Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 27 vom 3.9.2001 Seite 535 bis 540

Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei (Polizei-Heilfürsorgeverordnung - FHVOPol)
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Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei (Polizei-Heilfürsorgeverordnung - FHVOPol)

20303

Verordnung
über die freie Heilfürsorge der Polizei
(Polizei-Heilfürsorgeverordnung - FHVOPol)

Vom 13. Juli 2001

Auf Grund des § 189 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 746), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

§ 1
Anspruchsberechtigung

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte haben Anspruch auf freie Heilfürsorge, solange ihnen Besoldung zusteht, Erziehungsurlaub nach der aufgrund des § 86 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder Urlaub nach § 101 Abs. 2 Satz 2 oder § 101 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes gewährt wird; dies gilt auch während einer Beurlaubung nach § 85a Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes, sofern die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte nicht Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat.

§ 2
Umfang der freien Heilfürsorge

(1) Der Anspruch auf freie Heilfürsorge umfasst die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit notwendige und angemessene

1. vorbeugende Gesundheitsfürsorge,

2. ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie im Krankheitsfall,

3. zahnärztliche Behandlung,

4. Behandlung im Krankenhaus,

5. Behandlung in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,

6. Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln,

7. Versorgung mit Heilmitteln,

8. Versorgung mit Hilfsmitteln,

9. Behandlung im Ausland,

10. Vergütung der Fahrkosten.

(2) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, richtet sich der Umfang der in Absatz 1 genannten Leistungen nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die dortigen Regelungen über Kostenbeteiligungen und Zuzahlungen finden keine Anwendung.

§ 3
Vorbeugende Gesundheitsfürsorge

Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte ist berechtigt, sich durch eine Polizeiärztin oder einen Polizeiarzt untersuchen, beraten und behandeln zu lassen, um Krankheiten vorzubeugen und die körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu fördern (Gesundheitsfürsorge). Zur Gesundheitsfürsorge gehört auch die arbeitsmedizinische Vorsorge.

§ 4
Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie im Krankheitsfall

(1) Die ärztliche Behandlung im Krankheitsfall umfasst die Tätigkeit der Ärztin oder des Arztes, die zur Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Hierzu gehört auch die psychotherapeutische Behandlung durch Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychologische Psychotherapeuten.

(2) Im Krankheitsfall kann sich die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte von einer Polizeiärztin oder einem Polizeiarzt oder einer anderen Ärztin oder einem anderen Arzt behandeln lassen. Entscheidet sich die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte für eine Behandlung durch eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt, so hat sie oder er eine Ärztin oder einen Arzt, die oder der an der vertragsärztlichen Versorgung im Sinne des § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch teilnimmt, in der Regel am Dienst- oder Wohnort oder in deren Nähe in Anspruch zu nehmen.

(3) Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte erhält von der Dienstvorgesetzten oder dem Dienstvorgesetzten einen Behandlungsschein, der für ein Kalendervierteljahr gilt. Vor Beginn der Behandlung ist der Ärztin oder dem Arzt der für das laufende Kalendervierteljahr bestimmte Behandlungsschein ausgefüllt auszuhändigen.

(4) Eine nach Art der Erkrankung notwendige weitere Behandlung wird auf Veranlassung der erstbehandelnden Ärztin oder des erstbehandelnden Arztes durch Ausstellung eines Überweisungsscheines gewährt.

(5) In dringenden Fällen kann jede Ärztin oder jeder Arzt auch ohne Behandlungs- oder Überweisungsschein in Anspruch genommen werden. Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte hat die Ärztin oder den Arzt darauf hinzuweisen, dass Anspruch auf freie Heilfürsorge nach dieser Verordnung besteht. Der Behandlungs- oder Überweisungsschein ist unverzüglich nachzureichen.

(6) Zur psychotherapeutischen Behandlung hat die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte eine Ärztin oder einen Arzt nach Absatz 2 Satz 2 oder eine Psychologische Psychotherapeutin oder einen Psychologischen Psychotherapeuten, die oder der zur vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen oder ermächtigt ist, in der Regel am Dienst- oder Wohnort oder in deren Nähe in Anspruch zu nehmen. Der Ärztin oder dem Arzt oder der Psychologischen Psychotherapeutin oder dem Psychologischen Psychotherapeuten ist vor Beginn der Behandlung ein Behandlungs- oder Überweisungsschein auszuhändigen.

(7) Bei Schwangerschaft und Entbindung einer Polizeivollzugsbeamtin werden die mit der Betreuung durch eine Ärztin oder einen Arzt und/oder eine Hebamme oder einen Entbindungspfleger verbundenen Kosten übernommen.

§ 5
Zahnärztliche Behandlung

(1) Die zahnärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit der Zahnärztin oder des Zahnarztes zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst, soweit sie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche zahnärztliche Versorgung notwendig ist.

(2) Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte erhält von der Dienstvorgesetzten oder dem Dienstvorgesetzten einen Zahn-Behandlungsschein, der für ein Kalendervierteljahr gilt. Vor Beginn der zahnärztlichen Behandlung ist der Zahnärztin oder dem Zahnarzt der für das laufende Kalendervierteljahr bestimmte Zahn-Behandlungsschein ausgefüllt auszuhändigen. Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte hat eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt, die oder der an der vertragszahnärztlichen Versorgung im Sinne des § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch teilnimmt, in der Regel am Dienst- oder Wohnort oder in deren Nähe in Anspruch zu nehmen. § 4 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Vor Anfertigung von Zahnersatz und Zahnkronen, vor Beginn einer Parodontose-Behandlung und einer kieferorthopädischen Behandlung ist der Dienstvorgesetzten oder dem Dienstvorgesetzten ein Behandlungsplan mit Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen. Die Dienstvorgesetzte oder der Dienstvorgesetzte kann den Behandlungsplan begutachten lassen. Wird ein genehmigter Behandlungsplan geändert, so bedarf die Änderung erneut der Genehmigung.

§ 6
Behandlung im Krankenhaus

(1) Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte hat Anspruch auf Krankenhausbehandlung. Die Krankenhausbehandlung umfasst im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung notwendig sind. Es werden die allgemeinen Krankenhausleistungen gewährt.

(2) Bei Krankenhausbehandlung stellt die Dienstvorgesetzte oder der Dienstvorgesetzte eine Kostenübernahmeerklärung aus, die die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte mit der Verordnung von Krankenhausbehandlung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes dem Krankenhaus auszuhändigen hat. In dringenden Fällen hat die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte darauf hinzuweisen, dass Anspruch auf freie Heilfürsorge besteht. Die Kostenübernahmeerklärung ist unverzüglich nachzureichen.

(3) Bei Krankenhausbehandlung sind die zugelassenen Krankenhäuser im Sinne des § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der Regel am Dienst- oder Wohnort oder in deren Nähe in Anspruch zu nehmen.

(4) Bei Entbindung einer Polizeivollzugsbeamtin finden die Absätze 1, 2 und 3 entsprechende Anwendung.

§ 7
Behandlung in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

(1) Medizinische Leistungen zur Vorsorge und Rehabilitation können in Einrichtungen, mit denen eine Absprache über die Versorgung der Polizei besteht, auf Vorschlag der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes mit vorheriger Zustimmung der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten durchgeführt werden, wenn nach polizeiärztlicher Feststellung die Leistungen wesentlich dazu beitragen können, die Polizeidienstfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen.

(2) Leistungen in anderen Rehabilitationseinrichtungen mit einem Vertrag nach § 111 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden nach vorheriger Zustimmung der nächsthöheren Dienstvorgesetzten oder des nächsthöheren Dienstvorgesetzten gewährt, wenn nach polizeiärztlicher Feststellung durch ambulante Behandlung oder Krankenhausbehandlung oder Einweisung in eine Einrichtung nach Absatz 1 eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht zu erzielen ist. Vorsorgeleistungen für Mütter in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder ähnlichen Einrichtungen und Mutter-Kind-Maßnahmen sind keine Leistungen im Sinne des Satzes 1 und des Absatzes 1.

(3) Eine Wiederholungsmaßnahme wegen desselben Leidens wird gewährt, wenn durch sie eine endgültige oder langdauernde Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu erwarten ist.

(4) Medizinische Leistungen zur Rehabilitation, deren unmittelbarer Anschluss an eine Krankenhausbehandlung nach polizeiärztlicher Feststellung medizinisch notwendig ist (Anschlussrehabilitation), werden mit vorheriger Zustimmung der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten in den in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen gewährt.

(5) Verstößt die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte nach Feststellung der leitenden Ärztin oder des leitenden Arztes der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung gegen die Ziele der Behandlung oder gegen die Hausordnung, kann die Bewilligung der Maßnahme bis zu ihrem Abschluss von der Dienstvorgesetzten oder dem Dienstvorgesetzten widerrufen werden. Leistungen zur Vorsorge und Rehabilitation werden nicht bewilligt, wenn die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte die Entlassung beantragt hat, ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziele der Entfernung aus dem Dienst bei gleichzeitiger Dienstenthebung oder ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte schwebt.

§ 8
Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln

Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte hat Anspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln, soweit diese in der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähig sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen. § 34 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.

§ 9
Versorgung mit Heilmitteln

Heilmittel sind persönliche medizinische Leistungen. Zu ihnen gehören Maßnahmen der physikalischen Therapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie und der Ergotherapie. Für Heilmittel ist die vorherige Anerkennung durch die Polizeiärztin oder den Polizeiarzt einzuholen. In dringenden Fällen hat die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte darauf hinzuweisen, dass Anspruch auf Heilfürsorge nach dieser Verordnung besteht. Die Kostenübernahmeerklärung ist unverzüglich nachzureichen. Es sind die zugelassenen Leistungserbringer im Sinne des § 124 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der Regel am Dienst- oder Wohnort oder in deren Nähe in Anspruch zu nehmen.

§ 10
Versorgung mit Hilfsmitteln

(1) Hilfsmittel sind sächliche medizinische Leistungen. Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte hat Anspruch auf die Versorgung mit ärztlich verordneten Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. Der Anspruch umfasst zudem die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln. Pflegehilfsmittel im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind keine Hilfsmittel im Sinne dieser Verordnung.

(2) Die Beschaffung, Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung ärztlich verordneter Hilfsmittel bedarf der vorherigen Anerkennung durch die Polizeiärztin oder den Polizeiarzt. Bis zu einem Betrag von 100 EURO entfällt die vorherige Anerkennung, wenn der Krankheitsfall eine unverzügliche Versorgung erfordert.

(3) Bei orthopädischem Schuhwerk für Selbsteinkleider wird der Mehrbetrag gegenüber dem Preis für handelsübliches Schuhwerk ersetzt. Kosten für Reservebrillen werden nicht übernommen, es sei denn, das Mitführen einer Ersatzbrille ist für die Ausübung des Dienstes nach anderen Vorschriften verpflichtend.

§ 11
Behandlung im Ausland

(1) Wird während eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes eine unaufschiebbare Krankenbehandlung notwendig, werden die Aufwendungen bis zu der Höhe erstattet, in der sie bei Inanspruchnahme einer niedergelassenen Ärztin oder eines niedergelassenen Arztes oder eines Krankenhauses im Inland ohne Berücksichtigung der für die Polizei geltenden Gebührensätze entstanden wären. Dies gilt auch für eine unaufschiebbare Krankenbehandlung während einer dienstlichen Verwendung im Ausland, soweit die Versorgung im Krankheitsfall nicht auf andere Weise sichergestellt ist. In allen anderen Krankheitsfällen werden bei dienstlich bedingtem Auslandsaufenthalt die Kosten bis zu der Höhe erstattet, in der sie im Inland nach den Vorschriften der freien Heilfürsorge entstanden wären. Maßnahmen zur Vorsorge und Rehabilitation gemäß § 7 sind im Inland durchzuführen.

(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten mit ständigem Wohnsitz im Ausland können bei Notfallbehandlungen die im Ausland entstandenen Kosten bis zu der Höhe erstattet werden, in der sie im Inland nach den Vorschriften der freien Heilfürsorge entstanden wären.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die Aufwendungen durch detaillierte Rechnungen nachzuweisen. Den Belegen ist eine Übersetzung beizufügen. Die Kosten für die Übersetzung sind nicht erstattungsfähig.

§ 12
Vergütung der Fahrkosten

(1) Notwendige Fahrkosten werden übernommen

1. bei Inanspruchnahme von Leistungen nach den §§ 3, 6 und 7,

2. bei Begutachtungen in Verbindung mit Leistungen der freien Heilfürsorge auf Veranlassung der Polizeiärztin oder des Polizeiarztes,

3. bei ambulanten Behandlungen, die anstelle einer stationären Behandlung durchgeführt werden,

4. bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,

5. bei anderen Fahrten aus Anlass einer ärztlichen Behandlung, bei denen eine fachliche Betreuung oder die besondere Einrichtung eines Krankenkraftwagens erforderlich ist oder bei denen dies aufgrund des Zustandes der Polizeivollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten zu erwarten ist (Krankentransport).

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1, 2 und 3 sind in der Regel die nachgewiesenen Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel und für die Beförderung von Gepäck erstattungsfähig. Dies gilt auch für Fahrkosten einer Begleitperson, wenn die Begleitung aus medizinischen Gründen notwendig ist. Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs werden die Kosten in Höhe des Fahrpreises für Beförderungsmittel im Sinne des Satzes 1 übernommen. Den Nachweis über die Höhe der Kosten führt die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte.

(3) Die Übernahme von nachgewiesenen Kosten für andere Beförderungsmittel (z. B. Taxi, Mietwagen, Krankentransportwagen, Rettungswagen, Rettungshubschrauber) setzt - mit Ausnahme von Notfällen - eine vor dem Transport ausgestellte ärztliche Verordnung über die Notwendigkeit ihrer Benutzung voraus. Bei Vorliegen einer ärztlichen Verordnung für eine Beförderung mit einem Taxi oder einem Mietwagen können die Kosten für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Landesreisekostengesetzes übernommen werden.

(4) Fahrkosten, die bei Erkrankung während eines privaten Auslandsaufenthaltes entstehen, sowie die Kosten des Rücktransports an den Wohnort werden nicht übernommen.

§ 13
Verfahren

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erhalten die Leistungen der freien Heilfürsorge als Sachleistung.

(2) Soweit diese Verordnung Erstattungen zulässt, ist die Erstattung der Aufwendungen innerhalb eines Jahres nach ihrem Entstehen, spätestens jedoch ein Jahr nach der Ausstellung der Rechnung zu beantragen. Verspätet geltend gemachte Aufwendungen werden nur erstattet, wenn das Versäumnis entschuldbar ist.

§ 14
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei vom 10. Oktober 1967 (GV. NRW. S. 188), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 509), außer Kraft.

Düsseldorf, den 13. Juli 2001

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2001 S. 536