Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 17 vom 11.6.2001 Seite 217 bis 230
Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Durchführung eines Härteausgleichs |
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Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Durchführung eines Härteausgleichs
2022
Satzung des Landschaftsverbandes
Rheinland
über die Durchführung eines Härteausgleichs
Vom 10. Mai 2001
Aufgrund der §§ 6,7 Absatz 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 7. 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. 5. 2000 (GV. NRW. S. 462), in Verbindung mit § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (AG BSHG NRW) vom 15. 6. 1999 (GV. NRW. S. 386), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. 5. 2000 (GV. NRW. S. 462), hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland am 6. 4. 2001 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Im Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland bestehen erhebliche strukturelle Unterschiede, die den Aufwand der örtlichen Träger der Sozialhilfe für die Beteiligung nach § 7 Satz 1 AG BSHG NRW beeinflussen. Der Landschaftsverband Rheinland leistet deshalb einen Härteausgleich nach § 7 Satz 2 AG BSHG NRW nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
§ 2
(1) Einen Härteausgleich erhalten örtliche Träger der Sozialhilfe, sofern
a) ihre Strukturmeßzahl (§ 3) im Ausgleichsjahr um
10 %
oder mehr und
b) ihr Beteiligungswert (§ 4) im Ausgleichsjahr um 25 %
oder mehr
über dem jeweiligen Durchschnitt der Werte aller örtlichen Träger der Sozialhilfe im Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland liegen.
(2) Der Härteausgleich erfolgt gesondert für jedes Kalenderjahr, für das die örtlichen Träger der Sozialhilfe gemäß
§ 7 Satz 1 AG BSHG NRW zu den Aufwendungen des Landschaftsverbandes Rheinland als überörtlichen Träger der Sozialhilfe für die Hilfe zur Pflege (Abschnitt 3, Unterabschnitt 10 des Bundessozialhilfegesetzes) für die in § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes genannten Personen beitragen (Ausgleichsjahr).
§ 3
(1) Strukturmeßzahl im Sinne von § 2 Abs. 1
Buchstabe a ist der prozentuale Anteil der Zahl der Empfänger und
Empfängerinnen von Hilfe zur Pflege in voll- oder
teilstationären Einrichtungen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, an der
Gesamtzahl der Einwohner/Einwohnerinnen, die das 80. Lebensjahr vollendet
haben.
(2) Maßgebend ist die Zahl der Empfänger und
Empfängerinnen von Hilfe zur Pflege, für die der örtliche Träger der
Sozialhilfe am 31.12. des Ausgleichsjahres zu den Kosten beiträgt, sowie die
vom Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik NRW zum 31.12. des dem
jeweiligen Ausgleichsjahr vorhergehenden Kalenderjahres ermittelte
Einwohnerzahl im Gebiet des örtlichen Trägers der Sozialhilfe.
§ 4
(1) Beteiligungswert im Sinne von § 2 Abs. 1
Buchstabe b ist der Aufwand je Einwohner, der dem örtlichen Träger der
Sozialhilfe im Ausgleichsjahr durch die Kostentragung nach § 7 Satz 1 AG BSHG
NRW entstanden ist.
(2) Für die Feststellung der maßgebenden
Einwohnerzahl gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.
§ 5
Als Härteausgleich wird an die
ausgleichsberechtigten örtlichen Träger nach § 2 Abs. 1 die mit der nach § 3
Abs. 2 festgestellten Einwohnerzahl multiplizierte Differenz zwischen dem
Beteiligungswert des jeweiligen örtlichen Trägers der Sozialhilfe und 125 % des
Durchschnittswerts der Beteiligungswerte aller örtlichen Träger der Sozialhilfe
im Rheinland geleistet.
§ 6
(1) Der Direktor des Landschaftsverbandes
Rheinland stellt zum 30.06. des auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahres fest:
a) die Strukturmeßzahlen,
die Beteiligungswerte und die jeweiligen Durchschnittswerte;
b) die ausgleichsberechtigten örtlichen Träger der Sozialhilfe und
c) die Höhe des Anspruchs auf einen Härteausgleich.
(2) Das Ergebnis der Feststellungen nach Abs. 1
wird den örtlichen Trägern der Sozialhilfe innerhalb eines Monats nach der
Feststellung mitgeteilt.
(3) Der Betrag des Härteausgleichs wird an die
ausgleichsberechtigten örtlichen Träger innerhalb eines Monats nach Versand der
Mitteilungen nach Abs. 2 ausgezahlt.
§ 7
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Sie tritt mit Ablauf des 31.12.2004 außer Kraft.
Der
Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland
S c h i t t g e s
Der
Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland
M o l s b e
r g e r
Die vorstehende Satzung über einen Härteausgleich
nach § 7 AG BSHG NRW wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung NW in der
z.Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung NW kann
die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
ihrer Verkündigung nicht mehr gelten gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein
vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffenlich bekannt gemacht worden,
- der Direktor des Landschaftsverbandes hat den
Beschluss der Landschaftversammlung vorher beanstandet
oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber
dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift
und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 10. Mai 2001
Der
Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland
M o l s b e
r g e r
GV. NRW. 2001 S. 218