Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 24 vom 30.7.2001 Seite 483 bis 488
Tierseuchenverordnung über die Untersuchung von Schweinen auf Antikörper gegen die Aujeszkysche Krankheit (AK-Untersuchungs-Verordnung - AKUntersVO NRW) |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Tierseuchenverordnung über die Untersuchung von Schweinen auf Antikörper gegen die Aujeszkysche Krankheit (AK-Untersuchungs-Verordnung - AKUntersVO NRW)
7831
Tierseuchenverordnung
über die Untersuchung von Schweinen
auf Antikörper gegen die Aujeszkysche Krankheit
(AK-Untersuchungs-Verordnung -
AKUntersVO NRW)
Vom 3. Juli 2001
Aufgrund des § 1 Abs. 3 Nr. 2 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (AGTierSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1984 (GV. NRW. S. 754), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 660), wird verordnet:
§ 1
Untersuchungspflicht
(1) Der Besitzer von Zuchtschweinen hat blutserologische Kontrolluntersuchungen auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen die Aujeszkysche Krankheit in Schweinehaltungen mit einer Bestandsgröße von bis zu vierzig Sauen oder Ebern längstens im Abstand von zwölf Monaten, von mehr als vierzig Sauen oder Ebern längstens im Abstand von sechs Monaten durchführen zu lassen.
(2) Der Besitzer von Mastschweinen hat blutserologische Kontrolluntersuchungen im Abstand von längstens zwölf Monaten entsprechend dem Stichprobenschlüssel der Anlage Abschnitt II Nr. 4 der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung vom 18. April 2000 durchführen zu lassen.
§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tierseuchenverordnung über die Impfung von Schweinen gegen die Aujeszkysche Krankheit (AK-Impf-Verordnung - AKImpfVO NRW) vom 19. Mai 2000 (GV. NRW. S. 529) außer Kraft.
Düsseldorf, den 3. Juli 2001
Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Bärbel H ö h n
GV. NRW. 2001 S. 487