Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 14 vom 27.4.2001 Seite 185 bis 192

Verordnung über die Übermittlung von Daten des maschinell geführten Handels- und des Genossenschaftsregisters an andere Amtsgerichte (Register-Datenübermittlungs-VO)
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Verordnung über die Übermittlung von Daten des maschinell geführten Handels- und des Genossenschaftsregisters an andere Amtsgerichte (Register-Datenübermittlungs-VO)

301

Verordnung
über die Übermittlung von Daten
des maschinell geführten
Handels- und des Genossenschaftsregisters
an andere Amtsgerichte
(Register-Datenübermittlungs-VO)

Vom 30. März 2001

Auf Grund des § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 771), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2000 (BGBl. I S. 154), in Verbindung mit § 2 der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 8a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches in Verbindung mit § 156 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und § 125 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 24. August 1999 (GV. NRW. S. 520) wird verordnet:

§ 1
Übermittlung von Daten des maschinell geführten
Handels- und Genossenschaftsregisters an andere
Amtsgerichte

Soweit das Handels- und das Genossenschaftsregister bei den Amtsgerichten in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden, können die Daten an andere Amtsgerichte

übermittelt werden, sofern die technischen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

§ 2
Einsicht und Erteilung von Ausdrucken

Die nach § 1 übermittelten Daten werden zur Erleichterung des Rechtsverkehrs bei diesen Amtsgerichten zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereit gehalten.

§ 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 30. März 2001

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Jochen  D i e c k m a n n

GV. NRW. 2001 S. 188