Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 2 vom 26.1.2001 Seite 15 bis 26
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen |
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen
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Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Zulassung der regelmäßigen
Datenübermittlung von Meldebehörden
an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen
Vom 18. Dezember 2000
Aufgrund des § 31 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ( Meldegesetz NW - MG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332) wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über die Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ( Meldedatenübermittlungsverordnung NW – MeldDÜV NW) vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 366) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird jeweils die Abkürzung „NW“ durch die Abkürzung „NRW“ ersetzt.
2. § 2 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„2.bei der Anmeldung von Kindern nach Nummer 1 sowie von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“
3. § 4 wird aufgehoben.
Artikel II
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 18. Dezember 2000
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Fritz B e h r e n s
GV. NRW. 2001 S. 21