Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 2 vom 26.1.2001 Seite 15 bis 26
Bekanntmachung zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen |
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Normkopf Norm Normfuß |
Bekanntmachung zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen
7122
Bekanntmachung
zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg
und dem Land Nordrhein-Westfalen über die
Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer
der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer
der Freien und Hansestadt Hamburg zum
Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der
vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen
Vom 12. Dezember 2000
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 7. Dezember 2000 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen zugestimmt.
Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht.
Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird gemäß Artikel 8 Absatz 1 gesondert bekannt gemacht.
Düsseldorf, den 12. Dezember 2000
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Wolfgang C l e m e n t
Staatsvertrag
zwischen
der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Nordrhein-Westfalen
über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und
Wirtschaftsprüfer und der
vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer der Freien und Hansestadt
Hamburg
zum Versorgungswerk der
Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer
im Lande Nordrhein-Westfalen
Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, und das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Finanzminister, schließen folgenden Staatsvertrag:
Artikel 1
(1) Die selbständigen und nicht selbständigen Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüferinnen und vereidigte Buchprüfer, die eine berufliche Niederlassung oder Zweigniederlassung in der Freien und Hansestadt Hamburg haben, sowie die Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persönlich haftenden Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften mit Hauptniederlassung oder Zweigniederlassung in der Freien und Hansestadt Hamburg, die nicht Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüferinnen und vereidigte Buchprüfer sind, sind Mitglieder des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen.
(2) Die Ausnahmevorschriften und Übergangsregelungen des Gesetzes über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Land Nordrhein-Westfalen (WPVG NW) vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 418) finden entsprechende Anwendung.
Artikel 2
(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten des Versorgungswerkes nach Artikel 1 ergeben sich, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, aus dem WPVG NW und der Satzung des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie aus den satzungsgemäß getroffenen Maßnahmen der zuständigen Organe.
(2) Bei der Berechnung von Antragsfristen nach dem WPVG NW oder der Satzung des Versorgungswerkes ist für Mitglieder des Versorgungswerks nach Artikel 1 das Inkrafttreten dieses Staatsvertrages maßgebend.
Artikel 3
Die Vollstreckung von Verwaltungsakten des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen richtet sich in der Freien und Hansestadt Hamburg nach dem Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Vollstreckungsbehörde ist das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen.
Artikel 4
Das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen kann von der für die Wirtschaft zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg Auskünfte über die Mitglieder einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft erforderlich sind und aus dem Berufsregister nicht zu entnehmen sind.
Artikel 5
(1) Die vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeübte staatliche Aufsicht wird im Benehmen mit der für die Wirtschaft zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 berührt sein können.
(2) Das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen leitet der für die Wirtschaft zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg jeweils den geprüften Jahresabschluß nebst Lagebericht zu.
Artikel 6
Das Vermögen des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus der Freien und Hansestadt Hamburg am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerkes in der Freien und Hansestadt Hamburg angelegt werden.
Artikel 7
(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragsschließenden Teil mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Vor Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags ist eine Kündigung ausgeschlossen.
(2) Im Falle der Kündigung übernimmt ein durch die Freie und Hansestadt Hamburg innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger als Gesamtrechtsnachfolger die Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 Abs. 1 dieses Staatsvertrages. Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen gegenüber den übernommenen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten über.
(3) Im Falle der Kündigung findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungsgrundlagen maßgebend sind. Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der versicherungstechnischen Verbindlichkeiten, die den ausscheidenden Mitgliederbestand betreffen, zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Gesamtrechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. Bei der Verteilung des Vermögens sind die in der Freien und Hansestadt Hamburg angelegten Vermögenswerte auf Verlangen an den Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen. Bei den übrigen Vermögenswerten ist das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.
(4) Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtsrechtlichen Genehmigung durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Zuvor ist das Einvernehmen mit der für die Wirtschaft zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg herzustellen.
Artikel 8
(1) Der Staatsvertrag soll ratifiziert werden. Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
(2) Das Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen (WPVG NW) ist vom Versorgungswerk in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung unter Bezugnahme auf diesen Staatsvertrag im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt (Teil II) bekannt zu machen.
(3) Die Satzung des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen ist von diesem in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag in den Wirtschaftsprüferkammer-Mitteilungen bekanntzugeben.
Hamburg den 7. Januar 2000
Für den Senat
der Freien und Hansestadt Hamburg
Dr. Thomas M i r o w
Düsseldorf, den 7. September 2000
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Finanzminister
Peer S t e i n b r ü c k
GV. NRW. 2001 S. 24