Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 22 vom 19.7.2001 Seite 455 bis 460
Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein - K.d.ö.R. -, dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe - K.d.ö.R. - und der Synagogen-Gemeinde Köln - K.d.ö.R. - |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein - K.d.ö.R. -, dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe - K.d.ö.R. - und der Synagogen-Gemeinde Köln - K.d.ö.R. -
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Gesetz
zu dem Vertrag zwischen
dem Land Nordrhein-Westfalen
und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein - K.d.ö.R. -,
dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe - K.d.ö.R. -
und der Synagogen-Gemeinde Köln - K.d.ö.R.
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Vom 3. Juli 2001
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zu dem Zweiten Änderungsvertrag
zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen
und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein - K.d.ö.R. -,
dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe - K.d.ö.R. -
und der Synagogen-Gemeinde Köln - K.d.ö.R.
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Artikel 1
(1) Dem in Düsseldorf am 25. April 2001 unterzeichneten Zweiten Änderungsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein - K.d.ö.R. -, dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe - K.d.ö.R. - und der Synagogen-Gemeinde Köln - K.d.ö.R. - wird zugestimmt.
(2) Der Zweite Änderungsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Zweiter Änderungsvertrag
Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe - Körperschaft des öffentlichen Rechts - und der Synagogen-Gemeinde Köln - Körperschaft des öffentlichen Rechts -
Präambel
Das Land hat sich mit Vertrag vom 1. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993, 314 ff.), geändert durch Änderungsvertrag vom 18. Februar 1997 (GV. NRW. S. 74 ff.), verpflichtet, die Jüdischen Kultusgemeinden in Nordrhein-Westfalen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. In Anbetracht des Anstiegs der Mitgliederzahlen der Kultusgemeinden, der damit verbundenen Veränderung der Aufgaben und der dadurch bedingten Mehraufwendungen wird
zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten
Herrn Wolfgang Clement,
und
dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein,
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn Paul Spiegel und durch den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden Herrn Johann Schwarz,
dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe,
vertreten durch die Vorsitzende Frau Hanna Sperling und den stellvertretenden Vorsitzenden Herrn Fawek Ostrowiecki,
und der Synagogen-Gemeinde Köln,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Herrn Alexander Alter und Herrn Zvi Perelman,
nachfolgend Jüdische Gemeinschaft genannt,
folgendes vereinbart:
Artikel 1
Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 3 des Vertrages vom 1. Dezember 1992 in der Fassung des Ersten Änderungsvertrages vom 18. Februar 1997 werden geändert und wie folgt neu gefasst:
(1) Zur Erhaltung und Pflege des jüdischen Kulturlebens in Nordrhein-Westfalen beteiligt sich das Land an den laufenden Ausgaben der Jüdischen Gemeinschaft in Nordrhein-Westfalen für deren religiöse und kulturelle Bedürfnisse und für ihre Verwaltung
für das Haushaltsjahr 2001 mit 6 Millionen DM
für das Haushaltsjahr 2002 mit 7,5 Millionen DM und
ab dem Haushaltsjahr 2003 mit jährlich 10 Millionen DM.
(3) Der in Absatz 1 ab dem Haushaltsjahr 2003 genannte Betrag ist in seiner Höhe ab 2004 laufend den Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten anzupassen.
Berechnungsgrundlage für die Anpassung der Landesleistung ist die Besoldung eines Landesbeamten in der Besoldungsgruppe A 13 (verheiratet, zwei Kinder, 7. Dienstaltersstufe).
Artikel 2
Der Änderungsvertrag wird vorbehaltlich der Bestätigung durch ein Landesgesetz geschlossen.
Er wird mit In-Kraft-Treten des Landesgesetzes wirksam.
Zu Urkundenzwecken ist der Vertrag in vierfacher Unterschrift unterzeichnet worden.
Düsseldorf, den 3. Juli 2001
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Wolfgang C l e m e n t
(L. S.)
Der Finanzminister
Peer S t e i n b r ü c k
GV. NRW. 2001 S. 457