Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 36 vom 9.11.2001 Seite 747 bis 768

Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Rheinland
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Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Rheinland

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Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung
für den Landschaftsverband Rheinland

Vom 28. September 2001

Aufgrund des § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, Buchstabe d) und § 23 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), und der §§ 101-104 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV. NRW. S. 245), hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 27. September 2001 folgende Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Rheinland beschlossen:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Der Landschaftsverband Rheinland unterhält ein Rechnungsprüfungsamt.

(2) Die Rechnungsprüfungsordnung bestimmt Rahmen und Grundsätze für die Tätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes des Landschaftsverbandes Rheinland.

(3) Die Grundsätze für die Geschäftsführung des Rechnungsprüfungsamtes werden von dem Direktor des Landschaftsverbandes im Einvernehmen mit der Landschaftsversammlung in einer Dienstanweisung festgelegt.

§ 2
Rechtliche Stellung

(1) Das Rechnungsprüfungsamt ist in seiner sachlichen Tätigkeit der Landschaftsversammlung unmittelbar unterstellt und verantwortlich.

(2) In der Beurteilung der Prüfungsunterlagen ist das Rechnungsprüfungsamt an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen in den Abs. 1 und 2 ist der Direktor des Landschaftsverbandes Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Rechnungsprüfungsamtes.

§ 3
Organisation

(1) Das Rechnungsprüfungsamt besteht aus der Leiterin/dem Leiter, der/dem stellvertretenden Leiterin/Leiter, den Prüferinnen/den Prüfern und den sonstigen Dienstkräften.

(2) Die Leiterinnen/Der Leiter und die/der stellvertretende Leiterin/Leiter des Rechnungsprüfungsamtes werden aufgrund eines Beschlusses der Landschaftsversammlung und die Prüferinnen/die Prüfer aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom Direktor des Landschaftsverbandes bestellt und abberufen. Die Leiterin/Der Leiter ist Vorgesetzte/Vorgesetzter der Dienstkräfte des Rechnungsprüfungsamtes.

(3) Bei der Auswahl der Leiterin/des Leiters und der/des stellvertretenden Leiterin/Leiters des Rechnungsprüfungsamtes ist der Rechnungsprüfungsausschuss und bei der Auswahl der zur Bestellung als Prüferinnen/Prüfer vorgesehenen Bediensteten ist die Leiterin/der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes zu hören.

§ 4
Vorbildung der Prüferinnen/Prüfer

Die Prüferinnen/die Prüfer müssen fachlich und persönlich für die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes geeignet sein.

§ 5
Gesetzliche Aufgaben

Das Rechnungsprüfungsamt hat folgende gesetzliche Aufgaben:

1. Prüfung der Rechnung,

2. laufende Prüfung der Kassenvorgänge und Belege zur Vorbereitung der Prüfung der Jahresrechnung,

3. die dauernde Überwachung der Kassen des Landschaftsverbandes und seiner Sonder- vermögen sowie die Vornahme der Kassenprüfungen,

4. bei Automation im Bereich der Haushaltswirtschaft des Landschaftsverbandes und seiner Sondervermögen die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung,

5. Prüfung der Finanzvorfälle gemäß § 56 Abs. 3 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und gemäß § 100 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung,

6. Prüfung von Vergaben.

§ 6
Übertragene Aufgaben

Dem Rechnungsprüfungsamt werden weiterhin übertragen:

1. die Prüfung der Vermögens- und Schuldenverwaltung einschließlich der Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände,

2. das Recht zur Prüfung von Kassenanordnungen vor ihrer Zuleitung an die Kasse des Landschaftsverbandes und die Kassen seiner Sondervermögen. Umfang und Zeitabschnitt bestimmt die Leiterin/der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes (sachlich und zeitlich beschränkte Visakontrolle),

3. die Mitwirkung bei der Aufklärung von Fehlbeständen am Vermögen des Landschaftsverbandes ohne Rücksicht auf Art und Entstehungsgrund,

4. die Prüfung der Zentralverwaltung und der Außendienststellen des Landschaftsverbandes auf Sauberkeit, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und zügigen Ablauf der Verwaltungsgeschäfte,

5. die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der Sondervermögen, wobei auf die Jahresabschlussprüfung nach § 106 GO NW mit abzustellen ist,

6. die Prüfung der Betätigung des Landschaftsverbandes als Gesellschafter, Aktionär oder Mitglied in Gesellschaften und anderen Vereinigungen des privaten Rechts sowie die Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung, die sich der Landschaftsverband bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat,

7. die Prüfung der Handvorschüsse in der Zentralverwaltung.

§ 7
Auftragserteilung

Die Landschaftsversammlung, der Landschaftsausschuss, der Rechnungsprüfungsausschuss, die Krankenhausausschüsse, die Werksausschüsse und der Direktor des Landschaftsverbandes können dem Rechnungsprüfungsamt Prüfungsaufträge erteilen. Der Direktor des Landschaftsverbandes unterrichtet die Vorsitzenden der Landschaftsversammlung und des Landschaftsausschusses sowie des Rechnungsprüfungsausschusses über die Erteilung von Prüfungsaufträgen.

§ 8
Sonderprüfungen

Soweit das Rechnungsprüfungsamt als Vorprüfstelle für den Landesrechnungshof tätig wird, gelten die für diese Prüfungen bestehenden besonderen Vorschriften.

§ 9
Auskunftsrecht

Das Rechnungsprüfungsamt ist im Rahmen seiner Aufgaben befugt, von den Dienststellen die für die Prüfung notwendigen Auskünfte zu verlangen.

§ 10
Aktenvorlage und Zutrittsrecht

(1) Das Rechnungsprüfungsamt kann sich Schriftstücke, Akten und sonstige Unterlagen aushändigen, einsenden oder vorlegen sowie Behälter und dgl. öffnen lassen. Es kann ferner Zutritt zu allen Dienst-, Geschäfts- und Betriebsräumen sowie zu Grundstücken und Baustellen fordern.

(2) Alle Dienststellen und Betriebe haben den Prüferinnen/den Prüfern des Rechnungsprüfungsamtes ihre Prüfungsaufgaben in entgegenkommender Weise zu erleichtern.

(3) Das Rechnungsprüfungsamt ist nicht berechtigt, in die Geschäftsführung einzugreifen oder Weisungen für den Geschäftsbetrieb zu geben.

(4) Die Leiterin/Der Leiter und die Prüferinnen/die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes weisen sich durch den Prüfungsausweis aus.

§ 11
Arbeitsgrundlagen

(1) Dem Rechnungsprüfungsamt sind alle Vorschriften und Verfügungen, die das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen berühren, unverzüglich zuzuleiten. Dies gilt auch für alle übrigen Unterlagen, die das Rechnungsprüfungsamt als Prüfungsunterlagen benötigt (z.B. Stellenpläne, Lohntarife, Preisverzeichnisse, Gebührenordnungen, Richtsätze, ADV-Dokumentation und dgl.).

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 5 Ziffer 4 sind dem Rechnungsprüfungsamt alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Das gilt auch für Programmänderungen.

(3) Dem Rechnungsprüfungsamt sind ferner

1. die Drucksachen für die Tagungen der Landschaftsversammlung und die Vorlagen für die Sitzungen des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse,

2. die Sitzungsniederschriften der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse,

3. die Zwischen- und Jahresabschlüsse der Sondervermögen einschließlich der Geschäftsberichte und der Prüfungsberichte der Wirtschaftsprüfer

zu übersenden.

§ 12
Organisatorische Maßnahmen

Das Rechnungsprüfungsamt ist von der Absicht, wichtige organisatorische Änderungen oder wesentliche neue Einrichtungen auf dem Gebiet des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens vorzunehmen, so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass es sich vor der Entscheidung gutachtlich äußern kann.

Außerdem ist das Rechnungsprüfungsamt über alle grundlegenden Maßnahmen zu unterrichten, die die Sicherheit der Datenverarbeitung berühren.

§ 13
Verfügungs- und vertretungsberechtigte Dienstkräfte

Dem Rechnungsprüfungsamt sind die Namen und Unterschriften sowie Amts- und Dienstbezeichnungen der anordnungsberechtigten Dienstkräfte sowie der Umfang der Berechtigung mitzuteilen. Für die zur Abgabe von Verpflichtungserklärungen ermächtigten Dienstkräfte ist entsprechend zu verfahren.

§ 14
Unregelmäßigkeiten

(1) Das Rechnungsprüfungsamt ist von der im Einzelfall betroffenen Dienststelle unter Darlegung des Sachverhalts unmittelbar und unverzüglich zu unterrichten, wenn sich ein begründeter Verdacht dienstlicher Verfehlungen, Unregelmäßigkeiten und sonstigen Ursachen ergibt, durch die ein Vermögensschaden für den Landschaftsverband entstanden oder zu befürchten ist. Diese Regelung gilt auch für das vom Landschaftsverband zu verwaltende Fremdvermögen.

(2) Vorkommnisse nach Abs. 1 sind dem Rechnungsprüfungsamt von der Leiterin/dem Leiter der Organisationseinheit oder der Außendienststelle mitzuteilen. Ist diese/dieser selbst betroffen, so macht die Vertreterin/der Vertreter die Mitteilung. Zugleich ist der Direktor des Landschaftsverbandes zu benachrichtigen. In Eilfällen wird die Mitteilung - bei Außendienststellen auch an die betreffende Organisationseinheit der Zentralverwaltung - telefonisch weitergegeben.

§ 15
Unterrichtungspflicht

Das Rechnungsprüfungsamt unterrichtet den Rechnungsprüfungsausschuss und den Direktor des Landschaftsverbandes von wesentlichen Prüfungsergebnissen.

§ 16
Jahresbericht, Schlussbericht, Entlastung

(1) Der Direktor des Landschaftsverbandes leitet die vom Kämmerer aufgestellte Rechnung dem Rechnungsprüfungsamt zu.

(2) Das Rechnungsprüfungsamt legt seinen Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung (Jahresbericht) dem Rechnungsprüfungsausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes vor. Darüber hinaus ist der Jahresbericht des Rechnungsprüfungsamtes allen übrigen Mitgliedern der Landschaftsversammlung zur Kenntnis zu geben.

(3) Der Rechnungsprüfungsausschuss berät den Jahresbericht des Rechnungsprüfungsamtes und legt seinen Schlussbericht über den Landschaftsausschuss der Landschaftversammlung zur Beschlussfassung über die Entlastung vor.

§ 17
In-Kraft-Treten

(1) Diese Rechnungsprüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land NRW in Kraft.

(2) Gleichzeitig wird die von der Landschaftsversammlung Rheinland am 21. August 1980 beschlossene Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Rheinland (GV. NRW. S. 916) aufgehoben.

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

S c h i t t g e s

Der Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland

M o l s b e r g e r

Die vorstehende Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Rheinland wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung NW in der z.Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung NW kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Rechnungsprüfungsordnung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

- die Rechnungsprüfungsordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

- der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftversammlung vorher beanstandet oder

- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 28. September 2001

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

M o l s b e r g e r

GV. NRW. 2001 S. 750