Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 15 vom 21.5.2001 Seite 193 bis 196

Bekanntmachung der Genehmigungen des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln
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Bekanntmachung der Genehmigungen des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln

Bekanntmachung der Genehmigungen
des Gebietsentwicklungsplanes für den
Regierungsbezirk Köln,
Teilabschnitt Region Köln

Vom 26. September und 23. November 2000

Der Bezirksplanungsrat des Regierungsbezirks Köln hat in seiner Sitzung am 20. Mai 1999 die Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln beschlossen.

Diese Änderung habe ich mit Erlassen vom 26. September und 23. November 2000 - VI B 1 - 60.72 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (GV. NRW. 1994 S. 474) zuletzt geändert am 9. Mai 2000 (GV. NRW. 2000 S. 462) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in dem Teilabschnitt des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, wird bei der Staatskanzlei (Landesplanungsbehörde) und bei der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde) zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung des Teilabschnitts des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.

Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 10. April 2001

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr.  P i e t r z e n i u k

GV. NRW. 2001 S. 196