Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 23 vom 26.7.2001 Seite 461 bis 482

Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen (Bochum/Herne/Hagen/ Ennepe-Ruhr-Kreis/Märkischer Kreis) vom 23. März 2001
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Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen (Bochum/Herne/Hagen/ Ennepe-Ruhr-Kreis/Märkischer Kreis) vom 23. März 2001

Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Arnsberg,
Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen
(Bochum/Herne/Hagen/
Ennepe-Ruhr-Kreis/Märkischer Kreis)
vom 23. März 2001

Bek v. 17. Juli 2001

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Arnsberg hat in seiner Sitzung am 25. November 1999 die Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen (Bochum/Herne/Hagen/Ennepe-Ruhr-Kreis/Märkischer Kreis) beschlossen.

Diesen Teilabschnitt habe ich mit Erlass vom 23. März 2001 - IV.4 - 60.20 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. 2001 S. 50) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen wird bei der Staatskanzlei (Landesplanungsbehörde), bei der Bezirksregierung Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde) sowie bei den Kreisen und Gemeinden, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung des Gebietsentwicklungsplan-Teilabschnittes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.

Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung des Gebietsentwicklungsplan-Teilabschnitts ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 17. Juli 2001

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

P.W.  S c h n e i d e r

GV. NRW. 2001 S. 482