Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 2 vom 26.1.2001 Seite 15 bis 26

Bekanntmachung über Änderungen der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden
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Bekanntmachung über Änderungen der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden

2005

Bekanntmachung
über Änderungen der Geschäftsbereiche
der obersten Landesbehörden

Vom 17. Dezember 2000

Gemäß § 4 Abs. 2 und 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), gebe ich bekannt:

1 Für die Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörde sind aus Anlass der Neubildung der Landesregierung gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Landesverfassung mit Wirkung vom 7. Juli 2000 folgende organisatorische Veränderungen bestimmt worden:

1.1 Die Geschäftsbereiche der folgenden obersten Landesbehörden sind neu abgegrenzt worden:

1.1.1 In den Geschäftsbereichen des Ministerpräsidenten sind übergegangen

1.1.1.1 aus dem Geschäftsbereich des bisherigen Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport
das Aufgabengebiet Kirchen, Jüdische Kultusgemeinden, sonstige Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften,

1.1.1.2 aus dem Geschäftsbereich des bisherigen Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
das Aufgabengebiet Raumordnung und Landesplanung.

1.1.2 In den Geschäftsbereich des bisherigen Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr sind übergegangen
aus dem Geschäftsbereich des bisherigen Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport
die Aufgabe Gründungsinitiative für Kulturschaffende „StartArt,
die Aufgabe Nordrhein-Westfalen-Forum Kultur und Wirtschaft.

1.1.3 In den Geschäftsbereich des bisherigen Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport sind übergegangen

1.1.3.1 aus dem Geschäftsbereich des bisherigen Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr
die Aufgabengebiete
Grundsatzfragen der Technologiepolitik und -förderung außer den wirtschaftspolitischen Fragen der Technologiepolitik und insbesondere der Neuen Medien (e-commerce),
berufliche Aus- und Weiterbildung mit Ausnahme der wirtschaftspolitischen Fragen der Aus- und Weiterbildung,
Mikrotechnologie, Elektrotechnik,
Maschinenbau, Fahrzeugbau, Fertigungstechnik,
Werkstoffe und Verarbeitung, Textil- und Bauwirtschaft mit Ausnahme von neuen Werkstoffen,

1.1.3.2 aus dem Geschäftsbereich des bisherigen Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung
das Aufgabengebiet Landeszentrale für politische Bildung,
die Aufgabengebiete Weiterbildung, Weiterbildungsgesetz, Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz und nachgeordnete Bereiche (Abteilung Weiterbildung des Landesinstituts für Schule und Weiterbildung, Landesinstitut für internationale Berufsbildung).

1.1.4 In den Geschäftsbereich des bisherigen Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft sind übergegangen

1.1.4.1 aus dem Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten
das Aufgabengebiet Eine-Welt-Politik
mit Ausnahme der Zusammenarbeit mit der Stiftung Entwicklung und Frieden,

1.1.4.2 aus dem Geschäftsbereich des bisherigen Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr
das Aufgabengebiet Verbraucherschutz einschließlich der mit der Energieberatung für Privathaushalte bei der Verbraucherzentrale NRW (Endverbraucherberatung) in Zusammenhang stehenden Aufgaben,

1.1.4.3 aus dem Geschäftsbereich des bisherigen Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport
die Aufgabe Lokale Agenda 21 und Begleitung der Agenda-Transferstelle „städtische und regionale Nachhaltigkeit“,

1.1.4.4 aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
die Aufgaben Umweltmedizin und Gesundheitlicher Verbraucherschutz.

1.1.5 In den Geschäftsbereich des bisherigen Ministeriums für Bauen und Wohnen sind übergegangen,

1.1.5.1 aus dem Bereich des bisherigen Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport

die Aufgabengebiete
Stadtentwicklung,
Denkmalschutz, Denkmalpflege, Denkmalförderung,
Kultur, Regionale Kulturförderung ohne den Bereich Kirchen (siehe 1.1.1.1),
Sport, Sportstätten.

1.2 Die Bezeichnungen der folgenden obersten Landesbehörden sind neu gefasst worden:

1.2.1 Das bisherige Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr hat die Bezeichnung Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr erhalten.

1.2.2 Das bisherige Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport hat die Bezeichnung Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie erhalten.

1.2.3 Das bisherige Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung hat die Bezeichnung Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung erhalten.

1.2.4 Das bisherige Ministerium für Bauen und Wohnen hat die Bezeichnung Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport erhalten.

1.2.5 Das bisherige Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft hat die Bezeichnung Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erhalten.

1.3 Im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten nimmt die Aufgaben
Vertretung des Landes beim Bund,
Vertretung des Landes bei der Europäischen Union,
Europapolitik,
Beziehungen zum Ausland,
der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten wahr.

2 Gemäß § 4 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes sind die in den Gesetzen und Rechtsverordnungen der bisher zuständigen obersten Landesbehörde zugewiesenen Zuständigkeiten zu Ziffer 1 mit Wirkung vom 7. Juli 2000 auf die nach der Neuabgrenzung zuständige oberste Landesbehörde übergegangen.

Düsseldorf, den 17. Dezember 2000

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Wolfgang  C l e m e n t

GV. NRW. 2001 S. 16