Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 16 vom 29.5.2001 Seite 197 bis 216

Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
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zugehörige Anlagen :
Anlage5
 

Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

2011

Vierundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Vom 29. Mai 2001

Aufgrund des § 2 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) wird verordnet:

Artikel I

Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1980 (GV. NRW. S. 924), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. 2001 S. 2), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht des Allgemeinen Gebührentarifs wird wie folgt geändert:

a) Die Tarifstelle 13 erhält folgende Fassung:
„13 Aufgaben der Grundstückswertermittlung“

b) Nach der Tarifstelle 24 wird folgende neue Tarifstelle 24a eingefügt:
„24a Straßenrechtliche Angelegenheiten“

2. In der Tarifstelle 5.2 wird in dem Text „Gegenstand“ nach dem Wort „Aufenthaltsbescheinigung“ die Bezeichnung „/Meldebescheinigung“ angefügt.

2a Im Tarifstellenbereich „8.1.6 Forstliche Fortbildung“ wird folgendes geändert:

8.1.6 Forstliche Fortbildung

a)In der Tarifstelle 8.1.6.2 sind nach dem Wort „Praxis“ die Wörter „(Teil 1 und 2)“ anzufügen.

b) In der Tarifstelle 8.1.6.3 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „460“ durch die Zahl „540“ ersetzt.

c) In der Tarifstelle 8.1.6.4 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „370“ durch die Zahl „750“ ersetzt.

d) Die Tarifstellen 8.1.6.5 und 8.1.6.6 werden aufgehoben.

e) Die bisherigen Tarifstellen 8.1.6.7 bis 8.1.6.12 werden die Tarifstellen 8.1.6.5 bis 8.1.6.10.

f) Die bisherige Tarifstelle 8.1.6.13 wird Tarifstelle 8.1.6.11; in ihr wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „570“
durch die Zahl „580“ ersetzt.

g) Die bisherige Tarifstelle 8.1.6.14 wird Tarifstelle 8.1.6.12; in ihr wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „270“
durch die Zahl „280“ ersetzt.

h) Die bisherige Tarifstelle 8.1.6.15 wird Tarifstelle 8.1.6.13; in ihr wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „400“
durch die Zahl „410“ ersetzt.

i) Die bisherige Tarifstelle 8.1.6.16 wird Tarifstelle 8.1.6.14.

j) Die bisherige Tarifstelle 8.1.6.17 wird Tarifstelle 8.1.6.15; in ihr wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „310“
durch die Zahl „510“ ersetzt.

k) Die Tarifstelle 8.1.6.18 wird aufgehoben.

l) Die bisherige Tarifstelle 8.1.6.19 wird Tarifstelle 8.1.6.16; in ihr wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „3 200“
durch die Zahl „8 900“ ersetzt.

m) Die Tarifstellen 8.1.6.20 und 8.1.6.21 werden aufgehoben.

n) Die bisherigen Tarifstellen 8.1.6.22 bis 8.1.6.25 werden die Tarifstellen 8.1.6.17 bis 8.1.6.20.

o) Nach der Tarifstelle 8.1.6.20 (neu) werden folgende neue Tarifstellen 8.1.6.21 bis 8.1.6.24 angefügt:

„8.1.6.21
Vorbereitungskurs auf die Prüfung Forstwirtschaftsmeister
Gebühr: DM 2 000

8.1.6.22
Herstellung von Seilendverbindungen
Gebühr: DM 50

8.1.6.23
Westastung mit der Klappleiter
Gebühr: DM 130

8.1.6.24
Standorte und Weiserpflanzen
Gebühr: DM 150“

p) Die Tarifstellen 8.1.6.26 bis 8.1.6.28 werden aufgehoben.

3. Die Tarifstelle 10.8.6 wird Tarifstelle 10.8.1.

4. Die Tarifstelle 10.8.18 wird Tarifstelle 10.8.2.

5. In der Tarifstelle 10.10 sind die Wörter „vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Wörter „von der zuständigen obersten Landesbehörde“ zu ersetzen.

6. In der Tarifstelle 10.10.2 sind die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2612)“ durch die Wörter „in Verbindung mit § 39 des Infektionsschutzgesetzes“ zu ersetzen.

7. Die Tarifstelle 10.10.3 erhält folgende Fassung:

„10.10.3
Besichtigung und Begutachtung einer Wassergewinnungs- oder versorgungsanlage nach §§ 16 ff. der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in Verbindung mit § 39 des Infektionsschutzgesetzes
Gebühr: DM 100 bis 1 000“

8. In der Tarifstelle 10.10.4 sind nach dem Wort „Trinkwasserverordnung“ die Wörter „(TrinkwV) in Verbindung mit § 39 des Infektionsschutzgesetzes“ einzufügen.

9. Die Tarifstelle 10.11.4 wird Tarifstelle 10.11.3. In ihr wird in dem Text „Gegenstand“ die Angabe „TrinkwV“ durch folgende Wörter ersetzt: „Trinkwasserverordnung (TrinkwV) sowie Prüfungen des Fortbestandes der Zulassungsvoraussetzungen“

10. Nach der Tarifstelle 11.12.1 wird folgende neue Tarifstelle 11.12.2 eingefügt:

„11.12.2
Überwachung der Durchführung des Chemikaliengesetzes und der auf das Gesetz gestützten Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche des ChemG betreffen, soweit Verstöße hiergegen festgestellt werden
Gebühr: DM 100 bis 2 000“

11. Die bisherigen Tarifstelle 11.12.2 bis 11.12.4 werden Tarifstellen 11.12.3 bis 11.12.5; die bisherigen Tarifstellen 11.12.4.1 bis 11.12.4.7 werden Tarifstellen 11.12.5.1 bis 11.12.5.7.

12. Die Tarifstellen 13 bis 13.8.1 werden durch die folgenden neuen Tarifstellen 13 bis 13.4.5.1 ersetzt:

„13
Aufgaben der Grundstückswertermittlung

(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand/Gebühr DM)

Vorbemerkungen

a) Hierunter fallen die in §§ 192 ff. Baugesetzbuch und in der Gutachterausschussverordnung - GAVO NW - vom 7. März 1990 - GV. NRW. S. 156 - beschriebenen Aufgaben der Gutachterausschüsse und ihrer Geschäftsstellen.

b) Bei umsatzsteuerpflichtigen Amtshandlungen ist der Gebühr die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen.

c) Zieht ein Gericht oder ein Staatsanwalt einen Gutachterausschuss zu Sachverständigenleistungen (Gutachten und Auskünfte) heran, so richten sich die Kosten nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. Dies gilt entsprechend für die auf Antrag eines Gerichts durch den Oberen Gutachterausschuss erstatteten Obergutachten.

d) Unter „Wert“ wird der jeweils im Gutachten abschließend ermittelte Wert verstanden. Bei Gutachten über Miet- oder Pachtwerte ist vom 10fachen des ermittelten Jahresmiet- oder -pachtwertes auszugehen.

e) Mit den Gebühren nach den Tarifstellen 13.1 und 13.2 sind die Entschädigungen für die Gutachter abgegolten.

f) Bei der Gutachtenerstattung anfallende Auslagen sind gemäß § 10 GebG NRW einzeln abzurechnen.

13.1
Gutachten

13.1.1
Erstattung von Gutachten über bebaute, den Bodenwertanteil bebauter Grundstücke und unbebaute Grundstücke, über Rechte an bebauten und unbebauten Grundstücken sowie über die Höhe anderer Vermögensvor- und -nachteile (§ 193 Abs. 2 BauGB, § 24 Abs. 1 EEG NW und § 5 Abs. 3 GAVO NW);
desgleichen Gutachten zur Ermittlung von Anfangs- oder Endwerten nach § 154 Abs. 2 BauGB ohne Zuhilfenahme besonderer Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB durch den Gutachterausschuss und Gutachten über Miet- oder Pachtwerte.
Gebühr: DM 1 400 (Grundbetrag),
dazu bei einem Wert des begutachteten Objekts

a) bis DM 1,5 Mio.

2,0 v. T. des Wertes

b) über DM 1,5 Mio.

1,0 v. T. des Wertes zuzüglich DM 1 500


Anmerkung:

Mit der Gebühr ist abgegolten die Wertermittlung bei Anwendung eines Verfahrens nach der Wertermittlungsverordnung (Standardverfahren). Standardverfahren sind das Vergleichswertverfahren, das Vergleichswert-/Sachwertverfahren (kombiniertes Verfahren) oder das Vergleichswert-/Ertragswertverfahren (kombiniertes Verfahren).

13.1.2
Zuschläge zur Gebühr nach Tarifstelle 13.1.1 wegen erhöhten Aufwands, wenn

a) neben dem Standardverfahren weitere Wertermittlungsverfahren notwendig sind
Zuschlag: bis DM 400

b) Unterlagen gesondert erstellt werden müssen oder umfangreiche Recherchen erforderlich sind
Zuschlag: bis DM 800

c) besondere rechtliche Gegebenheiten (z. B. Denkmalschutz, sozialer Wohnungsbau) zu berücksichtigen oder wertrelevante Rechte oder Lasten (z. B. Erbbau-, Mietrecht) zu ermitteln sind
Zuschlag: bis DM 1 200

d) Baumängel oder -schäden, Instandhaltungsrückstände oder Abbruchkosten aufwändig zu ermitteln und wertmäßig zu berücksichtigen sind
Zuschlag: bis DM 600

13.1.3
Abschlag zur Gebühr nach Tarifstelle 13.1.1 wegen verminderten Aufwands bei Ermittlung des Wertes zu verschiedenen Wertermittlungsstichtagen, bei Ermittlung von Anfangs- und Endwerten nach § 154 Abs. 2 BauGB ohne Zuhilfenahme besonderer Bodenrichtwerte und bei Bewertung verschiedener Objekte im Rahmen eines Antrags, wenn sie die gleichen wertbestimmenden Merkmale besitzen,

Abschlag: bis zur Höhe des Grundbetrags in Tarifstelle 13.1.1

13.1.4
Ermittlung von Anfang- und Endwerten nach § 154 Abs. 2 BauGB unter Zuhilfenahme besonderer Bodenrichtwerte
Gebühr: 50 v. H. der Gebühr nach den Tarifstellen 13.1.1 und 13.1.2

13.1.5
Gutachten über den ortsüblichen Pachtzins im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau gemäß § 5 Abs. 2 BKleingG
Gebühr: DM 1 000 bis 1 500

13.1.6
Erstattung eines Obergutachtens durch den Oberen Gutachterausschuss
Gebühr: 150 v. H. der Gebühr nach den Tarifstellen 13.1.1 bis 13.1.5

13.2
Ermittlung und Anpassung besonderer Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB

13.2.1
Ermittlung besonderer Bodenrichtwerte je Antrag
Gebühr: DM 3 000
zuzüglich je besonderem Bodenrichtwert DM 400

13.2.2
Anpassung der besonderen Bodenrichtwerte an die allgemeinen Verhältnisse je Bodenrichtwert und Anpassung
Gebühr: DM 200

13.3

Auskünfte durch den Gutachterausschuss

13.3.1
Auskünfte über Bodenrichtwerte, Mietwerte, Pachtwerte sowie über sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten, die vom Gutachterausschuss ermittelt worden sind

13.3.1.1
Mündliche Auskünfte schwieriger Art
Gebühr: DM 20 bis 500

Anmerkung:

Auskünfte über das Internet sind gebührenfrei, wenn die Kartengrafik in einer für die Weiternutzung nicht ausreichenden Qualität angeboten wird. Die Gebührenfreiheit gilt auch für einfache mündliche Auskünfte (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW).

13.3.1.2
Schriftliche Auskünfte zu Bodenrichtwerten je beantragtem Wert
Gebühr: DM 30 bis 80

Anmerkung:
Hierbei handelt es sich um amtliche Auskünfte des Gutachterausschusses zu einzelnen Bodenrichtwerten.

13.3.2
Auskünfte aus der Kaufpreissammlung (§ 195 Abs. 3 BauGB; § 10 GAVO NW)

13.3.2.1
je Wertermittlungsfall, einschließlich bis zu zehn mitgeteilter Vergleichswerte über bebaute oder unbebaute Grundstücke
Gebühr: DM 200 bis 300

13.3.2.2
jeder weitere mitgeteilte Vergleichswert
Gebühr: DM 14

13.3.3
Sonstige Auskünfte oder Auswertungen der Gutachterausschüsse oder des Oberen Gutachterausschusses, soweit diese nicht nach anderen Tarifstellen des Abschnitts 13 abzurechnen sind
Gebühr: DM 60 bis 8 000

13.4
Abgabe von Produkten der Gutachterausschüsse oder des Oberen Gutachterausschusses

13.4.1
Abgabe von Bodenrichtwertkarten und Auszügen daraus, je Gemeinde
Gebühr: DM 50 bis 500

Anmerkung:
Mit dieser Tarifstelle ist auch die Abgabe von Bodenrichtwertkarten in digitaler Form abzurechnen, wie auch die fortgesetzte Lieferung der Bodenrichtwertkarten, ferner die Abgabe von Bodenrichtwerten in Listenform.

13.4.2
Abgabe von Grundstücksmarktberichten (§ 13 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 GAVO NW)

13.4.2.1
der Gutachterausschüsse
Gebühr: DM 20 bis 80

Anmerkungen:

a) Der Abruf von Grundstücksmarktberichten ohne die erforderlichen Daten für die Grundstückswertermittlung aus dem Internet ist gebührenfrei.

b) Bei der Festlegung der Gebühr ist zu berücksichtigen, inwieweit die erforderlichen Daten für die Grundstückswertermittlung im Marktbericht enthalten sind.

c) Der Grundstücksmarktbericht kann auch mit Teilinhalten abgegeben werden; in diesem Fall darf die Summe der Gebühren DM 80 nicht übersteigen.

13.4.2.2
des Oberen Gutachterausschusses
Gebühr: DM 80

13.4.3
Abgabe von Mietwertübersichten nach § 5 Abs. 5 b) GAVO NW
Gebühr: DM 30 bis 100

13.4.4
Produkte zurückliegender Jahre

13.4.4.1
Bodenrichtwertkarten, Grundstücksmarktberichte und Mietwertübersichten
Gebühr: 50 v. H. der Gebühr nach den jeweils zutreffenden Tarifstellen 13.4.1, 13.4.2 oder 13.4.3.

13.4.5
Unterlagen für die Finanzverwaltung

13.4.5.1
Auszüge aus der Kaufpreissammlung (§ 8 GAVO NW) und Vervielfältigungen von Bodenrichtwertkarten (§ 11 GAVO NW), die der Führung der Nachweise bei den Finanzämtern dienen,
gebühren- und auslagenfrei.“

13. Die Tarifstelle 15a.1.1 Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

„d) Ist die Regelung des Betriebes Gegenstand einer Teil- oder Änderungsgenehmigung
Gebühr: DM 300 bis 10 000
Die Gebühr kann neben der Gebühr nach Buchstabe a) bis c) erhoben werden.“

14. Nach der Tarifstelle 15a.2.9.1 wird folgende neue Tarifstelle 15a.2.9.2 eingefügt:

„15a.2.9.2
Zweitausstellung eines Bekanntgabebescheides oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides ohne Prüfaufwand (§ 26 BImSchG)
Gebühr: DM 50

Soweit hierbei die Ausstellung des Bescheides auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Zweitausstellung oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.“

15. In der Tarifstelle 15a.2.13 werden nach der Angabe „§ 40 c Abs. 2 BImSchG“ die Wörter „in der Fassung vom 19. Juli 1995“ eingefügt.

16. Die Tarifstelle 15a.2.14 wird aufgehoben.

17. In Tarifstelle 15a.2.16 wird in der Überschrift die Angabe „Abs. 1“ gestrichen.

18. Nach der Tarifstelle 15a.2.16 wird folgende neue Tarifstelle 15a.2.17 eingefügt:

„15a.2.17
Entscheidung über eine Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG
Gebühr: 1/10 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1“

19. Nach der Tarifstelle 15a.3.2.1.1 wird folgende neue Tarifstelle 15a.3.2.1.2 eingefügt:

„15a.3.2.1.2

Zweitausstellung eines Bekanntgabebescheides oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides ohne Prüfaufwand (§ 12 der 2. BImSchV)
Gebühr: DM 50

Soweit hierbei die Ausstellung des Bescheides auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Zweitausstellung oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.“

20. Nach der Tarifstelle 15a.3.3 wird folgende neue Tarifstelle 15a.3.3.1 eingefügt:

„15a.3.3.1
Gestattung, dass die Bestellung eines Störfallbeauftragten unterbleibt, nach § 1 Abs. 2 der 5. BImSchV
Gebühr: DM 220“

21. Die bisherigen Tarifstellen 15a.3.3.1 bis 15a.3.3.5 werden Tarifstellen 15a.3.3.2 bis 15a.3.3.6.

22. Nach der Tarifstelle 15a.3.9.2.1 wird folgende neue Tarifstelle 15a.3.9.2.2 eingefügt:

„15a.3.9.2.2
Zweitausstellung eines Bekanntgabebescheides oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabescheides ohne Prüfaufwand (§ 26, 28 der 13. BImSchV)
Gebühr: DM 50

Soweit hierbei die Ausstellung des Bescheides auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Zweitausstellung oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.“

23. Nach der Tarifstelle 15a.3.11.2.1 wird folgende neue Tarifstelle 15a.3.11.2.2 eingefügt:

„15a.3.11.2.2
Zweitausstellung eines Bekanntgabebescheides oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides ohne Prüfaufwand (§10 der 17. BImSchV)
Gebühr: DM 50

Soweit hierbei die Ausstellung des Bescheides auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Zweitausstellung oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.“

24. Nach der Tarifstelle 15a.3.16.2.1 wird folgende neue Tarifstelle 15a.3.16.2.2 eingefügt:

„15a.3.16.2.2
Zweitausstellung eines Bekanntgabebescheides oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides ohne Prüfaufwand (§ 7 der 27. BImSchV)
Gebühr: DM 50

Soweit hierbei die Ausstellung des Bescheides auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Zweitausstellung oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.“

25. Die Tarifstellen 15a.5 bis 15a.5.4 werden aufgehoben.

26. Nach der Tarifstelle 15a.6.1 wird folgende neue Tarifstelle 15a.6.2 eingefügt:

„15a.6.2
Zweitausstellung eines Bekanntgabebescheides oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides ohne Prüfaufwand (Nr. 3.2 TA Luft)
Gebühr: DM 50

Soweit hierbei die Ausstellung des Bescheides auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Zweitausstellung oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.“

27. Die Tarifstellen 15b und 15b.1 erhalten folgende Fassung:

„15b
Amtshandlungen aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994), der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955, ber. S. 2073), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2843), und des Landschaftsgesetzes (LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568)

15b.1

Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen vom besonderen Artenschutz

- Ausnahmen von den Störverboten des § 20 f Abs. 1 und den Besitz- und Vermarktungsverboten des § 20 f Abs. 2 (§ 20 g Abs. 6 BNatSchG)

- Befreiungen vom Verbot, gebietsfremde Tiere auszusetzen oder in freier Natur anzusiedeln (§ 69 Abs. 2 LG)

- Befreiung von der Buchführungspflicht (§ 5 Abs. 1 Satz 3 BArtSchV)

- Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht (§ 9 BArtSchV)

- Ausnahmen für verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte

(§ 12 Abs. 3 BArtSchV)

Gebühr: DM 10 bis 3 000“

28. In der Tarifstelle 15b.4 werden die Wörter „/Landesamt für Agrarordnung“ gestrichen.

29. In Tarifstelle 15b.5 erhält der 2. Halbsatz nach dem Komma folgende Fassung: „dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen und dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994)“

30. In der Tarifstelle 15b.5.2 wird unter „Anmerkung“ das Wort „Kennzeichnung“ durch das Wort „Kennzeichen“ ersetzt.

31. In der Tarifstelle 15b.5.3 werden das Komma und die Angabe „§ 21 c Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG“ gestrichen.

32. Die Tarifstelle 15b.5.4 wird aufgehoben.

33. In der Tarifstelle 15c.4 Abs. 2 werden die Wörter „Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ und die Abkürzung „MURL“ durch die Abkürzung „MUNLV“ ersetzt.

34. In der Tarifstelle 15d werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.

35. In der Tarifstelle 16.1.1.6.2 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „7“ durch die Zahl „8“ ersetzt.

36. Der Tarifstelle 16.7.1.2.7.1 wird in einer neuen Zeile folgender Text angefügt: „Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 16.7.1.1.5“.

37. In der Tarifstelle 16.7.1.3.7 wird das Wort „Ausnahmebedingungen“ durch das Wort „Ausnahmegenehmigungen“ ersetzt.

38. In der Tarifstelle 16.7.2.1.5 wird das Wort „Reppelents“ durch das Wort „Repellents“ ersetzt.

39. In der Tarifstelle 16.7.2.8 wird das Wort „Frost“ durch das Wort „Forst“ ersetzt.

40. In der Tarifstelle 16.7.2.9.10.2 wird dem Text „Gegenstand“ die Angabe „nach GLP“ angefügt.

41. In der Tarifstelle 16.8.2 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „130“ durch die Zahl „150“ ersetzt.

42. In den nachstehenden Tarifstellen werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen wie folgt ersetzt:

16.10a.1 Buchstaben a) aa)                           „800“ durch „1 000“

16.10a.1.1 Buchstabe a)                                „300“ durch „500“

16.10a.2 Buchstabe a)                                   „150“ durch „200“

43. Nach der Tarifstelle 16.14.1 werden die folgenden neuen Tarifstellen 16.15 und 16.15.1 eingefügt:

„16.15 Düngemittelrecht

„16.15.1
Ausstellung von Bescheinigungen für Exporte von Produkten, die unter § 1 Nr. 1 bis 5 des Düngemittelgesetztes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), fallen
Gebühr: DM 200 bis 1 000“

44. In der Tarifstelle 16a.3 werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen „150 bis 750“ durch die Zahlen „160 bis 800“ ersetzt.

45. In der Tarifstelle 16a.4.1 werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen „150 bis 750“ durch die Zahlen „160 bis 800“ ersetzt.

46. Die Tarifstellen 16a.4.2 und 16a.5 werden aufgehoben.

47. In den folgenden Tarifstellen werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen wie folgt ersetzt:

16a.7:              „75“ durch „80“

16a.8.1:           „100“ durch „120“

16a.8.2:           „50“ durch „60“

16a.8.3:           „100“ durch „120“

16a.9.1:           „5“ durch „6“

16a.9.2:           „5“ durch „6“

16a.9.3:           „8“ durch „10“

48. Die Tarifstelle 16a.10 wird aufgehoben.

49. Die Tarifstellen 18a.1 bis 18a.1.3 werden durch die folgenden neuen Tarifstellen 18a.1 bis 18a.1.8 ersetzt:

„18a.1

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten bestimmter Hunde (Landeshundeverordnung - LHV NRW) vom 30. Juni 2000 (GV. NRW. S. 518 b)

18a.1.1

Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 LHV NRW mit einer Überprüfung der Unterbringung vor Ort nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 LHV NRW
Gebühr: DM 180

18a.1.2

Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 LHV NRW nach Aktenlage
Gebühr: DM 120

18a.1.3

Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 LHV NRW, soweit eine Erlaubnis durch eine andere Behörde bereits erteilt war
Gebühr: DM 40

18a.1.4

Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 LHV NRW, soweit eine Erlaubnis durch eine andere Behörde bereits erteilt war mit einer Überprüfung der Unterbringung vor Ort nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 LHV NRW
Gebühr: DM 100

18a.1.5

Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 4 Satz 1 LHV NRW für Hunde der in den Anlagen zur LHV NRW aufgeführten Rassen und deren Kreuzungen
Gebühr: DM 50

18a.1.6           
Durchführung einer Sachkundeprüfung (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 LHV NRW)
Gebühr: DM 50

18a.1.7

Durchführung einer Verhaltensprüfung für Hunde der in den Anlagen zur LHV NRW aufgeführten Rassen und deren Kreuzungen zur Ermöglichung einer Entscheidung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 LHV NRW
Gebühr: DM 100

in besonders schwierigen Fällen
Gebühr: bis DM 500

18a.1.8

Gutachten zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 2 Buchstabe b LHV NRW
Gebühr: DM 100

in besonders schwierigen Fällen
Gebühr bis DM 500“

50. Die Tarifstelle 23.8.2.1 wird wie folgt gefasst:

„23.8.2.1
Fleisch, Wildfleisch, Geflügelfleisch sowie Erzeugnisse hieraus einschließlich Därme, Mägen, Harnblasen
Gebühr: DM 9,77 je angefangene Tonne
mindestens je Partie Gebühr: DM 58,67

Sind die Aufwendungen für die Grenzkontrollen im Sinne der Tarifstelle 23.8.2 durch die Gebühren dieser Tarifstelle nicht kostendeckend durchzuführen, so können Gebühren in Höhe der tatsächlichen Kontrollkosten nach der Dauer der Amtshandlung erhoben werden; siehe Tarifstelle 23.9.1.2.

Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.“

51. In der Tarifstelle 23.8.3 werden in der jeweiligen Zeile „Gebühr“ die Zahlen wie folgt ersetzt:

Buchstabe b):
„0,61“ durch „0,98“

Buchstabe c):
„0,13“ durch „0,21“

Buchstabe d):
„0,35“ durch „0,32“

Buchstabe e):
„6,56“ durch „8,52“.

52. In den folgenden Tarifstellen werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen wie folgt ersetzt:

23.8.4.1:
„0,001“ durch „0,002“

23.8.4.2:
„0,004“ durch „0,003“

23.8.4.3:
„0,002“ durch „0,003“

53. In der Tarifstelle 23.9.4.19.9 wird das Wort „Unterstützung“ durch das Wort „Untersuchung“ ersetzt.

54. In der Tarifstelle 23.9.4.22.1.1 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „30“ durch die Zahl „35“ ersetzt.

55. Die Tarifstellen 23.9.5.1.3 bis 23.9.5.1.6 erhalten folgende Fassung:

„23.9.5.1.3
Rinder (bis 1 Jahr), Zuchtschweine ab 100 kg, Hunde, Pferdefeten, Wild- und Zootiere (Säugetiere) 100 kg bis 500 kg, Ziervögel mit hohem wirtschaftlichen Wert
Gebühr: DM 65

„23.9.5.1.4
Kälber (ab 12 Wochen), Läufer- und Mastschweine (bis 100 kg), Schafe, Ziegen, Katzen
Gebühr: DM 50

„23.9.5.1.5
Kälber (bis 12 Wochen), Wild- und Zootiere (Säugetiere) entsprechender Größe
Gebühr: DM 40

„23.9.5.1.6
Schaf- und Ziegenlämmer, Schweine bis 8 Wochen, Wild- und Zootiere (Säugetiere) entsprechender Größe, Pelz-, Heim- und Labortiere, Kaninchen, Reptilien, Amphibien, Feten (außer Pferde)
Gebühr: DM 30“

56. In der Tarifstelle 23.9.5.6.7.1 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „16“ durch die Zahl „7“ ersetzt.

57. In der Tarifstelle 23.9.5.6.10 werden die Wörter „und andere Sachkosten“ gestrichen.

58. Die Tarifstelle 23.10.7.2.1 erhält folgende Fassung:

„23.10.7.2.1
Überwachung im Regelfall
je Tonne Fischereierzeugnisse im Sinne der Richtlinie 91/493/EWG, die an den geprüften Betrieb geliefert wird
Gebühr: DM 1,96

Sind die Aufwendungen für die Überwachungen durch die Gebühren dieser Tarifstelle nicht kostendeckend durchzuführen, so können Gebühren in Höhe der tatsächlichen Kontrollkosten nach der Dauer der Amtshandlung erhoben werden; siehe Tarifstelle 23.9.1.2.

Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.“

59. Nach der Tarifstelle 24.3.24 werden die folgenden neuen Tarifstelle 24 a bis 24a.4 eingefügt:

„24a
Straßenrechtliche Angelegenheiten

24a.1
Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gem. § 8 FStrG und § 18 StrWG NRW
Gebühr: DM 0,5 v. H. der Sondernutzungsgebühr
Mindestgebühr: DM 63

24a.2
Entscheidung über Genehmigungen, Amtshandlungen und Leistungen des Landesbetriebes Straßenbau gem. §§ 8, 9, 11 FStrG sowie §§ 18, 22, 25, 28, 30 StrWG NRW
Gebühr: DM 63 bis 1 041

Soweit es sich um bauliche Anlagen handelt
Gebühr: DM 1,56 für je angefangene 1 000 DM der Rohbausumme
Mindestgebühr: DM 63

24a.3
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre nach § 9 a FStrG sowie §§ 37 b und 40 StrWG NRW
Gebühr: DM 63 bis 1 041

Soweit es sich um bauliche Anlagen handelt
Gebühr: DM 1,56 für je angefangene 1 000 DM der Rohbausumme
Mindestgebühr: DM 63

24a.4
Zustimmung gem. § 50 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) und andere Verwaltungsleistungen bei Telekommunikation
Gebühr: DM 63 bis 4 890“

60. In den folgenden Tarifstellen werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen wie folgt ersetzt:

28.1.1.4:
„100“ durch „200“

28.1.1.5:
„100“ durch „200“

28.1.2.1:
„150“ durch „200“

28.1.2.2:
„100“ durch „200“

28.1.2.4:
„100“ durch „200“

28.1.2.5:
(bis 50 Meter) „100“ durch „200“

61. Die Tarifstelle 28.1.2.8 wird wie folgt geändert:

a) Im Text „Gegenstand“ wird in dem Klammerzusatz „(§ 31 Abs. 1 Satz 3 WHG)“ die Angabe „Abs. 1 Satz 3“ gestrichen.

b) In der Zeile „Gebühr“ wird die Zahl „800“ durch die Zahl „1 000“ ersetzt.

62. In den folgenden Tarifstellen werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen wie folgt ersetzt:

28.1.2.10:                   „100“ durch „200“

28.1.2.11:                   „100“ durch „200“

28.1.2.12:                   „50“ durch „200“

28.1.2.18:                   „50 bis 100“ durch „200 bis 1 000“

28.1.2.19:                   „100“ durch „200“

28.1.3.1

Buchstabe a):              „50“ durch „200“

Buchstabe b):             „20“ durch „40“

28.1.3.2
Buchstabe a):              „0,50“ durch „1“ und „50“ durch „300“

Buchstabe b):             „50“ durch „150“

28.1.3.3:                     „50“ durch „100“

28.1.3.4:                     „100“ durch „200“

28.1.3.5
Buchstabe a):              „20“ durch „40“

Buchstabe b):             „50“ durch „100“

28.1.3.6:                     „50“ durch „100“

28.1.3.7:                     „100“ durch „200“

28.1.3.8:                     „100“ durch „200“

28.1.4.1:                     „200“ durch „300“

28.1.4.3:                     „100“ durch „200“

63. Nach der Tarifstelle 28.1.4.3 werden die folgenden neuen Tarifstellen 28.1.4.4 und 28.1.4.5 eingefügt:

„28.1.4.4
Zulassung von Ausnahmen für standortgebundene Anlagen in Wasserschutzgebieten (§ 10 Abs. 1 VAwS)

a) befristete Ausnahme

Gebühr: DM 1 000

b) unbefristete Ausnahme

Gebühr: DM 2 000

28.1.4.5
Anforderungen an unvollständige oder mangelhafte Anlagenkataster (§ 11 Abs. 5 VAwS)
Gebühr: DM 100 bis 500“

64. Die bisherigen Tarifstellen 28.1.4.4 bis 28.1.4.7 werden die Tarifstellen 28.1.4.6 bis 28.1.4.9.

65. In den folgenden Tarifstellen werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen wie folgt ersetzt:

28.1.4.6 (neu):
„500“ durch „1 000“

28.1.4.7 (neu):
„100“ durch „200“

28.1.4.9 (neu):
„100“ durch „200“

28.1.5.2:
„100“ durch „200“

66. In der Tarifstelle 28.1.5.3 wird im Text „Gegenstand“ die Angabe „je m³/2 Stunden“ durch die Angabe „Einwohnerwert (EW)“ ersetzt.

67. In den folgenden Tarifstellen werden in der Zeile „Gebühr“ die Zahlen wie folgt ersetzt:

28.1.5.6:
„100“ durch „200“ und „200“ durch „400“

28.1.5.8:
„200 bis 2 000“ durch „300 bis 3 000“

28.1.5.11:
„200“ durch „400“

28.1.8.1:
„3 000“ durch „4 000“

28.1.8.6:
„250“ durch „300“

68. Nach der Tarifstelle 28.1.8.6 werden die folgenden neuen Tarifstellen 28.1.9 und 28.1.9.1 eingefügt:

„28.1.9
Überwachung nach § 116 LWG

28.1.9.1
Überwachung von

- Kanalisationsnetzen, Sonderbauwerken (§ 58 Abs. 1 LWG)

- Abwasserbehandlungsanlagen (§ 58 Abs. 2 LWG)

- Aufbereitungsanlagen für Trinkwasser (§ 48 LWG)

- Talsperren (§ 105 Abs. 1 LWG)

- Rückhaltebecken (§ 105 Abs. 2 und 3 LWG)

- Deichen (§ 107 LWG)

- Anlagen nach § 19 g WHG hinsichtlich Bauzustand, Betrieb und Funktionsfähigkeit

Gebühr je Überwachungsmaßnahme: DM 200 bis 2 000“

69. Nach der Tarifstelle 28.2.1 wird folgende neue Tarifstelle 28.2.1.1 eingefügt:

„28.2.1.1
Entscheidung über die Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen (§ 15 Abs. 3 KrW-/AbfG)
Gebühr: DM 600 bis 6 000“

70. Die bisherigen Tarifstellen 28.2.1.1 und 28.2.1.2 werden Tarifstellen 28.2.1.2 und 28.2.1.3.

71. Nach der Tarifstelle 28.2.1.3 (neu) wird folgende neue Tarifstelle 28.2.1.4 eingefügt:

„28.2.1.4
Entscheidung über die Genehmigung der Gebührensatzung eines Verbandes (§ 17 Abs. 5 KrW-/AbfG)
Gebühr: DM 100 bis 1 000“

72. Die bisherigen Tarifstellen 28.2.1.3 bis 28.2.1.12 werden Tarifstellen 28.2.1.5 bis 28.2.1.14.

73. Die bisherige Tarifstelle 28.2.1.13 wird Tarifstelle 28.2.1.16.

74. Die bisherige Tarifstelle 28.2.1.14 wird Tarifstelle 28.2.1.15 und erhält folgende Fassung:

„28.2.1.15
Entscheidung über nachträgliche Auflagen zur Planfeststellung oder Genehmigung gem. § 32 Abs. 4 KrW-/AbfG
Gebühr: DM 1 000 bis 10 000“

75. Nach der Tarifstelle 28.2.1.16 (neu) werden die folgenden neuen Tarifstellen 28.2.1.17 und 28.2.1.18 eingefügt:

„28.2.1.17
Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen zur Stilllegung von Deponien und Anlagen sowie Entscheidung über die Verpflichtung des Inhabers einer Deponie zur Rekultivierung des Deponiegeländes oder zur Durchführung sonstiger Vorkehrungen
Gebühr: DM 1 000 bis 10 000

28.2.1.18
Überwachung der Vermeidung nach Maßgabe der auf Grund der §§ 23 und 24 KrW-/AbfG erlassenen Rechtsverordnungen und der Entsorgung von Abfällen (§ 40 KrW-/AbfG)
Gebühr: 100 bis 10 000“

76. Die bisherigen Tarifstellen 28.2.1.15 bis 28.2.1.24 werden Tarifstellen 28.2.1.19 bis 28.2.1.28.

77. In der Tarifstelle 28.2.2 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und folgender Text angefügt: „und der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Selbstüberwachung von oberirdischen Deponien (Deponieselbstüberwachungsverordnung - DepSüVO) vom 2. April 1998 (GV. NRW. S. 284) in der jeweils geltenden Fassung“

78. Nach der Tarifstelle 28.2.2 werden die folgenden neuen Tarifstellen 28.2.2.1 und 28.2.2.2 eingefügt:

„28.2.2.1
Entscheidung über die Zustimmung zur Gebührensatzung eines Dritten nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG (§ 9 Abs. 4 LAbfG)
Gebühr: DM 100 bis 1 000

28.2.2.2
Entscheidung über die Höhe des zur Entsorgung des zu entrichtenden Entgeltes (§ 18 Abs. 1 a LAbfG)
Gebühr: DM 100 bis 2 000“

79. Die bisherigen Tarifstellen 28.2.2.1 bis 28.2.2.3 werden Tarifstellen 28.2.2.3 bis 28.2.2.5.

80. Die bisherige Tarifstelle 28.2.2.4 wird Tarifstelle 28.2.2.7.

81. Nach der Tarifstelle 28.2.2.5 (neu) wird folgende neue Tarifstelle 28.2.2.6 eingefügt:

„28.2.2.6
Entscheidung über die Abnahme einer Deponie (§ 24 Satz 1 LAbfG)
Gebühr: DM 100 bis 1 200“

82. Nach der Tarifstelle 28.2.2.7 (neu) wird folgende neue Tarifstelle 28.2.2.8 eingefügt:

„28.2.2.8
Entscheidung über die Zustimmung zur Beauftragung eines Dritten für die Überwachung der Errichtung und des Betriebes der Anlage (§ 25 Abs. 1 Satz 2 LAbfG)
Gebühr: DM 500 bis 5 000“

83. Die bisherigen Tarifstellen 28.2.2.5 bis 28.2.2.8 werden Tarifstellen 28.2.2.9 bis 28.2.2.12;

die bisherige Tarifstelle 28.2.2.8a wird Tarifstelle 28.2.2.13;

die bisherigen Tarifstellen 28.2.2.9 bis 28.2.2.11 werden Tarifstellen 28.2.2.14 bis 28.2.2.16.

84. Nach Tarifstelle 28.2.2.16 (neu) wird folgende neue Tarifstelle 28.2.2.17 eingefügt:

„28.2.2.17
Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 5 AbfKlärV
Gebühr: DM 100 bis 200“

85. Die bisherige Tarifstelle 28.2.2.12 wird Tarifstelle 28.2.2.18; die bisherige Tarifstelle 28.2.2.15 wird Tarifstelle 28.2.2.19.

86. Nach der Tarifstelle 28.2.2.19 (neu) wird folgende neue Tarifstelle 28.2.2.20 eingefügt:

„28.2.2.20
Prüfungen auf Grund der Deponieselbstüberwachungsverordnung

a) Prüfung eines erstmaligen Jahresberichtes (§ 6 DepSüVO)
Gebühr: DM 100 bis 2 000

b) Prüfung nachfolgender Berichte
Gebühr: DM 50 bis 1 500“

87. Nach der Tarifstelle 28.2.2.20 (neu) werden die folgenden neuen Tarifstellen 28.2.3, 28.2.3.1 und 28.2.3.2 eingefügt:

„28.2.3
Amtshandlungen nach der Verordnung zu Transportgenehmigung (TgV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411)
28.2.3.1
Entscheidung über die Erteilung einer Transportgenehmigung nach § 8 TgV

a) erstmalige Entscheidung nach dieser Verordnung
Gebühr DM 500 bis 10 000

b) Entscheidung nach einer wesentlichen Änderung der für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen erheblichen Umstände
Gebühr: DM 100 bis 10 000

c) Entscheidung über eine auf Antrag inhaltlich beschränkte oder befristete Transportgenehmigung (insbesondere für bestimmte grenzüberschreitende Verbringungen)Gebühr: DM 100 bis 10 000

28.2.3.2
Entscheidung über die Anerkennung eines Lehrgangs (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 TgV)

a) Anerkennung auf Antrag des Veranstalters
Gebühr: DM 100 bis 1 000

b) nachträgliche Anerkennung eines oder mehrerer Lehrgänge für einen einzelnen Teilnehmer
Gebühr: DM 20 bis 200“

88. Die bisherigen Tarifstellen

- 28.2.3 bis 28.2.3.7 werden Tarifstellen 28.2.4 bis 28.2.4.7

- 28.2.4 bis 28.2.4.5 werden Tarifstellen 28.2.5 bis 28.2.5.5

- 28.2.5 bis 28.2.5.3 werden Tarifstellen 28.2.6 bis 28.2.6.3

- 28.2.6 bis 28.2.7.2 werden Tarifstellen 28.2.7 bis 28.2.8.2.

89. Nach der Tarifstelle 28.2.8.2 (neu) werden die folgenden neuen Tarifstellen 28.2.9 bis 28.2.10.3 eingefügt:

„28.2.9
Amtshandlungen nach der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall vom 26. Oktober 1997 (BGBl. I S. 1913)

28.2.9.1

Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 4 der VO
Gebühr: DM 100 bis 200 je Person

28.2.10
Amtshandlungen nach dem Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771)

28.2.10.1
Entscheidung über die Erteilung einer Einzelgenehmigung (§ 4 AbfVerbrG in Verbindung mit Art. 3 bis Art. 12 und Art. 14 bis Art. 22 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbingung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft) für

a) Abfälle aus Haushaltungen, Sperrmüll oder hausmüllähnliche Abfälle
Gebühr: DM 100 bis 1 000

b) Erdaushub, Straßenaufbruch oder Bauschutt, verunreinigt durch Schadstoffe
Gebühr DM 100 bis 3 000

c) sonstige Abfälle, insbesondere besonders überwachungsbedürftige Abfälle
Gebühr: DM 100 bis 5 000

28.2.10.2
Entscheidung über die Erteilung einer Sammelgenehmigung (§ 4 AbfVerbrG in Verbindung mit Art. 3 bis Art. 12, Art. 14 bis Art. 22 und Art. 28 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93) für

a) Abfälle aus Haushaltungen, Sperrmüll oder hausmüllähnliche Abfälle
Gebühr: DM 100 bis 6 000

b) Erdaushub, Straßenaufbruch oder Bauschutt, verunreinigt durch Schadstoffe
Gebühr: DM 100 bis 8 000

c) sonstige Abfälle, insbesondere besonders überwachungsbedürftige Abfälle
Gebühr: DM 100 bis 10 000

28.2.10.3
Entnahme und Untersuchung einer Probe der verbrachten Abfälle
(§ 4 Abs. 4 AbfVerbrG)

a) Entnahme einer Probe
Gebühr: DM 100 bis 1 000

b) Untersuchung einer Probe
Gebühr: DM 100 bis 5 000“

90. In der Tarifstelle 28.3 erhält der 2. Satz nach dem Komma folgende Fassung: „soweit die Abgrabungsgenehmigung im Zuge eines Verfahrens nach § 31 Abs. 2 WHG oder nach § 31 Abs. 3 WHG - Tarifstellen 28.1.8.1 bis 28.1.8.4 - erteilt wird.“

91. Nach der Tarifstelle 28a.2 wird folgende neue Tarifstelle 28a.3 eingefügt:

„28a.3
Anordnung zur Durchführung des Landesbodenschutzgesetzes (LBodSchG) und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
Gebühr: DM 100 bis 10 000“

92. Die Anlage 5 zum Gebührentarif wird durch nachfolgende Anlage 5 ersetzt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 22. Mai 2001

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Wolfgang  C l e m e n t

Der Innenminister
Dr. Fritz  B e h r e n s

Der Finanzminister
Peer  S t e i n b r ü c k

GV. NRW. 2001 S. 198