Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 27 vom 3.9.2001 Seite 535 bis 540

Vierter Nachtrag zur Satzung der Landesversicherungsanstalt Westfalen vom 22. Mai 2001
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Vierter Nachtrag zur Satzung der Landesversicherungsanstalt Westfalen vom 22. Mai 2001

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Vierter Nachtrag
zur Satzung der Landesversicherungsanstalt
Westfalen vom 22. Mai 2001

Bek. v. 3. Juli 2001

Die Vertreterversammlung der Landesversicherungsanstalt Westfalen hat in ihrer Sitzung am 22. 5. 2001 mit 4. Nachtrag zur Satzung vom 15. Dezember 1978 (GV. NRW. 1979 S. 524) folgende Satzungsänderungen einstimmig beschlossen:

1. § 11 Abs. 1 Ziffer 9 erhält folgende Fassung:

„Beschaffungen und Aufwendungen für Bauvorhaben zu beschließen, soweit der Betrag von 125.000,00 Euro in jedem Einzelfall überschritten wird,“

2. § 18 Abs. 2 Ziffer 6 erhält folgende Fassung:

„Beschaffungen von Geschäftsbedarf und Einrichtungsgegenständen sowie Aufwendungen für Bauvorhaben im Rahmen der im Haushaltsplan für diese Zwecke bereitgestellten Mittel bis zu einem Betrag von 125.000,00 Euro in jedem Einzelfall sowie Nachtragsaufträge bis 60.000,00 Euro.“

3. Es wird ein neuer § 22 a mit folgendem Wortlaut eingefügt:

§ 22 a
Widerspruchsausschuss
für Selbstverwaltungsangelegenheiten

(1) Der Erlass von Widerspruchsbescheiden in Selbstverwaltungsangelegenheiten nach § 59 SGB IV wird einem besonderen Ausschuss übertragen. Der Widerspruchsausschuss für Angelegenheiten der Selbstverwaltung ist insbesondere zuständig für den Erlass von Widerspruchsbescheiden bei Amtsentbindungen und Amtsenthebungen gemäß § 59 Abs. 2 und 3 SGB IV.

(2) Der Ausschuss setzt sich aus den beiden Vorsitzenden des Vorstandes zusammen. Im Verhinderungsfall werden sie durch das lebensälteste Mitglied der Gruppe des Vorstandes, welcher sie angehören, vertreten. Betrifft die Entscheidung eine Angelegenheit des Vorstandes, besteht der Ausschuss aus den beiden Vorsitzenden der Vertreterversammlung. Ist einer der beiden verhindert, wird er durch das Mitglied bzw. stellvertretende Mitglied des 1. Widerspruchsausschusses der LVA Westfalen der Gruppe, der er angehört, vertreten.

(3) § 22 Abs. 5 der Satzung gilt entsprechend.“

4. § 30 wird um folgenden Zusatz ergänzt:

„Die Änderungen in § 11 Abs. 1 Ziffer 9 und in § 18 Abs. 2 Ziffer 6 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 22. Mai 2001 treten am 1. Januar 2002 in Kraft.“

S c h i e w e r l i n g

Vorsitzender
der Vertreterversammlung

Dr. T h i e l e r

stellv. Vorsitzender
der Vertreterversammlung

Aufgrund der Vorschrift des § 34 Abs. 1 SGB IV i. V. m. § 90 Abs. 2 SGB IV wird hiermit vorstehende, von der Vertreterversammlung der Landesversicherungsanstalt Westfalen am 22. Mai 2001 beschlossene Satzungsänderung der Landesversicherungsanstalt Westfalen genehmigt.

Essen, den 3. Juli 2001

Landesversicherungsamt
Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

K l e i n

GV. NRW. 2001 S. 538