Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 21 vom 13.7.2001 Seite 443 bis 454

Vierte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung Nordrhein-Westfalen und Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2001/2002
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
Anlage4
 

Vierte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung Nordrhein-Westfalen und Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2001/2002

223

Vierte Verordnung
zur Änderung der Vergabeverordnung Nordrhein-Westfalen
und Verordnung
über die Festsetzung von Zulassungszahlen
und die Vergabe von Studienplätzen
im ersten Fachsemester
für das Wintersemester 2001/2002

Vom 25. Juni 2001

Artikel I

Aufgrund der §§ 10 Abs. 2 und 11 des Zweiten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 - HZG NW 1993) vom 11. Mai 1993 (GV. NRW. S. 204), geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 476), wird verordnet:

1. Die Anlage 1 zur Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW) vom 31. Mai 2000 (GV. NRW. S. 500), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2001 (GV. NRW. S. 444 ), wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird

aa) folgender Spiegelstrich eingefügt:
„- Heilpädagogik/Rehabilitationspädagogik, Diplom“;

bb) nach den Worten „Pädagogik, Diplom“ die in Klammer gesetzte Zahl „(I)“ bzw. „(II)“ gestrichen,

cc) nach den Worten „Geographie“ und „Pädagogik, Diplom“ die Fußnote „³)“ eingefügt,

dd) nach den Worten „Kunstgeschichte (Nebenfach)“ die Fußnote „³)“ gestrichen.

b) In Nummer 3 wird nach den Worten „Biologie (Lehramt für die Sekundarstfe II)“ die Fußnote „³)“ eingefügt.

2. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2001 in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2001/2002.

Artikel II

Aufgrund der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 238) in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 Nr. 15 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 und der §§ 10 Abs. 2 und 11 des Zweiten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 - HZG NW 1993) vom 11. Mai 1993 (GV. NRW. S. 204), geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 476), wird verordnet:

§ 1

Für die in den Anlagen 1 bis 4 zu der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2001/2002 bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der im Wintersemester 2001/2002 in das erste Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der Anlagen festgesetzt.

§ 2

Antragsberechtigt sind bei den Studiengängen der Anlagen 1 und 3 nur Bewerberinnen und Bewerber, deren Hochschulzugangsberechtigung die allgemeine Hochschulreife oder die dem gewählten Studiengang entsprechende fachgebundene Hochschulreife vermittelt. Bei den Studiengängen der Anlagen 2 und 4 sind auch Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife antragsberechtigt; für die in diesen Anlagen für integrierte Studiengänge festgesetzten Studienplätze sind nur Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife antragsberechtigt.

§ 3

(1) Die nach den Anlagen 3 und 4 verfügbaren Studienplätze werden von der jeweiligen Hochschule gemäß §§ 33 bis 36 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW) vom 31. Mai 2000 (GV. NRW. S. 500), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2001 (GV. NRW. S. 444 ) und Artikel I dieser Verordnung, vergeben, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Sind für die Vergabe nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 VergabeVO NRW weniger zu berücksichtigende Bewerberinnen und Bewerber vorhanden als Studienplätze, werden die frei bleibenden Studienplätze nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 VergabeVO NRW vergeben.

(3) Im Studiengang Journalistik stehen über die in der Anlage 3 festgesetzte Zulassungszahl hinaus weitere 13 Studienplätze für Bewerberinnen und Bewerber zur Verfügung, die ein vor Aufnahme des Studiums abgeschlossenes Volontariat nach Maßgabe der geltenden Prüfungsordnung nachweisen. Soweit nach § 33 VergabeVO NRW zugelassene Bewerberinnen und Bewerber diesen Nachweis erbringen, werden sie zuerst auf die weiteren Studienplätze nach Satz 1 angerechnet. Soweit die Studienplätze nach Anlage 3 besetzt sind, werden weitere Bewerberinnen und Bewerber mit dem Nachweis des abgeschlossenen Volontariats zugelassen, soweit die Studienplätze nach Satz 1 noch nicht besetzt sind.

§ 4

Soweit sich die der Festsetzung nach § 1 zugrundeliegenden Daten wesentlich ändern, wird das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen.

§ 5

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2001 in Kraft.

Düsseldorf, den 25. Juni 2001

Die Ministerin
für Schule, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Gabriele  B e h l e r

GV. NRW. 2001 S. 445