Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 37 vom 21.11.2001 Seite 769 bis 778

Erste Verordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Ausbildungsberuf der/des Justizfachangestellten für die Durchführung von Prüfungen im Lande Nordrhein-Westfalen
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Erste Verordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Ausbildungsberuf der/des Justizfachangestellten für die Durchführung von Prüfungen im Lande Nordrhein-Westfalen

203011

Erste Verordnung zur Änderung
der Prüfungsordnung für den Ausbildungsberuf
der/des Justizfachangestellten
für die Durchführung von Prüfungen
im Lande Nordrhein-Westfalen

Vom 23. Oktober 2001

Auf Grund der §§ 41 Satz 1, 58 Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst (AGBBiG) vom 18. September 1979 (GV. NRW. S. 644), § 1 Nr. 2a Buchstabe a) der Zweiten Berufsbildungs-Zuständigkeitsverordnung vom 3. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 553), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. November 1999 (GV. NRW. S. 599), wird mit Genehmigung des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen die folgende, vom Berufsbildungsausschuss bei dem Oberlandesgericht Hamm am 19. September 2001 beschlossene Änderung der Prüfungsordnung für den Ausbildungsberuf der/des Justizfachangestellten für die Durchführung von Prüfungen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 9. April 1999 (GV. NRW. S. 142) erlassen:

Artikel 1

Die Prüfungsordnung für den Ausbildungsberuf der/des Justizfachangestellten für die Durchführung von Prüfungen im Lande Nordrhein-Westfalen wird wie folgt geändert:

1.

a) § 13 S. 1 wird zu Abs. 1

b) § 13 wird um folgenden Abs. 2 ergänzt:

Ist auf Grund der bisherigen Prüfungsergebnisse ein Bestehen der Prüfung ausgeschlossen, entfällt auf Antrag des Prüflings die Teilnahme an der Prüfung im Fach „fallbezogene Rechtsanwendung“.

2.

a) § 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

Die einzelnen Prüfungsleistungen und die Durchschnittspunktzahl des Gesamtergebnisses werden ab einem halben Punkt aufgerundet, im Übrigen abgerundet. Einzel- und Gesamtergebnisse zwischen 49,5 und 50 bzw. 29,5 und 30 werden nicht aufgerundet.

b) § 20 wird um folgenden Abs. 3 ergänzt:

Das Ergebnis der schriftlichen Arbeiten sowie der Arbeit im praktischen Prüfungsfach "Textverarbeitung" ist dem Prüfling vor der Prüfung im Fach „fallbezogene Rechtsanwendung“ bekanntzugeben.

3. § 21 Abs. 2 S. 1 wird wie folgt geändert:

Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei schriftlichen Prüfungsfächern sowie in der praktischen Prüfung im Durchschnitt mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.

4. § 23 Abs. 1 S. 2 wird wie folgt geändert:

Darin ist die Bewertung der einzelnen Prüfungsfächer anzugeben und auf § 24 Abs. 3 hinzuweisen.

5. § 24 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

Sind bei einer nicht bestandenen Prüfung in einem Prüfungsfach - mit Ausnahme des Prüfungsfachs „fallbezogene Rechtsanwendung“ - mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden, so ist dieser Teil auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers nicht zu wiederholen, sofern sie oder er sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tag der nicht bestandenen Prüfung an - zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

6. § 25 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

Für die Durchführung der Zwischenprüfung gelten die Vorschriften der §§ 7 Abs. 1, 10 Abs. 1, Abs. 3, 14 Abs. 1, Abs. 2, 15, 16 Abs. 1, Abs. 2, 17, 18, 19, 20, 21 Abs. 1 entsprechend.

7. § 27 S. 1 wird wie folgt geändert:

Auf Antrag ist den Prüfungsteilnehmern bei der zuständigen Stelle Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu gewähren.

Artikel 2

Die Neufassung der Prüfungsordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Die Neufassung der Prüfungsordnung wurde am 12. Oktober 2001 gemäß § 41 S. 5 BBiG von dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt.

Hamm, den 23. Oktober 2001

In Vertretung

Dr.  S c h w i e r e n

Vizepräsident
des Oberlandesgerichts

GV. NRW. 2001 S. 770