Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 21 vom 13.7.2001 Seite 443 bis 454
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Kommunalabwasserverordnung - KomAbwV) |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Kommunalabwasserverordnung - KomAbwV)
77
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG
des Rates vom 21. Mai 1991
über die Behandlung von kommunalem Abwasser
(Kommunalabwasserverordnung - KomAbwV)
Vom 20. Juni 2001
Auf Grund des § 2 a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21.Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Kommunalabwasserverordnung - KomAbwV) vom 30. September 1997 (GV. NRW. S. 372) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden das
im Gesetzestext enthaltene und das ausgerückte Wort „Anlage“ jeweils ersetzt durch die Textstelle „Anlage 1“
2. In § 2 Ziffer 4 wird die
Textstelle „Leitungssystem, in dem“ ersetzt durch die Textstelle „Einrichtung,
in der“
3. In § 4 wird folgender
Absatz 2a eingefügt:
„Ist die Ausstattung mit einer Kanalisation für Grundstücke außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile mit einem innerhalb der Frist des Absatz 1 Nr.2 unzumutbaren Aufwand verbunden, kann der zur Abwasserbeseitigung Verpflichtete im Abwasserbeseitigungskonzept (§ 53 Absatz 1 Satz 4 LWG) eine weitergehende Frist vorsehen. Diese Frist ist verbindlich, wenn die zuständige Behörde sie gemäß § 53 Absatz 1 Satz 9 LWG nicht beanstandet.“
4. In § 9 Absatz 1 wird
folgender Satz 2 angefügt:
„Die Mindestzahl der jährlichen Probenahmen im Rahmen der Gewässeraufsicht ergibt sich aus der Anlage 2.“
5. Neben § 9 Absatz 1 Satz 2
wird die Textstelle „Anlage 2“ ausgerückt.
6. In der bisherigen Anlage
wird das Wort „Anlage“ ersetzt durch die Textstelle „Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2)“
7. Der Anlage 1 wird folgende
Anlage 2 angefügt:
„Anlage 2 (zu § 9 Absatz 1)
Die Mindestzahl jährlicher Probenahmen im Rahmen der Gewässeraufsicht richtet sich nach der Größe der Abwasserbehandlungsanlagen, wobei die Proben in regelmäßigen zeitlichen Abständen und zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu entnehmen sind:
2000 - 9999 EW: |
zwölf Proben im ersten Jahr |
|
vier Proben in den darauffolgenden Jahren, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Abwasser im ersten Jahr den Vorschriften entspricht. Wenn eine der vier Proben den Grenzwert überschreitet, sind im folgenden Jahr zwölf Proben zu entnehmen |
10000 - 49999 EW |
zwölf Proben |
50000 EW oder mehr |
vierundzwanzig Proben“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 20. Juni 2001
Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Bärbel H ö h n
GV. NRW. 2001 S. 454