Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 14 vom 27.4.2001 Seite 185 bis 192

Verordnung über die maschinelle Führung des Handels- und des Genossenschaftsregisters (Register-Automations-VO)
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Verordnung über die maschinelle Führung des Handels- und des Genossenschaftsregisters (Register-Automations-VO)

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Verordnung
über die maschinelle Führung
des Handels- und des Genossenschaftsregisters
(Register-Automations-VO)

Vom 2. April 2001

Auf Grund des § 8a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897 (RGBl. S. 219), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1769), und des § 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2000 (BGBl. I S. 154), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 8a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches in Verbindung mit § 156 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und § 125 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 24. August 1999 (GV. NRW. S. 520) wird verordnet:

§ 1
Einführung des maschinell geführten Handels- und Genossenschaftsregisters

Bei den Amtsgerichten Düsseldorf, Essen und Köln werden das Handels- und das Genossenschaftsregister sowie die zu ihrer Führung erforderlichen Verzeichnisse in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. Die einzelnen maschinell geführten Registerblätter treten mit ihrer Freigabe (§ 54 der Handelsregisterverfügung in Verbindung mit § 1 der Verordnung über das Genossenschaftsregister) an die Stelle der bisher in Papierform geführten Registerblätter.

§ 2
Anlegung des maschinell geführten Handels- und Genossenschaftsregisters

(1) Das maschinell geführte Handels- und Genossenschaftsregister wird durch Umschreibung angelegt (§ 52 der Handelsregisterverfügung).

(2) Die Anlegung des maschinell geführten Registerblattes einschließlich seiner Freigabe kann auch durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgen (§ 51 Abs. 2 der Handelsregisterverfügung).

§ 3
Datenverarbeitung im Auftrag

Die Datenverarbeitung im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts wird auf den Anlagen des Gemeinsamen Gebietsrechenzentrums in Hagen vorgenommen (§ 125 Abs. 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

§ 4
Ersatzregister

(1) Ist die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Handels- und Genossenschaftsregister länger als zehn Werktage nicht möglich, so sollen in der Regel Eintragungen ohne Vergabe einer neuen Nummer in einem Ersatzregister in Papierform vorgenommen werden.

(2) Nach Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit sind die Eintragungen unverzüglich in das maschinell geführte Handels- und Genossenschaftsregister zu übernehmen. Erst nach der Übernahme darf elektronisch Einsicht in das Registerblatt gestattet werden.

§ 5
Aufhebung von Vorschriften

Die Verordnung über die maschinelle Führung des Handels- und des Genossenschaftsregisters bei dem Amtsgericht Essen vom 18. August 2000 (GV. NRW. S. 608) wird aufgehoben.

§ 6
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt soweit sie die Einführung des maschinellen Registers bei dem Amtsgericht Düsseldorf betrifft am 1. Juli 2001 und im Übrigen bereits am 1. Juni 2001 in Kraft.

Düsseldorf, den 2. April 2001

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Jochen  D i e c k m a n n

GV. NRW. 2001 S. 188