Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 21 vom 13.7.2001 Seite 443 bis 454

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (3. ÄnderungsVO-VergabeVO NRW)
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Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (3. ÄnderungsVO-VergabeVO NRW)

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Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die zentrale Vergabe von Studienplätzen
in Nordrhein-Westfalen
(3. ÄnderungsVO-VergabeVO NRW)

Vom 13. Mai 2001

Aufgrund von § 1 und § 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 238) in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 und §§ 10 und 11 des Zweiten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 - HZG NW 1993) vom 11. Mai 1993 (GV. NRW. S. 204), geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 476), wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen vom 31. Mai 2000 (GV. NRW. S. 500), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2000 (GV. NRW. 2001 S. 5), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe „19. August“ durch die Angabe „15. August“ ersetzt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:

„Die Verteilung der Studienplätze richtet sich in erster Linie nach den Studienortwünschen.“

Satz 3 entfällt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „vor der Durchführung der ersten Verfahrensstufe“ gestrichen und die Zahl „5“ wird durch die Zahl „8“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „zum Beginn der Nachrückverfahren“ durch die Wörter „vor Beginn des zweiten Nachrückverfahrens“ ersetzt.

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „ausgewählte Bewerberinnen und Bewerber, die sich in der Wahl der Studienorte beschränkt haben, voraussichtlich nicht verteilt werden können und“ gestrichen.

b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „zum Beginn der Nachrückverfahren“ durch die Wörter „vor Beginn des zweiten Nachrückverfahrens“ ersetzt.

4. In § 12 Abs. 1 Nr. 1 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „8“ ersetzt.

5. In § 19 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort „ausgewählt“ durch das Wort „zugelassen“ ersetzt.

6. In § 29 Abs. 2 werden die Wörter „sieben“ und „sechs“ jeweils durch das Wort „zehn“ ersetzt.

7. In § 33 wird in Satz 2 nach der Zahl „28“ ein Komma und die Zahl „31“ eingefügt und in Satz 3 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.

8. In Anlage 1 wird der Studiengang „Haushalts- und Ernährungswissenschaft (Ernährungs- und Haushaltswissenschaft, Haushaltswirtschaft und Ernährungswissenschaft, Ökotrophologie)“ gestrichen.

9. Anlage 2 - Zuordnung der Kreise und kreisfreien Städte zu den Studienorten (zu § 8 Abs. 1 Satz 3) - wird wie folgt geändert:

Kreiskennzahl

Kreis

Studienort
Rheinbach

05374

Oberbergischer
Kreis

0

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2001 in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2001/2002.

Düsseldorf, den 13. Mai 2001

Die Ministerin
für Schule, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Gabriele  B e h l e r

GV. NRW. 2001 S. 444