Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 21 vom 13.7.2001 Seite 443 bis 454
Vierte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung Nordrhein-Westfalen und Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2001/2002 |
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zugehörige Anlagen : |
Vierte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung Nordrhein-Westfalen und Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2001/2002
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Vierte
Verordnung
zur Änderung der Vergabeverordnung Nordrhein-Westfalen
und Verordnung
über die Festsetzung von Zulassungszahlen
und die Vergabe von Studienplätzen
im ersten Fachsemester
für das Wintersemester 2001/2002
Vom
25. Juni 2001
Artikel I
Aufgrund der §§ 10 Abs. 2 und 11 des Zweiten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 - HZG NW 1993) vom 11. Mai 1993 (GV. NRW. S. 204), geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 476), wird verordnet:
1. Die Anlage 1 zur Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW) vom 31. Mai 2000 (GV. NRW. S. 500), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2001 (GV. NRW. S. 444 ), wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird
aa)
folgender Spiegelstrich eingefügt:
„- Heilpädagogik/Rehabilitationspädagogik, Diplom“;
bb) nach den Worten „Pädagogik, Diplom“ die in Klammer gesetzte Zahl „(I)“ bzw. „(II)“ gestrichen,
cc) nach den Worten „Geographie“ und „Pädagogik, Diplom“ die Fußnote „³)“ eingefügt,
dd) nach den Worten „Kunstgeschichte (Nebenfach)“ die Fußnote „³)“ gestrichen.
b) In Nummer 3 wird nach den Worten „Biologie (Lehramt für die Sekundarstfe II)“ die Fußnote „³)“ eingefügt.
2. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2001 in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2001/2002.
Artikel II
Aufgrund der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 238) in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 Nr. 15 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 und der §§ 10 Abs. 2 und 11 des Zweiten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 - HZG NW 1993) vom 11. Mai 1993 (GV. NRW. S. 204), geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 476), wird verordnet:
§ 1
Für die in den Anlagen 1 bis 4 zu der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2001/2002 bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der im Wintersemester 2001/2002 in das erste Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der Anlagen festgesetzt.
§ 2
Antragsberechtigt sind bei den Studiengängen der Anlagen 1 und 3 nur Bewerberinnen und Bewerber, deren Hochschulzugangsberechtigung die allgemeine Hochschulreife oder die dem gewählten Studiengang entsprechende fachgebundene Hochschulreife vermittelt. Bei den Studiengängen der Anlagen 2 und 4 sind auch Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife antragsberechtigt; für die in diesen Anlagen für integrierte Studiengänge festgesetzten Studienplätze sind nur Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife antragsberechtigt.
§ 3
(1) Die nach den Anlagen 3 und 4 verfügbaren Studienplätze werden von der jeweiligen Hochschule gemäß §§ 33 bis 36 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW) vom 31. Mai 2000 (GV. NRW. S. 500), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2001 (GV. NRW. S. 444 ) und Artikel I dieser Verordnung, vergeben, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Sind für die Vergabe nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 VergabeVO NRW weniger zu berücksichtigende Bewerberinnen und Bewerber vorhanden als Studienplätze, werden die frei bleibenden Studienplätze nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 VergabeVO NRW vergeben.
(3) Im Studiengang Journalistik stehen über die in der Anlage 3 festgesetzte Zulassungszahl hinaus weitere 13 Studienplätze für Bewerberinnen und Bewerber zur Verfügung, die ein vor Aufnahme des Studiums abgeschlossenes Volontariat nach Maßgabe der geltenden Prüfungsordnung nachweisen. Soweit nach § 33 VergabeVO NRW zugelassene Bewerberinnen und Bewerber diesen Nachweis erbringen, werden sie zuerst auf die weiteren Studienplätze nach Satz 1 angerechnet. Soweit die Studienplätze nach Anlage 3 besetzt sind, werden weitere Bewerberinnen und Bewerber mit dem Nachweis des abgeschlossenen Volontariats zugelassen, soweit die Studienplätze nach Satz 1 noch nicht besetzt sind.
§ 4
Soweit sich die der Festsetzung nach § 1 zugrundeliegenden Daten wesentlich ändern, wird das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2001 in Kraft.
Düsseldorf, den 25. Juni 2001
Die
Ministerin
für Schule, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Gabriele B e h l e r
GV.
NRW. 2001 S. 445