Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 2 vom 26.1.2001 Seite 15 bis 26
Bekanntmachung des Abkommens der Länder über eine kostensparende Einsatzbewältigung bei bestimmten polizeilichen Einsatzlagen |
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Bekanntmachung des Abkommens der Länder über eine kostensparende Einsatzbewältigung bei bestimmten polizeilichen Einsatzlagen
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Bekanntmachung
des Abkommens der Länder über eine kostensparende Einsatzbewältigung
bei bestimmten polizeilichen Einsatzlagen
Vom 12. Dezember 2000
Die Länder der Bundesrepublik Deutschland haben das Abkommen der Länder über eine kostensparende Einsatzbewältigung bei bestimmten polizeilichen Einsatzlagen, geschlossen.
Das Abkommen wird nachfolgend bekannt gemacht.
Düsseldorf, den 12. Dezember 2000
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Wolfgang C l e m e n t
Abkommen
der Länder über eine kostensparende Einsatzbewältigung
bei bestimmen polizeilichen Einsatzlagen
Zwischen
dem Land Baden Württemberg,
dem Freistaat Bayern,
dem Land Berlin,
dem Land Brandenburg,
der Freien Hansestadt Bremen,
der Freien und Hansestadt Hamburg,
dem Land Hessen,
dem Land Mecklenburg-Vorpommern,
dem Land Niedersachsen,
dem Land Nordrhein-Westfalen,
dem Land Rheinland-Pfalz,
dem Saarland,
dem Freistaat Sachsen,
dem Land Sachsen-Anhalt,
dem Land Schleswig-Holstein
und dem Freistaat Thüringen
wird – vorbehaltlich der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften der
Länder, soweit dies durch die Verfassung vorgeschrieben ist – folgendes
Abkommen über eine kostensparende Einsatzbewältigung bei bestimmten
polizeilichen Einsatzlagen geschlossen:
Artikel 1
Bei vorhersehbaren größeren polizeilichen Einsatzlagen, die an zunächst nicht bestimmbaren Orten auf dem Gebiet von mindestens zwei Ländern stattfinden können, insbesondere im Falle demonstrativer Aktionen von extremistischen Organisationen und Gruppierungen, unterstützen sich die betroffenen Länder, indem sie Einsatzkräfte einschließlich der Führungs- und Einsatzmittel unter Kostenerstattungsverzicht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen dem Land unterstellen, in dem der Einsatz erfolgt.
Artikel 2
Voraussetzung für die Unterstützung unter Kostenerstattungsverzicht ist, dass die Inneministerien/-senatoren der betroffenen Länder das Vorliegen der in Artikel 1 beschriebenen Einsatzlage übereinstimmend bestätigen, einer länderübergreifenden Einsatzkonzeption zugestimmt haben und im festgestellten Umfang eigene Führungsstruktur sowie eigene Einsatzkräfte für die Lagebewältigung vorhalten.
Artikel 3
(1) Der Kostenerstattungsverzicht umfaßt alle Kosten, die durch Bereitstellung und Einsatz der Einsatzkräfte sowie der Führungs- und Einsatzmittel entstehen. Hierzu zählen insbesondere
1. Personalkosten einschließlich Reisekosten, Einsatzzulagen, Mehrarbeitsvergütungen usw. ,
2. Betriebskosten,
3. Aufwendungen für Instandsetzungen und Ersatzbeschaffung beschädigter, in Verlust geratener oder unbrauchbar gewordener Führungs- und Einsatzmittel sowie Dienstkleidung und persönlicher Gegenstände der Einsatzkräfte.
(2) Für Nutzung und Abnutzung von Führungs- und Einsatzmitteln sowie Dienstkleidung werden keine Kosten erhoben.
Artikel 4
(1) Jedes Land trägt die Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 30 ff. des Beamtenversorgungsgesetzes und zahlt die Dienstbezüge für seine Einsatzkräfte, wenn diese bei einem Dienstunfall im Rahmen der Unterstützungshandlungen geschädigt wurden. Der Rückgriff auf einen Schädiger bleibt unbenommen.
(2) Jedes Land trägt die Kosten für sonstige Heilbehandlungen seiner Einsatzkräfte, die während oder infolge des Einsatzes erforderlich werden. Heilbehandlung durch einen Polizeiarzt während des Einsatzes wird kostenlos gewährt.
Artikel 5
Schadenersatzansprüche eines Landes, die aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlungen von Einsatzkräften eines anderen Landes herrühren, bleiben unberührt.
Artikel 6
Das Land, in dem der Einsatz erfolgt, stellt ein unterstützendes Land von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus dem Einsatz herrühren. Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen seiner Einsatzkräfte steht das jeweilige Land ein.
Artikel 7
Kosten, die durch die Bereitstellung von Einsatzkräften sowie Führungs- und Einsatzmitteln des Bundes entstehen, tragen die betroffenen Länder zu gleichen Teilen, sofern sie im Rahmen der gemeinsamen länderübergreifenden Führungs- und Einsatzkonzeption (Artikel 2) die Anforderung einvernehmlich für erforderlich halten. Kosten, die durch den Einsatz von Einsatzkräften sowie Führungs- und Einsatzmitteln des Bundes entstehen, trägt das Land, in dem der Einsatz erfolgt.
Artikel 8
Bestehende Vereinbarungen zwischen einzelnen Ländern über die Zusammenarbeit ihrer Polizeikräfte bleiben unberührt. Die Regelungen über einen Kostenerstattungsverzicht in diesem Abkommen gehen etwaigen Vorschriften über Kostenregelungen in den in Satz 1 genannten Vereinbarungen vor.
Artikel 9
(1) Das Abkommen gilt für die Dauer von 5 Jahren vom Inkrafttreten an und verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von 1 Jahr zum Ende eines Jahres gekündigt wird. Die Kündigung ist allen anderen Beteiligten gegenüber schriftlich zu erklären. Die Kündigung durch ein Land läßt die Gültigkeit des Abkommens zwischen den anderen Ländern unberührt.
(2) Das Abkommen tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft. Es ist von dem beteiligten Ländern zu bestätigen. Sind bis zum Ablauf des 30. September 1998 dem Hessischen Ministerium des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz nicht alle von den beteiligten Ländern ausgefertigten Bestätigungsurkunden zugegangen, so tritt dieses Abkommen unter den beteiligten Ländern in Kraft, deren Urkunden bereits zugegangen sind.
(3) Für jedes beteiligte Land, dessen Bestätigungsurkunde zu dem nach Absatz 2 maßgeblichen Zeitpunkt dem Hessischen Ministerium des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz nicht zugegangen ist, wird der Beitritt zu dem Abkommen mit Zugang dieser Urkunde wirksam.
28.8.1998 Für das Land Baden-Württemberg Der Innenminister S c h ä u b l e |
29.
September 1998 Für den Freistaat Bayern Der Staatsminister des
Innern B e c k s t e i n |
20. Mai 1998 Für das Land Berlin Der Senator für Inneres S c h ö n b o h m |
18.
Februar 1999 Für das Land Brandenburg Das Ministerium des Innern Z i e l |
Für die Freie und Hansestadt Bremen Der Senator für Inneres B o r t t s c h e l l e r |
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12. April 2000 Für den Senat der Freien W r o c k l a g e 24. Juni1998 Für das Land Hessen Der Minister des Innern und für B ö k e l |
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30. September 1999 Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Für den Ministerpräsidenten des
Landes Der Innenminister des Landes Dr. T i m m 10. Juni 1998 Für das Land Niedersachsen Für den Niedersächsischen Niedersächsisches Inneministerium G
l o g o w s k i, Minister |
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3. August 1998 Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Minister für Inneres und Justiz Dr. Fritz B e h r e n s 29. März 1999 Für das Land Rheinland-Pfalz In Vertretung des Ministerpräsidenten Staatsminister des Innern und für Sport Z u b e r |
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3. Februar 1999 Für das Saarland Namens des Ministerpräsidenten Minister des Innern L ä p p l
e 15. Mai 1998 Freistaat Sachsen Der Staatsminister des Innern H a r d r a h t |
|
5. Oktober 1998 Für das Land Sachsen-Anhalt Für den Ministerpräsidenten Der Minister des Innern Dr.
P ü c h e l Für das Land Schleswig-Holstein Für die Ministerpräsidentin Der Innenminister W i e n h o l t z 28. April 1998 Für den Freistaat Thüringen Der Thüringer Innenminister Dr. D e w e s |
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