Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 14 vom 27.4.2001 Seite 185 bis 192
Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Führung eines Verzeichnisses über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen |
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Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Führung eines Verzeichnisses über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
791
Verordnung
über die Bestimmung der zuständigen Behörde
für die Führung eines Verzeichnisses über
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Vom 23. März 2001
Aufgrund des § 6 Abs. 8 Landschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium verordnet:
§ 1
Zuständige Behörden für die Führung eines Verzeichnisses über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 6 Abs. 8 Landschaftsgesetz sind die Kreise und kreisfreien Städte als untere Landschaftsbehörde.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 23. März 2001
Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Bärbel H ö h n
GV. NRW. 2001 S. 189