligung des Finanzministeriums verordnet:

§ 1

(1) Den Bezirksregierungen werden für die Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereiches folgende Befugnisse übertragen

1. gemäß § 57 Satz 1 LHO in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen, soweit es sich um Behörden und Einrichtungen handelt, die der Aufsicht der Bezirksregierungen unterliegen,

2. Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 LHO zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes nicht mehr als 30.000 DM pro Jahr beträgt,

3. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluß eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen,

4. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 80.000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 20.000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden,

5. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle einer

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 60.000 DM und

b) einer unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 40.000 DM niederzuschlagen,

6. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 20.000 DM zu erlassen.

(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

§ 2

(1) Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Einrichtungen und nachgeordneten Landesbehörden meines Geschäftsbereichs übertragen:

1. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 50.000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden,

2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle einer

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 30.000 DM und

b) unbefristete Niederschlagung bei Beträgen bis zu 15.000 DM niederzuschlagen,

3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10.000 DM zu erlassen.

(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

§ 3

Dem Landesamt für Besoldung und Versorgung, soweit dieses für die Besoldungs- und Vergütungsfälle meines Geschäftsbereichs - ausgenommen Ministerium - zuständig ist, wird die Befugnis übertragen,

1. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO zur Erledigung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis der Angestellten und Arbeiter abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluß eines Vergleiches entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen,

2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO

a) bei Beträgen bis zu 60.000 DM befristet,

b) bei Beträgen bis zu 40.000 DM unbefristet

niederzuschlagen.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung vom 15. Februar 1999 (GV. NRW. S. 61) wird gleichzeitig aufgehoben.

Düsseldorf, den 27. März 2001

Der Minister für Arbeit und Soziales,
Qualifikation und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Harald  S c h a r t a u

GV. NRW. 2001 S. 161