Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 14 vom 27.4.2001 Seite 185 bis 192

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz
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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz

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Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz

Vom 2. April 2001

Aufgrund des § 5 Schulfinanzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1970 (GV. NRW. S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 1998 (GV. NRW. S. 384), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium sowie mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung, des Ausschusses für Kommunalpolitik und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1997 (GV. NRW. S. 88), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. März 2000 (GV. NRW. S. 254), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 8 erhält folgende Fassung:

„8. Weiterbildungskolleg

a) Abendrealschule 24

b) Abendgymnasium 21

c) Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife) 21“

bb) Nummer 9 erhält folgende Fassung:

„9. Studienkolleg für ausländische Studierende 21.“

cc) Nummer 10 wird gestrichen.

b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „§ 9 der Verordnung über die Bildungsgänge in der Berufsschule“ ersetzt durch die Wörter „§ 5 Anlage A der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs“.

c) In Absatz 5 erhält Satz 1 nach der Zeile

„Gesamtschule (Jahrgangsstufen 11 bis 13) 1,2“

folgende Fassung:

„Berufskolleg:

Berufsschule (einschließlich Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr und
Berufsgrundschuljahr) 0,5

Fachschule 1

Berufsfachschule, Fachoberschule 1,2

Sonderschule (alle Typen) 0,4

Weiterbildungskolleg 1“

2. In § 4 Satz 1 erhält Nummer 2 folgende Fassung:

„2. an Weiterbildungskollegs und Studienkollegs für ausländische Studierende in den Schuljahren 1999/2000 bis 2004/05,“

3. In § 4 a wird der bisherige Text Absatz 1. Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) An Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen erhöht sich die Schulleitungspauschale zusätzlich um zwei Wochenstunden je Schule.“

4. In § 5 Abs. 8 erhält Nummer 3 folgende Fassung:

„3 Weiterbildungskolleg 20 25

Vorkurse 20 30“

5. § 7 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a dritter Spiegelstrich erhält folgende Fassung:

„- Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis 40,9“

b) Buchstabe c zweiter Spiegelstrich erhält folgende Fassung:

„- zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 11, 12)

Klasse 11 Teilzeit 40,9

Klasse 12 Vollzeit 14,1“

c) Buchstabe c dritter Spiegelstrich erhält folgende Fassung:

„- einjährig, berufliche Kenntnisse und allgemeine Hochschulreife (FOS 13) 14,1

in zweijähriger Teilzeitform 37,7“

6. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 a wird die Relation „25,1“ ersetzt durch „24,9“.

b) In Nummer 2 wird die Relation „18,5“ ersetzt durch „18,3“.

c) In Nummer 3 wird die Relation „22,5“ ersetzt durch „22,4“.

d) In Nummer 5 a wird die Relation „19,8“ ersetzt durch „19,7“.

e) In Nummer 6 wird die Relation „41“ ersetzt durch „40,9“.

f) In Nummer 7 a wird die Relation „10,9“ ersetzt durch „10,8“.

g) Nummer 8 erhält folgende Fassung:

„8. Weiterbildungskolleg

a) Abendrealschule

- Vollbeleger 22,3

- Teilbeleger 34,2

b) Abendgymnasium

- Vollbeleger 17,7

- Teilbeleger 40,8

c) Kolleg

- Vollbeleger 12,2

- Teilbeleger 29,2.“

h) Die Nummern 9 und 10 werden gestrichen.

7. In § 9 Abs. 1 wird nach Nummer 4 das Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 5 gestrichen.

8. § 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) §§ 7 bis 9 treten am 31. Juli 2002 außer Kraft.“

9. Die Wörter „Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung“ werden ersetzt durch die Wörter „Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung“ in § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 6, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 bis 3.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.

Düsseldorf, den 2. April 2001

Die Ministerin
für Schule, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Gabriele  B e h l e r

GV. NRW. 2001 S. 187