Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 37 vom 21.11.2001 Seite 769 bis 778

Fünfte Verordnung zur Änderung der Zweiten Berufsbildungs- Zuständigkeitsverordnung
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Fünfte Verordnung zur Änderung der Zweiten Berufsbildungs- Zuständigkeitsverordnung

7123

Fünfte Verordnung
zur Änderung der Zweiten Berufsbildungs-
Zuständigkeitsverordnung

Vom 23. Oktober 2001

Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10.Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), wird nach Anhörung des Ausschusses für Innere Verwaltung des Landtags verordnet:

Artikel 1

Die Zweite Berufsbildungs-Zuständigkeitsverordnung vom 3. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 553), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. November 1999 (GV. NRW. S. 599), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nr. 1 Buchstabe b werden nach den Wörtern „im Fachzweig Versorgungsverwaltung“ die Wörter „die Bezirksregierung Münster als“ eingefügt und das Wort „das“ gestrichen. Außerdem werden die Wörter „das Landesamt für Agrarordnung“ durch die Wörter „die obere Flurbereinigungsbehörde (Bezirksregierung Münster)“ ersetzt.

2. In § 1 werden die Nummern 2 und 2 a durch folgende neue Nummer 2 ersetzt:

„2. in dem Ausbildungsberuf Justizfachangestellter/Justizfachangestellte

a) in den Fällen der §§ 41, 56 und 58 der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm

b) im übrigen die Präsidenten der Oberlandesgerichte“

3. In § 1 Nr. 4 Buchstaben a und b werden jeweils die Wörter „die Regierungspräsidenten“ durch die Wörter „die Bezirksregierungen“ ersetzt und die Wörter „das Landesamt für Agrarordnung“ gestrichen.

4. In § 1 Nr. 4 Buchstabe c werden die Wörter „das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.

5. In § 1 Nr. 6 werden die Wörter „die Landschaftverbände“ durch die Wörter „der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

6. In § 1 Nr. 9 Buchstabe a werden die Wörter „der Regierungspräsident“ durch die Wörter „die Bezirksregierung“ und das Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.

7. In § 1 Nrn. 10 und 11 werden jeweils die Wörter „das Landesamt für Wasser und Abfall“ durch die Wörter „das Landesumweltamt“ ersetzt.

8. In § 1 wird nach Nummer 11 Nummer 11a mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„11a. in dem Ausbildungsberuf Fachkraft für Wasserwirtschaft das Landesumweltamt“

9. In § 3 Nr. 1 werden die Wörter „des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“„, die Wörter „des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wörter „des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung“ und die Wörter „des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie“ durch die Wörter „des Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie“ ersetzt.

10. In § 3 werden die Nummern 3 und 3a durch folgende neue Nummer 3 ersetzt:

„3. für den Ausbildungsberuf Justizfachangestellter/Justizfachangestellte die Präsidenten der Oberlandesgerichte“

11. § 3 Nummer 4 entfällt.

12. § 3 Nummer 5 wird § 3 Nummer 4.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 23. Oktober 2001

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang  C l e m e n t

Der Minister
für Arbeit und Soziales,
Qualifikation und Technologie

Harald  S c h a r t a u

GV. NRW. 2001 S. 777