Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 36 vom 9.11.2001 Seite 747 bis 768
Neufassung der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland |
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Neufassung der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland
2022
Neufassung der Hauptsatzung
des Landschaftsverbandes Rheinland
Vom 28. September 2001
Aufgrund des § 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Buchstabe d) der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland am 27. September 2001 folgende Neufassung der Hauptsatzung beschlossen:
§ 1
Gebiet und Sitz
(1) Das Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland umfasst die
- Kreise:
Aachen, Düren, Erftkreis, Euskirchen, Heinsberg, Kleve, Mettmann, Neuss, Oberbergischer Kreis, Rheinisch-Bergischer Kreis, Rhein-Sieg-Kreis, Viersen, Wesel
- die kreisfreien Städte:
Aachen, Bonn, Duisburg, Düsseldorf, Essen, Köln, Krefeld, Leverkusen, Mülheim a.d. Ruhr, Mönchengladbach, Oberhausen, Remscheid, Solingen, Wuppertal
(2) Sitz des Landschaftsverbandes Rheinland ist Köln.
§ 2
Farbe, Flagge, Wappen, Siegel
(1) Die Farben des Landschaftsverbandes Rheinland sind grünweiß.
(2) Die Flagge des Landschaftsverbandes Rheinland besteht aus zwei gleich breiten Querstreifen, oben grün, unten weiß.
(3) Das Wappen des Landschaftsverbandes Rheinland zeigt in einem grünen Feld einen schrägrechten silbernen Wellenbalken und darüber in einem silbernen Schildhaupt einen auffliegenden schwarzen Adler mit goldenem Schnabel und goldenen Fängen.
(4) Das Siegel des Landschaftsverbandes Rheinland enthält das Wappen mit der Umschrift „Landschaftsverband Rheinland“.
(5) Die Gestaltung von Wappen und Siegel ergibt sich im Einzelnen aus den dieser Satzung als Anlage beigefügten Abbildungen.
§ 3
Geschäftsordnung der Landschaftsversammlung
und ihrer Ausschüsse
Für die Ladungsfrist, die Form der Einberufung und die Geschäftsführung der Landschaftsversammlung und ihrer Ausschüsse gibt sich die Landschaftsversammlung eine Geschäftsordnung (§ 8 Abs. 3 LVerbO).
§ 4
Ausschüsse
(1) Ausschüsse gemäß §§ 13 und 23 LVerbO in Verbindung mit § 101 GO und der Eigenbetriebsverordnung, der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung und des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (Kinder- und Jugendhilfe) sind:
- Finanz- und Wirtschaftsausschuss
- Sozialausschuss
- Gesundheitsausschuss
- Kulturausschuss
- Rechnungsprüfungsausschuss
- Krankenhausausschüsse
- Landesjugendhilfeausschuss
- Werksausschuss für die Krankenhauszentralwäschereien
- Werksausschuss für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime
(2) Darüber hinaus werden folgende Ausschüsse gebildet:
- Ausschuss für Beschwerden und Anregungen
- Ausschuss für interregionale und kommunale Zusammenarbeit
- Ausschuss für Personal und allgemeine Verwaltung
- Ausschuss für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime
- Bauausschuss
- Schulausschuss
- Umweltausschuss
- Vergabeausschuss
(3) Soweit die Zuständigkeit der Fachausschüsse nicht durch Gesetz oder Satzung festgelegt ist, regelt der Landschaftsausschuss Zuständigkeiten und Befugnisse.
(4) Die Landschaftsversammlung bestimmt die Zahl der Mitglieder sowie die Zahl und Reihenfolge der stellvertretenden Mitglieder der Ausschüsse. Kommt kein gemeinsamer Wahlvorschlag zustande, so erfolgt die Besetzung der Ausschüsse gemäß § 10 Abs. 4 LVerbO. Für den Landesjugendhilfeausschuss gelten die Bestimmungen des AG-KJHG.
(5) Die Landschaftsversammlung kann jeden Ausschuss durch Mehrheitsbeschluss auflösen.
(6) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus einem Fachausschuss aus, so wählt die Landschaftsversammlung auf Vorschlag derjenigen Fraktion oder Gruppe, die den Ausgeschiedenen/die Ausgeschiedene vorgeschlagen hatte, einen Nachfolger/eine Nachfolgerin; ist die Fraktion oder Gruppe zu einem Vorschlag nicht in der Lage oder gehört das Mitglied oder der Stellvertreter/die Stellvertreterin keiner Fraktion oder Gruppe an, so bleibt der Sitz unbesetzt.
§ 5
Kommissionen, Unterausschüsse
(1) Landschaftsausschuss und Ausschüsse können zur Vorberatung Kommissionen und Unterausschüsse einrichten. Ausschüsse bedürfen hierzu der Zustimmung des Landschaftsausschusses.
(2) Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende werden in entsprechender Anwendung von § 13 Abs. 4 LVerbO vom Landschaftsausschuss bestimmt.
(3) Unterausschüsse des Landesjugendhilfeausschusses werden von diesen Regelungen nicht berührt.
§ 6
Dringlichkeitsentscheidungen
Dringlichkeitsentscheidungen nach § 17 Abs. 2 LVerbO bedürfen der Schriftform.
§ 7
Verträge des Landschaftsverbandes mit Mitgliedern
der Landschaftsversammlung und ihrer Ausschüsse
Verträge mit Mitgliedern der Landschaftsversammlung und ihrer Ausschüsse bedürfen der Zustimmung des Landschaftsausschusses.
§ 8
Auskunft und Akteneinsicht
Auskunft und Akteneinsicht sind in § 7a LVerbO geregelt. Die Vorsitzenden der Fachausschüsse haben das Recht auf Akteneinsicht über die Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich ihres Ausschusses gehören.
§ 9
Landesräte/Landesrätinnen
Die Zahl der leitenden Beamten/Beamtinnen im Sinne von § 20 Abs. 1 der Landschaftsverbandsordnung (Landesräte/Landesrätinnen) wird auf höchstens neun festgesetzt.
§ 10
Beamte/Beamtinnen und Angestellte
(1) Die Beamten/Beamtinnen des Landschaftsverbandes, deren Bezüge sich nach der Besoldungsgruppe A 10 BBO oder einer niedrigeren Besoldungsgruppe richten, werden vom Direktor des Landschaftsverbandes eingestellt. Dies gilt sinngemäß für Beförderungen.
(2) Die Beamten/Beamtinnen des Landschaftsverbandes, deren Bezüge sich nach den Besoldungsgruppen A 11 bis A 13 (gehobener Dienst) BBO richten, werden aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Personal und allgemeine Verwaltung vom Direktor des Landschaftsverbandes eingestellt. Dies gilt sinngemäß für Beförderungen.
(3) Der Direktor des Landschaftsverbandes entscheidet bei allen Beamten/Beamtinnen, deren Bezüge sich nach der Besoldungsgruppe A 15 BBO oder einer niedrigeren Besoldungsgruppe richten, über Anstellung, Anstellung auf Lebenszeit, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand sowie Versetzung in den Geschäftsbereich eines anderen Dienstherrn.
(4) Die Angestellten des Landschaftsverbandes, deren Vergütung sich nach der Vergütungsgruppe II BAT richtet oder darüber liegt, werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom Direktor des Landschaftsverbandes eingestellt.
(5) Der Landschaftsausschuss kann den Direktor des Landschaftsverbandes ermächtigen, in dringenden Fällen Angestellte ohne die in Abs. 4 vorgesehene Beschlussfassung eines Ausschusses einzustellen.
§ 11
Angestellte und Arbeiter/Arbeiterinnen der Eigenbetriebe
und der wie Eigenbetriebe geführten Einrichtungen
Die Zuständigkeit für die Einstellung und Eingruppierung der Angestellten und Arbeiter/Arbeiterinnen der Eigenbetriebe und der wie Eigenbetriebe geführten Einrichtungen des Landschaftsverbandes richtet sich nach der jeweiligen Betriebssatzung.
§ 12
Gleichstellungsbeauftragte
(1) Nach § 5b der Landschaftsverbandsordnung wirkt die Gleichstellungsbeauftragte bei allen Vorhaben und Maßnahmen des Landschaftsverbandes mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben. In Ihrer Zuständigkeit liegen somit alle entsprechenden frauen- und gleichberechtigungsrelevanten Angelegenheiten.
Als frauen- bzw. gleichberechtigungsrelevant in diesem Zusammenhang sind solche Fragen und Angelegenheiten zu verstehen, die die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Frauen in anderer Weise oder in stärkerem Maße berühren als die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Männern.
Das Gleichstellungsamt arbeitet darauf hin, vorhandene Benachteiligungen von Frauen abzubauen und somit das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie die übrigen zur Herstellung der Gleichberechtigung dienenden Gesetze auf den Landschaftsverband bezogen zu verwirklichen.
Die Aufgaben des Gleichstellungsamtes sind Querschnittsaufgaben, die fachübergreifend alle Bereiche der Politik und Verwaltung des Landschaftsverbandes berühren.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtlich tätig und dem Direktor des Landschaftsverbandes unmittelbar unterstellt. Sie ist dem Gleichstellungsamt eingegliedert und hat dessen Leitung inne.
(3) Der Hauptverwaltungsbeamte/die Hauptverwaltungsbeamtin hat das Gleichstellungsamt im Rahmen seines Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Bei Maßnahmen, an denen es zu beteiligen ist, ist dem Gleichstellungsamt innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Regel eine Woche nicht unterschreiten darf, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Hauptverwaltungsbeamte/die Hauptverwaltungsbeamtin hat sicherzustellen, dass die Meinung des Gleichstellungsamtes zu gleichstellungsrelevanten Angelegenheiten bei Bildung der Verwaltungsmeinung berücksichtigt wird. Ist das Gleichstellungsamt nicht rechtzeitig an einer Maßnahme beteiligt worden, ist die Entscheidung auszusetzen und die Beteiligung nachzuholen. Bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, kann der Hauptverwaltungsbeamte/die Hauptverwaltungsbeamtin bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Hält das Gleichstellungsamt eine Maßnahme für unvereinbar mit dem Landesgleichstellungsgesetz NRW, anderen Vorschriften zur Gleichstellung von Frau und Mann oder mit dem Leit-Frauenförderplan, kann es der Maßnahme widersprechen. Der Hauptverwaltungsbeamte/die Hauptverwaltungsbeamtin entscheidet erneut über die Maßnahme und setzt den Vollzug der Maßnahme bis dahin vorläufig aus.
Dem Gleichstellungsamt sind die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte oder die Vertreterin/der Vertreter im Amt kann an den Sitzungen der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und der weiteren Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches soll ihr auf Wunsch das Wort erteilt werden.
(5) Das Gleichstellungsamt hat ein unmittelbares Vortragsrecht bei dem Hauptverwaltungsbeamten/der Hauptverwaltungsbeamtin. Ihm ist Gelegenheit zur Teilnahme an allen Besprechungen ihrer Dienststelle zu geben, die Angelegenheiten ihres Ausgabenbereiches betreffen.
§ 13
Unterzeichnen von Urkunden
und Einstellungsverträgen
(1) Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für die Beamten/Beamtinnen sind vom Direktor des Landschaftsverbandes oder seinem allgemeinen Vertreter und dem sachlich zuständigen Landesrat oder dem nach § 21 Abs. 2, 2. Halbsatz LVerbO Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
(2) Der Direktor des Landschaftsverbandes kann nachgeordnete Beamte/Beamtinnen und Angestellte ermächtigen, Einstellungsverträge und sonstige Regelungen der Rechtsverhältnisse von Angestellten und Arbeitern/Arbeiterinnen zu unterzeichnen.
§ 14
Öffentliche Bekanntmachung
Satzungen werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Sonstige durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen des Landschaftsverbandes erfolgen im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.
§ 15
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die von der Landschaftsversammlung Rheinland am 19. Januar 1995 beschlossene Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland (GV. NRW. S. 120) außer Kraft.
Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland
S c h i t t g e s
Der Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland
M o l s b e r g e r
Die vorstehende Neufassung der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung NW in der z.Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung NW kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftversammlung vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 28. September 2001
Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland
M o l s b e r g e r
GV. NRW. 2001 S. 748