Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 12 vom 17.4.2001 Seite 159 bis 182

Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten (Beamtenzuständigkeitsverordnung MP – BeamtZustV MP)
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Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten (Beamtenzuständigkeitsverordnung MP – BeamtZustV MP)

2030

Verordnung
über beamtenrechtliche Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten
(Beamtenzuständigkeitsverordnung MP – BeamtZustV MP)

Vom 27. März 2001

Aufgrund des § 3 Abs. 3 und des § 180 Satz 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 670), des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S.654) sowie des § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 1997 (GV. NRW. S. 314), verordne ich für meinen Geschäftsbereich:

§ 1
Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter

(1) Zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten ist die Leiterin oder der Leiter der Behörde oder der Einrichtung, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist. Das gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte ohne Amt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist oder in den §§ 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist.

§ 2
Beamtenverhältnis

(1) Die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird übertragen für die Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist oder wird, und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt bei
- den Bezirksregierungen,
- dem Institut Arbeit und Technik,
- dem Kulturwissenschaftlichen Institut,
- dem Wissenschaftszentrum,
- dem Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung
auf die jeweilige Behörde oder Einrichtung.

Das gilt nicht für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber um Einstellung als Beamtin oder Beamter auf Widerruf des höheren Dienstes oder als Beamtin oder Beamter auf Probe in eine Laufbahn des höheren Dienstes und für Entscheidungen über zu besetzende Stellen der Besoldungsgruppe A 15 bei den Bezirksregierungen und bei den Instituten des Wissenschaftszentrums Nordrhein-Westfalen.
Vorbehalten bleiben auch die statusverändernden Maßnahmen der Verwaltungsleitung bei den Instituten des Wissenschaftszentrums Nordrhein-Westfalen.
Satz 1 gilt nicht für Entscheidungen über die Forschungsbereichsleitung des Instituts für Landes- und Stadtentwicklungsforschung.

(2) Für

1. andere als die in Absatz 1 genannten Entscheidungen nach den §§ 8 bis 14 a, 30 bis 54, 63 und 92 Abs. 4 LBG,

2. Entscheidungen über die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit und der Probezeit (§§ 21, 23 LBG),

3. Beförderungen im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 und 3 LBG,

4. die Übernahme nach § 128 Abs. 2 bis 4 BRRG,

5. die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt
(§ 28 Abs. 2 S. 2 LBG, § 130 Abs. 1 BRRG) sowie

6. die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 130 Abs. 2 BRRG

sind Dienstvorgesetzte die Leiterinnen oder Leiter der nach Absatz 1 zuständigen Stellen in dem dort genannten Umfang.

§ 3
Versetzung, Abordnung

(1) Für die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst und die Versetzung oder Abordnung zu einem anderen Dienstherrn (§§ 28, 29 LBG; § 123 BRRG) sind Dienstvorgesetzte die Leiterinnen und Leiter der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Behörden und Einrichtungen in dem dort genannten Umfang. Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes.

(2) Für die Versetzung oder Abordnung von Beamtinnen und Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes ihres Geschäftsbereichs innerhalb des Landesdienstes sind Dienstvorgesetzte die Leiterinnen und Leiter der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Behörden und Einrichtungen in dem dort genannten Umfang; das gilt nicht für die Versetzung oder Abordnung an den Landtag oder eine oberste Landesbehörde.

§ 4
Weitere Zuständigkeiten

Die nach § 2 Abs. 1 zuständigen Leiterinnen und Leiter der Behörden und Einrichtungen sind Dienstvorgesetzte der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs für die

1. Entscheidungen auf dem Gebiet des Nebentätigkeitsrechts (§§ 67 bis 75 b LBG),

2. Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken (§ 76 LBG)

3. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Landes gegen Beamtinnen und Beamte nach § 84 LBG,

4. Entscheidungen nach den §§ 78 b bis 78 e, 85 a LBG sowie über Erziehungsurlaub nach der Erziehungsurlaubsverordnung,

5. Gewährung einer Ersatzleistung (§ 91 LBG),

6. Gewährung von Beihilfen, Unterstützungen und Gehaltsvorschüssen,

7. Abgabe von Beurteilungen und Erteilung von Dienstzeugnissen (§ 104 LBG),

8. Entscheidungen nach den §§ 2, 11 des Bundesumzugskostengesetzes/Landesumzugskostengesetzes sowie über die Festsetzung der Umzugskostenvergütung,

9. Entscheidungen über die Bewilligung von Trennungsentschädigung,

10. Gewährung von Sonderurlaub nach der Verordnung über den Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Landes Nordrhein-Westfalen,

11. Festsetzung des Allgemeinen Dienstalters.

§ 5
Klagen aus dem Beamtenverhältnis

(1) Die Entscheidung über den Widerspruch der Beamtin oder des Beamten, der Beamtin oder des Beamten im Ruhestand, der früheren Beamtin oder des früheren Beamten sowie der Hinterbliebenen gegen den Erlass oder die Ablehnung eines das Beamtenverhältnis betreffenden Verwaltungsaktes oder gegen die Ablehnung des Anspruchs auf eine Leistung aus dem Beamtenverhältnis wird den nach § 2 Abs. 1 zuständigen Stellen sowie dem Landesamt für Besoldung und Versorgung übertragen, soweit sie die mit dem Widerspruch angefochtene Entscheidung erlassen haben.

(2) Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird den in Absatz 1 genannten Stellen übertragen, soweit sie über den Widerspruch entschieden haben. Satz 1 ist in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§§ 80, 80a, 123 Verwaltungsgerichtsordnung) entsprechend anzuwenden.

§ 6
Sonderzuständigkeiten

(1) Beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Leiterinnen und Leiter der in § 2 Abs. 1 genannten Behörden und Einrichtungen mit Ausnahme der Leitung der Bezirksregierungen und des Instituts für Landes- und Stadtentwicklungsforschung werden von mir getroffen, soweit nicht nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist. Das gilt nicht für die Festsetzung von Reise- und Umzugskostenvergütung sowie von Trennungsentschädigung und für die Bewilligung von Erholungsurlaub und die Genehmigung von Inlandsdienstreisen sowie Auslandsdienstreisen im europäischen Bereich.

(2) Die Entscheidungen nach den §§ 64 und 65 LBG werden von der oder dem nach § 1 Abs. 1 zuständigen Dienstvorgesetzten getroffen. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einer anderen Behörde oder Einrichtung ereignet, so darf die Aussagegenehmigung nur mit deren Zustimmung erteilt werden; mit Zustimmung der oder des zuständigen Dienstvorgesetzten kann die Entscheidung in diesen Fällen auch von der Behörde oder Einrichtung getroffen werden, bei der sich der betreffende Vorgang ereignet hat.

§ 7
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten des Ministerpräsidenten vom 17. August 1979 (GV. NRW. S. 541) und die Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministers für Bundesangelegenheiten vom 5. Februar 1988 (GV. NRW. S. 64) außer Kraft.

Düsseldorf, den 27. März 2001

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Wolfgang  C l e m e n t

GV. NRW. 2001 S. 160