Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 3 vom 12.2.2001 Seite 27 bis 34

Vierte Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes für ein Kommunalisierungsmodell
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Vierte Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes für ein Kommunalisierungsmodell

2023

Vierte Verordnung
zur Änderung der
Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
für ein Kommunalisierungsmodell

Vom 14.Dezember 2000

Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalisierungsmodellgesetzes (KommG) vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 574), wird mit Zustimmung des Ausschusses für Kommunalpolitik des Landtags verordnet:

Artikel I

Die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes für ein Kommunalisierungsmodell (1.DVOKommG NW) vom 25. Juni 1998 (GV. NRW. S. 451), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 574), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 werden der Punkt nach den Wörtern „Gemeinde Reichshof“ durch ein Komma ersetzt und folgende Wörter angefügt:

„Stadt Troisdorf.“

2. § 5 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Stadt Köln wird zusätzlich von den Vorschriften der §§ 5 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe c) und 18 Abs. 2 des Gesetzes über die Vergnügungssteuer mit dem Ziel befreit, die Erhebung der Vergnügungssteuer für Tanzveranstaltungen im Sinne des § 2 Nr. 1 des Gesetzes und das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen im Sinne des § 2 Nr. 3 des Gesetzes neu zu regeln und die Pauschsteuer für sonstige Veranstaltungen neu festzusetzen.“

3. In § 6 werden der Punkt nach den Wörtern „Stadt Herten“ durch ein Komma ersetzt und folgende Wörter angefügt:

„Kreis Coesfeld,
Kreis Höxter.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 14. Dezember 2000

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2001 S. 28