Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 22 vom 19.7.2001 Seite 455 bis 460
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastV) |
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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastV)
7103
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Ausführung des Gaststättengesetzes
(Gaststättenverordnung - GastV)
Vom 3. Juli 2001
Aufgrund von § 18 Abs. 1 des Gaststättengesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418) wird verordnet:
Artikel I
1. Der zweite Abschnitt der Gaststättenverordnung vom 28. Januar 1997 (GV. NRW. S. 17, ber. S. 56) erhält folgende Fassung:
Zweiter Abschnitt
Sperrzeit
„§ 3
Verordnungsermächtigung
Die in § 18 Abs. 1 Satz 1 Gaststättengesetz der Landesregierung erteilte Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung wird auf die örtlichen Ordnungsbehörden übertragen. Die Rechtsverordnung ist als ordnungsbehördliche Verordnung im Sinne von § 27 Ordnungsbehördengesetz zu erlassen.
§ 4
Allgemeine Sperrzeit, Ausnahmen
(1) Sofern die örtliche Ordnungsbehörde von der Ermächtigung nach § 3 keinen Gebrauch macht, beginnt die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften um 5.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. Für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt die Sperrzeit um 1 Uhr und endet um 6 Uhr.
(2) Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit durch ordnungsbehördliche Verordnung allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.
(3) Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Betriebe die Sperrzeit verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Die Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit kann befristet oder widerruflich erteilt und jederzeit mit Auflagen versehen werden.
§ 5
Sperrzeiten für bestimmte Betriebsarten
(1) Die Sperrzeit für Jahrmärkte, Kirmesveranstaltungen, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen beginnt um 22.00 Uhr und endet um 7.00 Uhr.
(2) Für den Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft in Schiffen und Kraftfahrzeugen gilt keine Sperrzeit, wenn sich der Betrieb auf die Bewirtung der Fahrgäste beschränkt.
(3) § 4 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.“
2. Die §§ 7 und 8 werden zu §§ 6 und 7.
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.
Düsseldorf, den 3. Juli 2001
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Wolfgang C l e m e n t
Der Minister für Wirtschaft und
Mittelstand,
Energie und Verkehr
Ernst S c h w a n h o l d
GV. NRW. 2001 S. 460